Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen
Eine Scheidung ist selten nur ein emotionaler Einschnitt. Oft stehen gleichzeitig erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Eine der finanziell bedeutsamsten Fragen im Scheidungsverfahren lautet: Wer hat während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut – und muss dafür einen Ausgleich leisten? Das Stichwort heißt Zugewinnausgleich, und er ist für viele Betroffene in Mayen, im Kreis Mayen-Koblenz und weit darüber hinaus eine der komplexesten und folgenreichsten Auseinandersetzungen überhaupt.
Streitwerte im sechsstelligen Bereich sind dabei keine Seltenheit. Umso wichtiger ist es, frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen und die eigenen Rechte zu kennen – bevor Fehler gemacht werden, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.
Wer in Deutschland heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schließen, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Das klingt nach einem gemeinsamen Topf – bedeutet aber in Wirklichkeit: Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen und wirtschaftet selbstständig. Es findet keine automatische Vermischung statt.
Beim Scheitern der Ehe wird dann aber verglichen: Was hatte jeder bei der Heirat? Was hat jeder am Ende der Ehe? Die Differenz – der sogenannte Zugewinn – wird ausgeglichen. Wer während der Ehe mehr erwirtschaftet hat, muss dem anderen die Hälfte des Unterschieds zahlen.
Beispiel: Hat der eine Ehegatte ein Anfangsvermögen von 20.000 Euro und am Ende 150.000 Euro, beträgt sein Zugewinn 130.000 Euro. Hat der andere Ehegatte ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro und am Ende 30.000 Euro, beträgt dessen Zugewinn 20.000 Euro. Ausgleichspflichtig ist die Hälfte der Differenz der Zugewinne: (130.000 – 20.000) / 2 = 55.000 Euro.
Hier lauern die ersten Fallstricke. Das Anfangsvermögen umfasst alles, was ein Ehegatte bei der Heirat bereits hatte. Hinzu kommen Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe anfallen – diese werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und bleiben im Ergebnis außen vor. Das gilt aber nur, wenn die Herkunft dieser Vermögenswerte auch tatsächlich nachgewiesen werden kann.
Wer also geerbt oder eine größere Schenkung erhalten hat, sollte von Beginn an Belege aufbewahren – im Scheidungsfall können diese Dokumente viel Geld bedeuten.
Zum Endvermögen zählen grundsätzlich alle Vermögenswerte: Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensanteile, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Fahrzeuge, Schmuck und vieles mehr. Auch Schulden werden saldiert – das Endvermögen kann bei einer stark verschuldeten Person sogar negativ sein, darf aber nach unten auf null begrenzt werden (§ 1375 Abs. 1 BGB).
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Bewertung von Immobilien und Unternehmensbeteiligungen. Deren Wert muss oft durch Sachverständige ermittelt werden – ein Verfahren, das Zeit, Geld und Sachverstand erfordert. Fehler in der Bewertung können sich unmittelbar auf die Ausgleichsforderung auswirken.
Das Gesetz schützt den ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Manipulationen. Wer in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung Vermögen verschleudert, verschenkt oder absichtlich mindert, riskiert, dass das fiktive Vermögen trotzdem beim Ausgleich berücksichtigt wird (§ 1375 Abs. 2 BGB). Das Gleiche gilt für Handlungen in unredlicher Absicht, die das Endvermögen zu drücken versuchen.
In aller Regel muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte zunächst einen Auskunftsanspruch geltend machen. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, dem anderen über sein Anfangs- und Endvermögen Auskunft zu erteilen und – wenn nötig – Belege vorzulegen (§ 1379 BGB). Dieser Anspruch kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Auf Basis der erteilten Auskünfte wird dann die Ausgleichsforderung berechnet. Einigen sich die Parteien nicht, entscheidet das Familiengericht. Da das Verfahren komplex und fehleranfällig ist, empfiehlt sich professionelle Unterstützung von Beginn an – nicht erst, wenn die Forderung bereits gestellt wurde.
Ja, durch einen notariellen Ehevertrag. Die Ehegatten können den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen (Gütertrennung), modifizieren (modifizierte Zugewinngemeinschaft) oder bestimmte Vermögenswerte herausnehmen. Insbesondere zum Schutz von Unternehmen vor den Folgen einer Scheidung ist dies in der Praxis häufig sinnvoll. Wenn Sie sich für dieses Thema interessieren, lesen Sie auch den Artikel „Ich möchte heiraten – aber meinen Betrieb im Ernstfall sichern“ auf unserer Website.
Dann ist Schnelligkeit und Sorgfalt gefragt. Es gilt, das eigene Anfangsvermögen zu dokumentieren, Erbschaften und Schenkungen nachzuweisen, Wertentwicklungen aufzubereiten und die Gegenpartei zur Auskunft aufzufordern. Gleichzeitig sollten keine voreiligen Handlungen vorgenommen werden, die später als illoyale Vermögensminderung gewertet werden könnten.
Rechtsanwalt Haupt verfügt als Fachanwalt für Familienrecht über jahrelange Erfahrung in der Berechnung und Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen – ebenso wie in der Abwehr unberechtigter Forderungen. Er kennt die typischen Fehlerquellen und weiß, worauf es in einem solchen Verfahren ankommt.
Die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in der Bachstraße 13 in Mayen ist seit Jahrzehnten eine feste Größe in der Region. Rechtsanwalt Haupt betreut von hier aus Mandanten aus Mayen, Andernach, Koblenz, der Eifel und dem gesamten Raum Mittelrhein – selbstverständlich aber auch darüber hinaus. Denn kompetente Rechtsberatung ist nicht an Ortsgrenzen gebunden.
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