Ich möchte heiraten – aber meinen Betrieb im Ernstfall sichern. Geht das?

von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht | Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen


Sie planen den nächsten großen Schritt: Sie wollen heiraten. Gleichzeitig haben Sie aufgebaut, was viele ein Leben lang anstreben – ein eigenes Unternehmen, einen Handwerksbetrieb, eine Praxis oder ein Familienunternehmen. Die Frage, die viele Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler beschäftigt, lautet dann schnell: Was passiert mit meinem Betrieb, wenn die Ehe scheitert?

Die gute Nachricht: Es gibt rechtlich erprobte und bewährte Wege, Ihr Lebenswerk zu schützen – ohne die Ehe zu gefährden oder Ihren Partner zu benachteiligen. Entscheidend ist, dass Sie frühzeitig handeln.


Was das Gesetz ohne Ehevertrag vorsieht: Der Zugewinnausgleich

Heiraten Sie in Deutschland, ohne einen Ehevertrag zu schließen, leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet: Jeder Ehepartner behält zwar sein Eigentum, doch im Fall der Scheidung wird der Zugewinn – also der Vermögenszuwachs während der Ehe – hälftig ausgeglichen.

Für Unternehmer kann das existenzbedrohend sein. Angenommen, Ihr Betrieb hat über die Ehejahre stark an Wert gewonnen. Bei der Scheidung müsste dieser Wertzuwachs bewertet und hälftig an Ihren Ex-Partner ausgezahlt werden – in bar. Das kann dazu führen, dass Sie Unternehmensanteile verkaufen, Kredite aufnehmen oder schlimmstenfalls den Betrieb zerschlagen müssen, um die Ausgleichsforderung zu erfüllen.

Genau das soll ein kluger Ehevertrag verhindern.


Der Ehevertrag: Das zentrale Instrument zum Betriebsschutz

Ein notariell beurkundeter Ehevertrag (§ 1408 BGB) ermöglicht es Ihnen und Ihrem zukünftigen Ehepartner, individuelle Regelungen für den Scheidungsfall zu vereinbaren. Die häufigsten Gestaltungen zum Schutz von Betriebsvermögen sind:

1. Vereinbarung der Gütertrennung (§ 1414 BGB) Beide Ehepartner bleiben vollständige Eigentümer ihres jeweiligen Vermögens. Ein Zugewinnausgleich findet im Scheidungsfall nicht statt. Das schützt den Betrieb effektiv vor Ausgleichsforderungen.

2. Modifizierte Zugewinngemeinschaft Eine Alternative ist die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft: Dabei bleibt der gesetzliche Güterstand im Grundsatz erhalten, das Betriebsvermögen wird jedoch ausdrücklich vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Diese Lösung bietet mehr Flexibilität, weil der Ehepartner in anderen Bereichen (z. B. Immobilien, Ersparnisse) dennoch am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen beteiligt sein kann.

3. Regelungen zum Versorgungsausgleich Gerade in Unternehmerehen bauen Selbstständige kaum Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung auf. Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann hier sinnvoll sein – muss aber mit einer angemessenen Absicherung des Ehepartners auf anderem Weg verbunden werden.


Aktuelle BGH-Rechtsprechung stärkt die Vertragsfreiheit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 28. Mai 2025 (Az. XII ZB 395/24) in einer viel beachteten Grundsatzentscheidung klargestellt, dass Eheverträge mit Gütertrennung und vollständigem Ausschluss des Zugewinnausgleichs in Unternehmerehen grundsätzlich wirksam sind – auch dann, wenn dies zu einer wirtschaftlich ungleichen Verteilung im Scheidungsfall führt.

Der BGH stellte in seiner Begründung ausdrücklich fest:

  • Das Güterrecht gehört nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und ist der vertraglichen Gestaltung am weitesten zugänglich.
  • Unternehmer haben ein legitimes Interesse daran, ihr Betriebsvermögen vor den finanziellen Folgen einer Scheidung zu schützen. Eine existenzbedrohende Zerschlagung des Unternehmens entzieht letztlich auch die wirtschaftliche Grundlage der gesamten Familie.
  • Ein Ehevertrag ist nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), nur weil er zu einer einseitigen Vermögensverteilung führt. Sittenwidrigkeit setzt zusätzlich voraus, dass eine strukturelle Unterlegenheit eines Partners vorlag und diese bewusst ausgenutzt wurde.

Wichtig: Der BGH betont gleichzeitig, dass der Vertrag auf Augenhöhe ausgehandelt worden sein muss. Wird ein Ehevertrag kurz vor der Hochzeit unter Druck oder ohne ausreichende Bedenkzeit vorgelegt, droht die Unwirksamkeit.

Auch das OLG Koblenz hat diese Linie in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 bestätigt: Ein modifizierter Zugewinnausgleich, bei dem das Betriebsvermögen des Unternehmers unberücksichtigt blieb, wurde selbst dann nicht als sittenwidrig angesehen, wenn die Ehefrau bei Vertragsschluss schwanger und wirtschaftlich schlechter gestellt war – vorausgesetzt, sie war in anderer Hinsicht ausreichend abgesichert.


Was macht einen wirksamen Ehevertrag aus? Die wichtigsten Voraussetzungen

Damit Ihr Ehevertrag im Streitfall Bestand hat, sollten folgende Punkte beachtet werden:

Frühzeitige Planung: Der Vertrag sollte mehrere Wochen oder Monate vor der Hochzeit abgeschlossen werden. Ein Ehevertrag, der buchstäblich am Vorabend der Hochzeit vorgelegt wird, läuft Gefahr, wegen Drucksituation als sittenwidrig eingestuft zu werden.

