Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung – Was Arbeitgeber verlangen dürfen und was Ihnen zusteht

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht; erfahrener Berater auch im Arbeitsrecht.

Das Arbeitsverhältnis endet – doch die Fesseln bleiben?

Das Arbeitsverhältnis ist beendet, ein neues Jobangebot liegt vor – und plötzlich macht Ihr früherer Arbeitgeber geltend, Sie dürften für ein Konkurrenzunternehmen nicht tätig werden. Manchmal ist das berechtigt. Häufig jedoch überschätzen Arbeitgeber ihre Rechte erheblich. Viele nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind unwirksam oder zumindest unverbindlich – was gravierende Konsequenzen für beide Seiten haben kann.

Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt dem Arbeitnehmer, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im geschäftlichen Bereich des früheren Arbeitgebers tätig zu werden – sei es als Angestellter beim Wettbewerber, als Selbstständiger oder als Geschäftsführer. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 74 ff. HGB, die für alle Arbeitnehmer gelten.

Wann ist ein Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann verbindlich, wenn alle vier der folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Schriftliche Vereinbarung – ein mündlich vereinbartes Verbot ist unwirksam (§ 74 Abs. 1 HGB)
  2. Schutzwürdiges geschäftliches Interesse des Arbeitgebers – z.B. Schutz von Kundenstamm, Betriebsgeheimnissen oder besonderem Fachwissen (§ 74a Abs. 1 HGB)
  3. Höchstdauer von 2 Jahren – ein längeres Verbot ist auf 2 Jahre zu reduzieren (§ 74a Abs. 1 HGB)
  4. Pflicht zur Karenzentschädigung – der Arbeitgeber muss für die Dauer des Verbots zahlen (§ 74 Abs. 2 HGB)

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob er sich daran hält oder nicht – und hat dennoch Anspruch auf die Karenzentschädigung, wenn er das Verbot einhält.

Die Karenzentschädigung – Ihr finanzieller Ausgleich

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die gesamte Dauer des Wettbewerbsverbots monatlich eine Karenzentschädigung zu zahlen. Diese beläuft sich auf mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (§ 74 Abs. 2 HGB) – also mindestens die Hälfte des letzten Bruttogehalts.

Auf die Karenzentschädigung wird anderweitig erzieltes Einkommen angerechnet, soweit Karenzentschädigung und neues Einkommen zusammen 110 % des bisherigen Einkommens übersteigen (§ 74c HGB). Damit ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer durch das Verbot nicht vollständig blockiert wird, aber auch keine ungerechtfertigte Doppelverdienung entsteht.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht zahlt?

Kommt der Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten nicht nach, entfällt für den Arbeitnehmer die Bindung an das Wettbewerbsverbot: Er kann sofort für den Wettbewerber tätig werden und gleichzeitig die ausstehenden Zahlungen gerichtlich einfordern. Die ausstehenden Beträge können erheblich sein – bei einem Gehalt von 4.000 Euro brutto und einem zweijährigen Verbot kommen schnell 48.000 Euro zusammen.

Wettbewerbsverbot und Eigenkündigung

Kündigt der Arbeitnehmer selbst, gilt das vereinbarte Wettbewerbsverbot grundsätzlich weiterhin. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers zur Kündigung gezwungen wurde.

Hat der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, kann er das Wettbewerbsverbot unter bestimmten Umständen aufheben – muss dann aber ggf. dennoch für eine Übergangszeit Entschädigung leisten.

Praktische Bedeutung in der Region Mayen und Koblenz

Im Raum Mayen, Koblenz, Andernach, Cochem und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz sind besonders Mitarbeiter in technischen Berufen, im Handwerk, in kaufmännischen Positionen, in der Pharmaindustrie, im IT-Bereich und in Führungspositionen von Wettbewerbsverboten betroffen. Eine unwirksame Klausel kann erhebliche Auswirkungen auf Ihre Berufsfreiheit und Einkommensmöglichkeiten haben – ist aber ohne anwaltliche Prüfung oft nicht als solche erkennbar.

Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag vor Unterzeichnung oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwaltlich prüfen. Das kann bares Geld wert sein.


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Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt von Walek Rechtsanwälte in Mayen ist Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht und berät Mandanten mit seiner langjährigen Berufserfahrung auch kompetent in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von der Prüfung von Wettbewerbsklauseln bis zur Durchsetzung von Karenzentschädigungsansprüchen.

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