Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Eine Operation, die schiefläuft. Eine Diagnose, die zu spät gestellt wird. Ein Medikament, das in der falschen Dosis verordnet wurde. Wer nach einem Arztbesuch oder einem Krankenhausaufenthalt – sei es im Klinikum Mayen, im Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein in Koblenz oder anderswo – mit dem Verdacht zurückbleibt, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, steht zunächst ratlos da. Gleichzeitig tickt die Uhr: Ansprüche verjähren, Krankenakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet, Zeugen erinnern sich immer schlechter. Dieser Artikel erklärt, welche Ansprüche Sie haben – und warum Sie nicht zu lange warten sollten.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder ein Krankenhaus vom medizinischen Standard abweicht, der zum Behandlungszeitpunkt galt. Das Recht kennt mehrere Fehlertypen, die sich in ihren Rechtsfolgen erheblich unterscheiden:
Der einfache Behandlungsfehler ist eine Abweichung vom Standard, die der Patient grundsätzlich selbst beweisen muss – einschließlich des Nachweises, dass dieser Fehler für seinen Schaden ursächlich war.
Der grobe Behandlungsfehler ist ein Fehler, der aus Sicht eines erfahrenen Arztes schlechterdings unverständlich ist und der einem Kollegen nicht durchgehen gelassen würde. Hier kehrt sich die Beweislast gesetzlich um (§ 630h Abs. 5 BGB): Nicht mehr der Patient muss die Kausalität beweisen, sondern die Ärzteseite muss widerlegen, dass ihr Fehler den Schaden verursacht hat. Diese Umkehr der Beweislast ist in der Praxis von enormer Bedeutung.
Der Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt einen gebotenen Befund gar nicht erst erhebt. Mit Urteil vom 04.06.2024 (Az. VI ZR 205/23) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit darüber entscheidet, ob ein Befunderhebungsfehler oder ein Fehler der therapeutischen Information vorliegt – mit erheblichen Folgen für die Beweislastverteilung.
Der Aufklärungsmangel ist ein häufig unterschätzter Fehlertyp: Selbst ein technisch fehlerfreier Eingriff kann rechtswidrig und schadensersatzpflichtig sein, wenn der Patient nicht vollständig über Risiken, Alternativen und Behandlungsoptionen aufgeklärt wurde und damit seine Einwilligung fehlerhaft war.
Bei einem nachgewiesenen Behandlungsfehler bestehen in der Regel folgende Ansprüche gegen den behandelnden Arzt oder den Krankenhausträger:
Schmerzensgeld (§ 253 BGB): Die Höhe richtet sich nach der Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie dem Grad des Verschuldens. Bei vorübergehenden Schäden können dies einige Tausend Euro sein; bei dauerhaften Schäden – etwa anhaltenden Lähmungen oder Hirnschäden – sind sechs- bis siebenstellige Beträge keine Seltenheit. Im August 2025 sprach das Landgericht Göttingen einem seit Geburt schwerstbehinderten Kind wegen grober Behandlungsfehler bei der Entbindung ein Schmerzensgeld von 1.000.000 € zu.
Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB): Alle materiellen Folgeschäden sind erstattungsfähig – unnötige Behandlungskosten, Verdienstausfall, Kosten für Pflege oder behinderungsgerechten Umbau des Wohnraums sowie künftige Erwerbsminderung.
Rente (§ 843 BGB): Bei dauerhaften Beeinträchtigungen können Sie statt einer Einmalzahlung eine laufende Rente verlangen.
Die Beweislast ist das Kernproblem vieler Arzthaftungsfälle. Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für den Fehler, die Verletzung und den ursächlichen Zusammenhang. Das klingt nach einer hohen Hürde – und das ist es auch. Die Rechtsprechung hat aber wichtige Erleichterungen entwickelt:
Eine lückenhafte oder fehlende Behandlungsdokumentation geht zulasten des Arztes: Ist eine gebotene Maßnahme nicht dokumentiert, wird gesetzlich vermutet, dass sie nicht stattgefunden hat (§ 630h Abs. 3 BGB). Mit Urteil vom 05.12.2023 hat der BGH (Az. VI ZR 108/22) außerdem klargestellt, dass Dokumentationen von Hebammen und anderen Behandlungsbeteiligten keinen automatischen Beweiswert für andere Beteiligte entfalten – die genaue Analyse der gesamten Akte ist daher unverzichtbar.
Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sollten Sie folgende Schritte einleiten:
1. Krankenakte anfordern: Sie haben als Patient einen gesetzlichen Anspruch auf vollständige Einsicht in Ihre Behandlungsdokumentation (§ 630g BGB). Fordern Sie alle Unterlagen, Befundberichte, OP-Protokolle und Pflegeprotokolle an.
2. Anwalt einschalten: Arzthaftungsrecht ist eines der anspruchsvollsten Rechtsgebiete. Nur eine frühzeitige anwaltliche Begleitung sichert Ihre Beweise und vermeidet taktische Fehler. Als Rechtsanwalt mit Erfahrung in zivilrechtlichen Schadensfällen prüfe ich Ihren Fall und koordiniere alle weiteren Schritte.
3. Schlichtungsstelle einschalten: Die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Rheinland-Pfalz bietet ein kostenloses außergerichtliches Verfahren an. Dies hemmt zwar nicht die Verjährung, kann aber eine sinnvolle erste Stufe sein.
4. Verjährungsfristen beachten: Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Fehler und dem Schaden Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Bei Unkenntnis gilt eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem Schadenseintritt. Warten Sie nicht ab.
Muss ich selbst beweisen, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat?Grundsätzlich ja – aber bei einem groben Behandlungsfehler oder einem gravierenden Befunderhebungsfehler kehrt sich die Beweislast gesetzlich zu Ihren Gunsten um.
Wie hoch kann mein Schmerzensgeld sein?Das hängt vom Einzelfall ab. Bei vorübergehenden Schäden sind es oft einige Tausend Euro, bei dauerhaften Schwerstverletzungen können es sechs- bis siebenstellige Beträge sein.
Was kostet ein Anwalt in einem Arzthaftungsfall?Die Vergütung richtet sich nach dem RVG und dem Gegenstandswert. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen Arzthaftungsfälle. Wir informieren Sie gerne transparent über die anfallenden Kosten.
Kann auch das Krankenhaus haften?Ja. Das Krankenhaus haftet als Krankenhausträger für Fehler seiner Angestellten (§ 278 BGB). Daneben kann der behandelnde Arzt persönlich haftbar sein.
Hilft mir die Krankenkasse?Gesetzliche Krankenkassen haben nach § 66 SGB V eine Beratungspflicht und können Sie unterstützen. Beachten Sie aber: Soweit die Krankenkasse Leistungen erbracht hat, gehen Ansprüche auf sie über.
Muss ich zwingend vor Gericht gehen?Nein. Viele Arzthaftungsfälle werden außergerichtlich oder über die Gutachterkommission geregelt. Erst wenn eine Einigung scheitert, ist der Klageweg sinnvoll.
Als erfahrener Rechtsanwalt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen bearbeite ich neben meinen Tätigkeitsschwerpunkten im Familien- und Verkehrsrecht auch Mandate im allgemeinen Zivilrecht, Versicherungsrecht und privaten Baurecht. Ich nehme mir die Zeit, Ihren Fall sorgfältig zu prüfen und Ihnen eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten zu geben – ohne unnötige Kosten zu verursachen.
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