Die Pflegekasse hat mir den falschen Pflegegrad gegeben oder meinen Antrag abgelehnt – was sind meine Rechte?

Von Rechtsanwalt Jürgen Kanthak, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Familienrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen.

Der Medizinische Dienst war da – und jetzt ist der Pflegegrad zu niedrig

Der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) war für vielleicht 45 Minuten im Haus. Wenige Wochen später kommt der Bescheid: kein Pflegegrad – oder ein Pflegegrad, der viel zu niedrig ist, um die tatsächliche Pflegesituation abzudecken. Für Betroffene und ihre Angehörigen im Raum Mayen, Cochem-Zell oder Ahrweiler ist das oft ein harter Schlag, denn die Pflegeleistungen machen einen erheblichen finanziellen Unterschied im Alltag.

Was viele nicht wissen: Die Erstentscheidung der Pflegekasse ist anfechtbar. Und Widersprüche gegen Pflegegrad-Entscheidungen können durchaus erfolgreich sein.  professionell vorbereitet werden.

Wie funktioniert die Pflegegrad-Einstufung?

Die Einstufung richtet sich nach §§ 14, 15 SGB XI. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Die Beträge (seit der Reform zum 1. Januar 2025): Pflegegrad 2: 347 Euro, Pflegegrad 3: 599 Euro, Pflegegrad 4: 800 Euro, Pflegegrad 5: 990 Euro monatlich. Über mehrere Jahre summieren sich die Differenzen zwischen einem zu niedrig eingestuften und einem korrekten Pflegegrad schnell auf zehntausende Euro.

Der häufigste Fehler im Begutachtungsverfahren

Der MD-Gutachter bewertet nur das, was er sieht und hört. Typische Fallstricke:

  • Betroffene zeigen, was sie „noch können“ – statt was sie regelmäßig an Unterstützung benötigen.
  • Angehörige übernehmen so viele Aufgaben, dass der Unterstützungsbedarf im Gutachten nicht vollständig abgebildet wird.
  • Psychische oder kognitive Einschränkungen werden unterschätzt oder nicht klar kommuniziert.
  • Die Begutachtung findet zu einem „guten Tag“ statt, der nicht den Regelzustand widerspiegelt.

Was kann ich gegen eine falsche Einstufung tun?

1. Widerspruch: Binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids. Fordern Sie zeitgleich das vollständige Gutachten an (§ 25 SGB X).

2. Eigene ärztliche Stellungnahmen: Bitten Sie alle behandelnden Ärzte und Therapeuten, konkrete Funktionseinschränkungen – keine bloßen Diagnosen – schriftlich darzustellen.

3. Klage beim Sozialgericht: Das Gericht holt in der Regel ein unabhängiges Sachverständigengutachten ein – häufig der entscheidende Schritt zur Höherstufung.

4. Neubegutachtung bei Verschlechterung: Jederzeit möglich über einen neuen Antrag (§ 48 SGB X).

Wichtig: Schwerbehinderung ist nicht dasselbe wie Pflegegrad

Das Schwerbehindertenrecht (SGB IX) und die Pflegeversicherung (SGB XI) sind zwei vollständig getrennte Rechtssysteme. Ein GdB von 80 mit Merkzeichen G sagt nichts darüber aus, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt. Wer hier den Widerspruch auf den falschen Rechtsgrund stützt, verliert wertvolle Zeit.

Rechtsanwalt Jürgen Kanthak von der Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen ist Fachanwalt für Sozialrecht mit langjähriger Spezialisierung auf Pflegegrad- und Pflegegeldverfahren. Er nennt Pflegegrad und Pflegegeld ausdrücklich als einen seiner Schwerpunkte im Sozialrecht und kennt die Systematik beider Rechtsbereiche. Mehr zu Rechtsanwalt Kanthak erfahren Sie hier.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf das vollständige Gutachten des MD?

Ja, nach § 25 SGB X haben Sie das Recht auf Akteneinsicht. Ohne das Gutachten ist eine fundierte Widerspruchsbegründung kaum möglich.

Rückwirkend höherer Pflegegrad – geht das?

Wenn der Widerspruch erfolgreich ist, gilt die Höherstufung rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung (§ 33 SGB XI). Es können erhebliche Nachzahlungen entstehen.

Was kostet ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht?

In der ersten Instanz keine Gerichtskosten für den Kläger (§ 183 SGG). Bei Obsiegen erstattet die Pflegekasse die notwendigen außergerichtlichen Kosten. Prozesskostenhilfe ist möglich.

Kann ich beim Pflegegrad auch nach unten gestuft werden?

Ja, bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands (§ 48 SGB X). Auch hiergegen ist Widerspruch möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Pflegegeld wird direkt ausgezahlt und kann frei für Privatpflegepersonen genutzt werden. Pflegesachleistungen gehen an professionelle ambulante Pflegedienste. Kombinationen sind möglich (§ 38 SGB XI).

Muss ich den Beratungsbesuch machen, wenn ich Pflegegeld beziehe?

Ja. Ab Pflegegrad 2 ist ein Beratungsbesuch pro Halbjahr verpflichtend (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Der Besuch ist kostenlos, bei wiederholtem Versäumnis kann das Pflegegeld eingestellt werden.


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