Notarielle Beurkundung: Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird (§ 1410 BGB). Der Notar belehrt beide Seiten über die rechtlichen Konsequenzen.

Unabhängige rechtliche Beratung für beide Partner: Lassen Sie sich anwaltlich beraten – und ermöglichen Sie auch Ihrem zukünftigen Partner, einen eigenen Anwalt hinzuzuziehen. Das stärkt die Verhandlungsposition beider Seiten und sichert die Wirksamkeit des Vertrags.

Faire Gesamtgestaltung: Wird dem Ehepartner viel genommen (z. B. Zugewinn, Versorgungsausgleich), sollte an anderer Stelle ein Ausgleich geschaffen werden – etwa durch eine Absicherung im Todesfall, Unterhaltsregelungen oder andere Leistungen. Ein ausgewogenes Gesamtpaket ist stabiler als ein reiner Verzichtsvertrag.

Individuelle Anpassung: Ein „Muster-Ehevertrag“ aus dem Internet ist in der Regel keine gute Idee. Die konkrete Situation – Rechtsform des Unternehmens, Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsverhältnisse, vorhandenes Vermögen – erfordert eine maßgeschneiderte Lösung.


Unternehmen mit Gesellschaftsvertrag: Noch mehr Handlungsbedarf

Wenn Sie an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt sind, kommt häufig noch eine weitere Dimension hinzu: Viele Gesellschaftsverträge verpflichten die Gesellschafter, mit ihren Ehepartnern Gütertrennung zu vereinbaren. Das ist rechtlich zulässig und in der Praxis weit verbreitet. Hier besteht oft nicht nur eine Möglichkeit, sondern eine Pflicht zum Abschluss eines entsprechenden Ehevertrags – und ein Verstoß dagegen kann gesellschaftsrechtliche Konsequenzen haben.

Lassen Sie daher sowohl Ihren Gesellschaftsvertrag als auch den geplanten Ehevertrag aufeinander abstimmen.


Was ist, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde?

Möglicherweise sind Sie bereits verheiratet und haben bislang keinen Ehevertrag. Auch das ist kein Grund zur Panik: Eheverträge können während der Ehe jederzeit geschlossen oder geändert werden. Eine Scheidung ist keine Voraussetzung. Allerdings gelten dann vergleichbare Anforderungen an die Freiwilligkeit und den Ausschluss einer Zwangslage wie bei vorhehelichen Verträgen.

Wichtig zu wissen: Wer erst dann handelt, wenn die Ehe bereits in der Krise steckt, hat deutlich schlechtere Karten. Je früher Sie rechtliche Klarheit schaffen, desto besser.


Auch andere Rechtsfragen rund um Hochzeit, Familie und Unternehmen

Der Ehevertrag ist häufig nur der Ausgangspunkt. Im Zusammenhang mit Unternehmerehen stellen sich schnell weitere Rechtsfragen: Wie wird das Unternehmen bei Erbfall behandelt? Gibt es Güterrechtsfragen im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb? Was gilt, wenn der Ehepartner im Betrieb mitgearbeitet hat?

Als Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht berät Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt Sie nicht nur auf diesen beiden Spezialgebieten. Mit seiner langjährigen Erfahrung bearbeitet er auch Mandate im allgemeinen Zivilrecht, im Versicherungsrecht und im privaten Baurecht. Für Fragen des Erbrechts und des Gesellschaftsrechts stehen bei Walek Rechtsanwälte weitere ausgewiesene Fachleute zur Verfügung – die Kanzlei betreut Sie bei Bedarf interdisziplinär aus einer Hand.


Praxisbeispiel aus der Region: Wenn der Handwerksbetrieb auf dem Spiel steht

Ein Beispiel, das in der Region Mayen, im Kreis Mayen-Koblenz und in der Eifel nicht selten ist: Ein Handwerksmeister übernimmt den elterlichen Betrieb, baut ihn über Jahre aus, heiratet – und denkt nie daran, dass im Fall einer Scheidung der Betriebswert in den Zugewinnausgleich einfließen könnte. Der Betrieb ist seine Altersvorsorge und sein Lebenswerk.

Gerade im Mittelstand, bei Handwerkern, Landwirten, Ärzten, Architekten und anderen Freiberuflern in unserer Region ist frühzeitige familienrechtliche Vorsorge oft noch zu wenig präsent. Ein persönliches Beratungsgespräch schafft Klarheit – und kostet weit weniger als ein jahrelanger Rechtsstreit.


Ihr Ansprechpartner in Mayen: Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt ist seit 2004 in der Region tätig und seit 2014 als Fachanwalt für Familienrecht und – bereits seit 2005 – als Fachanwalt für Verkehrsrecht zugelassen. Er berät und vertritt Unternehmer, Selbstständige, Familien und Privatpersonen in allen familienrechtlichen Fragen – von der Gestaltung des Ehevertrags bis zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, vom Versorgungsausgleich bis zum Umgangsrecht.

Mandanten schätzen seinen Ansatz: Er arbeitet sowohl auf eine einvernehmliche Lösung hin als auch – wenn nötig – konsequent vor Gericht.

Kontakt: Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Bachstraße 13, 56727 Mayen Telefon: 02651 98 90-88 E-Mail: haupt@walek-rechtsanwaelte.de

Mandanten aus Mayen, dem Kreis Mayen-Koblenz, der Eifel, dem Raum Koblenz und darüber hinaus sind herzlich willkommen.

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