Von Rechtsanwalt Jürgen Kanthak, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Familienrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen.
Viele Menschen mit Schwerbehinderung erhalten irgendwann einen Brief des Versorgungsamtes: Der Grad der Behinderung (GdB) soll überprüft und möglicherweise gesenkt werden – oder der Antrag auf GdB, oder GdB-Erhöhung wird abgelehnt.
Der GdB orientiert sich an der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und hier insbesondere an § 2 Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze. Diese Grundsätze werden bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht verbindlich angewandt.
Die Versorgungsmedizinischen Grundätze werden auf Empfehlung eines beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildeten unabhängigen Sachverständigenbeirat errichtet bzw. fortentwickelt.
Im Mittelpunkt steht nicht allein die Diagnose, sondern die tatsächliche Beeinträchtigung der Teilhabe im Alltag. Im Raum Mayen-Koblenz und in ganz Rheinland-Pfalz kommt diese Verschärfung bei den Betroffenen zunehmend an.
Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Konsequenzen sind weitreichend:
Für Bestandsinhaber gilt: Der GdB kann nur dann geändert werden, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse tatsächlich verändert haben (§ 48 SGB X). Die neuen VersMedV-Kriterien allein rechtfertigen keine rückwirkende Absenkung eines bestehenden, rechtmäßig festgestellten GdB.
Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Der Widerspruch ist an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz zu richten. Entscheidend:
Rechtsanwalt Jürgen Kanthak von der Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen ist Fachanwalt für Sozialrecht seit 1998 und nennt das Schwerbehindertenrecht (Grad der Behinderung, Nachteilsausgleiche) ausdrücklich als Schwerpunkt. Mit mehr als 25 Jahren sozialrechtlicher Erfahrung begleitet er Mandanten durch Versorgungsamt und Sozialgericht mit der nötigen Sachkunde. Mehr zu Rechtsanwalt Kanthak erfahren Sie hier.
Nein. Eine Absenkung setzt nach § 48 SGB X eine nachgewiesene wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Neue VersMedV-Kriterien allein rechtfertigen keine rückwirkende Absenkung bestehender Bescheide.
Sie verlieren den Status als schwerbehinderter Mensch. Damit entfallen besonderer Kündigungsschutz, erhöhte Steuerpauschbeträge und bestimmte Merkzeichen – mit finanziellen Folgen.
Grundsätzlich gilt der festgestellte GdB ab dem Monat der Antragstellung.
Für Kläger in der ersten Instanz keine Gerichtskosten (§ 183 SGG). Bei Obsiegen werden notwendige außergerichtliche Kosten erstattet. Prozesskostenhilfe ist bei entsprechender Bedürftigkeit möglich.
Ja. Merkzeichen werden rechtlich selbstständig geprüft und können separat angefochten werden.
Eine Absenkung des GdB kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Geben Sie nicht auf. Rechtsanwalt Jürgen Kanthak, Fachanwalt für Sozialrecht, steht Ihnen bei der Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen zur Seite.
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