„Wir schlagen Ihnen eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor“ – Sätze wie dieser fallen häufig plötzlich, oft verbunden mit der Aufforderung, den beigefügten Aufhebungsvertrag möglichst kurzfristig zu unterschreiben. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt von Walek Rechtsanwälte in Mayen rät in solchen Situationen zur Besonnenheit und erläutert, worauf es bei einem Aufhebungsvertrag wirklich ankommt.
Anders als bei einer Kündigung endet das Arbeitsverhältnis bei einem Aufhebungsvertrag einvernehmlich. Das bedeutet: Es gibt keine Kündigungsschutzklage, keine Anhörung des Betriebsrats und keine Prüfung einer sozialen Rechtfertigung. Für den Arbeitgeber ist dies oft der bequemere Weg, um sich von Mitarbeitenden zu trennen – für den Arbeitnehmer bedeutet die Unterschrift jedoch häufig einen weitreichenden Verzicht auf gesetzliche Schutzrechte.
Wer seinem eigenen Ausscheiden zustimmt, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld, weil die Bundesagentur für Arbeit darin regelmäßig eine Mitverursachung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund sieht. Nach den Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit im Regelfall vermieden werden, wenn der Arbeitgeber eine ansonsten drohende betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vermeidet und dem Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung im Rahmen von etwa 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr zahlt. Wird von diesen Eckpunkten abgewichen, steigt das Risiko einer Sperrzeit erheblich – ein Umstand, der vor Unterzeichnung unbedingt geprüft werden sollte.
Anders als bei vielen Verbraucherverträgen besteht für einen einmal unterschriebenen Aufhebungsvertrag grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings mit Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 ein „Gebot fairen Verhandelns“ entwickelt: Wird eine psychische Drucksituation bewusst ausgenutzt, etwa durch Überrumpelung in einer erkennbar geschwächten Verfassung, kann der Aufhebungsvertrag ausnahmsweise unwirksam sein. Diese Ausnahme greift jedoch nur in eng begrenzten Einzelfällen – Grund genug, sich grundsätzlich niemals unter Zeitdruck zur sofortigen Unterschrift drängen zu lassen.
Neben der Sperrzeitproblematik sollten insbesondere folgende Punkte vor der Unterschrift geprüft werden: die Höhe der Abfindung und deren steuerliche Behandlung, insbesondere die Anwendbarkeit der sogenannten Fünftelregelung nach § 34 EStG zur Progressionsglättung; die genaue Formulierung des Beendigungsdatums und etwaiger Freistellungsregelungen samt Anrechnung von Urlaub; ein etwaiger Klageverzicht; sowie die Zusicherung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses. Häufig lässt sich hier durch geschickte Verhandlung noch deutlich mehr erreichen, als der erste Entwurf vorsieht.
Arbeitgeber verweisen bei der Übergabe eines Aufhebungsvertrags nicht selten auf eine kurze Frist von wenigen Tagen, innerhalb derer unterschrieben werden soll. Ein solcher Zeitdruck ist rechtlich nicht zwingend und dient in erster Linie den Interessen des Arbeitgebers. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gut beraten, sich hiervon nicht beeindrucken zu lassen und stattdessen zunächst Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu verlangen, insbesondere in eine mögliche Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen sowie in die genauen Modalitäten der Freistellung. Auch die Frage, ob während einer Freistellung Urlaubsansprüche verrechnet werden dürfen oder ob eine Wettbewerbsklausel aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag fortwirkt, verdient eine sorgfältige Prüfung, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
Rechtsanwalt Haupt berät Mandantinnen und Mandanten in Mayen und der Region ebenso wie darüber hinaus zu allen Fragen rund um Aufhebungsverträge, verhandelt mit Arbeitgebern über Abfindungshöhe und Zeugnisformulierung und klärt frühzeitig über sozialversicherungsrechtliche Risiken auf.
Muss ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben? Nein. Lassen Sie sich grundsätzlich Bedenkzeit einräumen und den Entwurf vor der Unterschrift anwaltlich prüfen.
Drohen mir bei einem Aufhebungsvertrag immer Nachteile beim Arbeitslosengeld? Nicht zwingend. Werden die Eckpunkte der Bundesagentur für Arbeit eingehalten, insbesondere die Kündigungsfrist und eine angemessene Abfindung, lässt sich eine Sperrzeit häufig vermeiden.
Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen? Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht. Nur bei einer unfairen Verhandlungssituation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt ausnahmsweise eine Unwirksamkeit in Betracht.
Kann ich über die Abfindungshöhe verhandeln? Ja, die im ersten Entwurf genannte Summe ist selten das letzte Wort. Eine anwaltliche Verhandlung führt häufig zu einer spürbaren Verbesserung.
Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie die Konsequenzen genau kennen. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft Ihren Entwurf zeitnah und verhandelt für Sie mit dem Arbeitgeber. Nutzen Sie das Kontaktformular von Walek Rechtsanwälte für eine kurzfristige Beratung.
Passend dazu lesen Sie auch unseren Beitrag „Abfindung nach Kündigung – wann haben Sie einen Anspruch und wie viel ist realistisch?“. Die gesetzliche Regelung zur Sperrzeit finden Sie in § 159 SGB III im Gesetzesportal des Bundesministeriums der Justiz.