Negative Google-Bewertung erhalten – wie wehre ich mich?

Sie öffnen morgens Ihr Google-Unternehmensprofil. Plötzlich steht dort ein einzelner Stern. Vielleicht ohne Kommentar, vielleicht mit einem harten Satz: „Nicht zu empfehlen.“ Den Namen kennen Sie nicht. An einen solchen Kunden können Sie sich auch nicht erinnern.

Diese Situation kennen viele Unternehmer aus Mayen, Mendig, Andernach und Polch. Denn eine einzige negative Google-Bewertung kann Vertrauen, Sichtbarkeit und Umsatz kosten. Außerdem trifft sie häufig Selbstständige, Ärzte, Handwerker, Restaurants und kleine Kanzleien besonders hart. Schließlich entscheiden viele Kunden im Landkreis Mayen-Koblenz heute zuerst nach den Sternen bei Google.

Die gute Nachricht: Sie müssen eine unberechtigte Bewertung nicht hinnehmen. Im Folgenden erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dr. Jens Groh, wann Sie eine negative Google-Bewertung löschen lassen können und wie Sie dabei am besten vorgehen.

Welche Google-Bewertungen sind unzulässig?

Nicht jede schlechte Bewertung ist auch rechtswidrig. Sachliche Kritik müssen Sie grundsätzlich aushalten. Das gehört zur Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz. Doch viele Bewertungen überschreiten diese Grenze deutlich. Dann können Sie sich wehren.

Folgende Bewertungen sind in der Regel unzulässig:

  • Fake-Bewertungen ohne Kundenkontakt: Der Bewerter war nie Kunde, Patient oder Mandant. Diese Form ist die häufigste und zugleich am leichtesten löschbar.
  • Unwahre Tatsachenbehauptungen: Etwa der Vorwurf einer Falschberatung, einer überhöhten Rechnung oder eines konkreten Fehlverhaltens, das nie stattgefunden hat.
  • Schmähkritik: Beleidigungen, Verunglimpfungen oder persönliche Angriffe ohne sachlichen Kern.
  • Bewertungen von Mitbewerbern: Diese verstoßen zusätzlich gegen das Wettbewerbsrecht.
  • Bewertungen von ehemaligen Mitarbeitern: Sie betreffen meist das interne Arbeitsverhältnis, nicht die Kundensicht.
  • Verwechslungen: Der Bewerter meint ein anderes Unternehmen, einen anderen Standort oder eine andere Person.
  • Bewertungen ohne Bezug zur Leistung: Etwa eine Beschwerde über die Parkplatzsituation der Nachbarn.

Sobald Sie eine dieser Konstellationen erkennen, lohnt sich ein anwaltlicher Blick. Denn die Erfolgsaussichten sind oft besser, als viele Unternehmer glauben.

Die Rechtslage: Persönlichkeitsrecht und Unterlassungsanspruch

Auch ein Unternehmen kann sich gegen unzulässige Bewertungen wehren. Den Schutz vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Bei Unternehmen spricht man vom sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es schützt Ruf, sozialen Geltungsanspruch und wirtschaftliche Wertschätzung am Markt.

Daraus ergeben sich mehrere Ansprüche:

  • Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Google muss die Bewertung dann entfernen.
  • Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO bei rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186, 187 StGB (üble Nachrede, Verleumdung). Außerdem kommt eine Geldentschädigung in Betracht.
  • Anspruch nach dem Digital Services Act (DSA): Seit Februar 2024 gilt der DSA vollständig. Er verpflichtet Google zu einem transparenten Melde- und Prüfverfahren.

Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Bewerter selbst. Vielmehr haftet auch Google als Plattformbetreiber. Allerdings nicht von Anfang an, sondern erst ab Kenntnis. Genau hier setzt die wichtigste Entscheidung des Bundesgerichtshofs an.

Das BGH-Urteil VI ZR 1244/20: Ihre wichtigste Waffe

Mit Urteil vom 09.08.2022 (Az. VI ZR 1244/20) hat der Bundesgerichtshof die Rechte bewerteter Unternehmen erheblich gestärkt. Das Gericht knüpfte an seine Grundsatzentscheidung vom 01.03.2016 (Az. VI ZR 34/15) an. Allerdings ging der BGH 2022 noch einen entscheidenden Schritt weiter.

Die Kernaussage ist einfach: Es genügt, wenn Sie als bewertetes Unternehmen den Kundenkontakt bestreiten. Dann muss Google die Bewertung prüfen. Weitere Begründungen sind nicht nötig. Denn Sie können den behaupteten Kontakt regelmäßig gar nicht überprüfen.

Praktisch bedeutet das: Sobald Sie Google mit einer kurzen, aber konkreten Beanstandung anschreiben, läuft die sogenannte Prüfpflicht. Google muss dann den Bewerter kontaktieren und Belege anfordern. Liefert der Bewerter keine plausiblen Nachweise für einen tatsächlichen Kundenkontakt, ist die Bewertung zu löschen. Reagiert Google nicht, dann gilt die Beanstandung als berechtigt. Daraus folgt anschließend Ihr Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung.

Weitere wichtige Urteile zur Google-Bewertung

Neben dem BGH haben mehrere Obergerichte die Rechte der Bewerteten weiter ausgebaut:

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2022 (Az. 4 U 17/22): Ein besonders praxisrelevanter Fall. Eine gegnerische Prozesspartei hatte einen Rechtsanwalt mit einem Stern und dem Kommentar „nicht empfehlenswert“ bewertet. Das OLG entschied: Eine solche Bewertung erweckt beim Leser den Eindruck einer echten Mandantenmeinung. Da kein Mandatsverhältnis bestand, war die Bewertung zu löschen. Diese Linie lässt sich auf jeden Berufsstand übertragen.
  • OLG Köln, Urteil vom 26.06.2019 (Az. 15 U 91/19): Google muss dem „Notice-and-take-down“-Prinzip folgen. Reagiert das Portal nach einer Beanstandung nicht, gilt die Bewertung als unzulässig.
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2024 (Az. 6 U 90/24): Reine Löschagenturen ohne anwaltliche Zulassung dürfen keine rechtsverbindlichen Löschanträge stellen. Das Geschäftsmodell vieler „Reputationsdienstleister“ verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Auch dieses Urteil unterstreicht den Wert einer anwaltlichen Beauftragung.
  • LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2025: Ein aktuelles Beispiel zugunsten einer Arztpraxis. Auch Heilberufler können unfaire Google-Rezensionen erfolgreich entfernen lassen.

Hinzu kommen die Vorgaben des Digital Services Act. Seitdem muss Google ein nutzerfreundliches Beschwerdeverfahren bereitstellen. Außerdem muss das Portal über die Bearbeitung transparent informieren. Damit sind die Hürden für Unternehmen deutlich gesunken.

Wie wehre ich mich konkret gegen eine negative Google-Bewertung?

Gehen Sie am besten Schritt für Schritt vor. Denn jede Phase erhöht den Druck auf Google:

  • 1. Beweise sichern: Erstellen Sie sofort einen Screenshot der Bewertung, der Sterneanzahl und der URL. Notieren Sie auch das Datum. Denn der Bewerter könnte die Bewertung später ändern oder ergänzen.
  • 2. Kundenkontakt prüfen: Vergleichen Sie den angegebenen Namen mit Ihrer Kunden-, Patienten- oder Mandantenkartei. Häufig fehlt jeder Eintrag. Schon dieser Zweifel genügt nach der BGH-Linie.
  • 3. Niemals impulsiv antworten: Eine emotionale öffentliche Antwort kann Ihre Position schwächen. Außerdem riskieren Sie eine Verletzung der DSGVO, wenn Sie z.B. Patientendaten oder Mandantenverhältnisse offenbaren.
  • 4. Bewertung über Google melden: Nutzen Sie die offizielle Meldefunktion im Unternehmensprofil. Häufig genügt das aber nicht. Denn Google bearbeitet anonyme Meldungen oft oberflächlich.
  • 5. Anwaltliche Beanstandung: Eine juristisch fundierte Beanstandung löst die Prüfpflicht zuverlässig aus. Wir formulieren die Beanstandung so, dass Google reagieren muss. Häufig wird die Bewertung dann bereits außergerichtlich entfernt.
  • 6. Strafanzeige bei Verleumdung: Liegt eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung vor, dann kann zusätzlich eine Strafanzeige sinnvoll sein. § 187 StGB sieht hierfür Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor.

Wird Ihr Unternehmen darüber hinaus auf anderen Plattformen wie Jameda, Kununu oder Yelp angegriffen, dann gelten ähnliche Grundsätze. Häufig lohnt sich eine kombinierte Strategie über mehrere Portale hinweg. Werden zugleich falsche Behauptungen auf privaten Webseiten verbreitet, kann auch ein schnelles Vorgehen per einstweiliger Verfügung sinnvoll sein. Auch zur Frage der Videoüberwachung und des Persönlichkeitsrechts finden Sie auf unserer Seite weitere Hintergründe. Einen Überblick über alle unsere Tätigkeitsfelder bietet Ihnen unsere Seite Leistungen, weitere Ratgeber finden Sie in unseren Rechts-Tipps.

Häufige Fragen zur Löschung negativer Google-Bewertungen (FAQ)

Kann ich jede negative Google-Bewertung löschen lassen?

Nein. Sachliche Kritik müssen Sie hinnehmen. Löschen lassen können Sie aber Fake-Bewertungen, unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik sowie Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt. Auch Bewertungen von Mitbewerbern und ehemaligen Mitarbeitern sind häufig unzulässig.

Reicht es aus, dass ich den Kundenkontakt bestreite?

Ja. Der BGH hat im Urteil VI ZR 1244/20 klargestellt: Schon Ihre Rüge, dass kein Kundenkontakt bestand, löst die Prüfpflicht von Google aus. Sie müssen also nicht beweisen, dass keine Geschäftsbeziehung existierte.

Wie lange dauert eine Löschung?

Bei klaren Fällen reagiert Google oft innerhalb weniger Wochen. Manchmal löscht das Portal die Bewertung bereits auf die anwaltliche Beanstandung hin. Ist eine einstweilige Verfügung nötig, dann verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Allerdings geht es auch dann meist in wenigen Wochen.

Kann ich auch eine 1-Sterne-Bewertung ohne Text löschen lassen?

Ja, das ist möglich. Denn eine Bewertung ohne erkennbaren Bezug zu einer konkreten Leistung erweckt den irreführenden Eindruck eines echten Kundenkontakts. Hier greift die Linie des OLG Stuttgart. Sie können also auch reine Sternebewertungen angreifen.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Gerichte setzen diesen häufig zwischen 5.000 und 15.000 Euro an. In vielen Fällen übernimmt zudem eine Rechtsschutzversicherung die Kosten, sofern eine Persönlichkeitsschutz-Komponente eingeschlossen ist. Im Erstgespräch klären wir das Kostenrisiko transparent.

Muss ich auf die Bewertung öffentlich antworten?

Nein. Eine öffentliche Antwort kann sogar schaden. Denn als Arzt, Anwalt, Steuerberater oder anderer Geheimnisträger riskieren Sie schnell einen Verstoß gegen die DSGVO oder Ihre Verschwiegenheitspflicht. Lassen Sie die rechtliche Reaktion deshalb über eine anwaltliche Beanstandung laufen.

Darf ich eine Löschagentur beauftragen, die mit Erfolgsgarantie wirbt?

Davon raten wir ab. Das OLG Frankfurt hat im Urteil vom 07.11.2024 entschieden: Reine Löschagenturen ohne Anwaltszulassung verstoßen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Im schlimmsten Fall ist die Beauftragung sogar nichtig. Außerdem haben Sie dann keinen Anspruch auf erfolgsabhängige Honorare.

Was ist, wenn der Bewerter anonym geblieben ist?

Auch das ist kein Hindernis. Denn der Anspruch richtet sich gegen Google als Plattform. Google muss die Bewertung entfernen, wenn die Prüfung kein plausibles Ergebnis liefert. Die Identität des Bewerters ist dafür nicht entscheidend.

Ihr Ansprechpartner in Mayen

Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – wir melden uns schnell und unkompliziert zurück. Schildern Sie uns kurz Ihren Sachverhalt, und wir klären gemeinsam, welcher Handlungsbedarf besteht.