Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht; kompetenter Berater auch im Versicherungsrecht.
Viele Menschen zahlen jahrelang in eine Rechtsschutzversicherung ein, gerade damit sie im Streitfall keine existenziellen finanziellen Risiken eingehen müssen. Umso frustierender ist es, wenn genau im Moment, in dem Rechtshilfe gebraucht wird, der Versicherer die Deckungszusage verweigert. Dieses Phänomen ist kein Einzelfall: Rechtsschutzversicherer nutzen eine Reihe von Argumenten, um sich der Leistungspflicht zu entziehen – nicht alle davon sind rechtlich haltbar.
Als Anwalt erlebe ich in meiner Praxis in Mayen immer wieder, dass Mandanten erst zu mir kommen, nachdem ihre Rechtsschutzversicherung Deckung abgelehnt hat. Oft lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch einiges für den Mandanten herausholen.
Rechtsschutzversicherungen decken stets nur bestimmte Lebensbereiche und Rechtsgebiete ab, je nach vereinbartem Tarif. Typischerweise umfasst eine Privatrechtsschutzversicherung: Verkehrsrechtsschutz, Wohnrechtsschutz, Berufsrechtsschutz (für Arbeitnehmer) und Allgemeinen Vertragsrechtsschutz. Bestreitet der Versicherer, dass der konkrete Fall in den Deckungsbereich fällt, sollten Sie prüfen lassen, ob die Auslegung der Bedingungen durch den Versicherer korrekt ist. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21).
Der häufigste Ablehnungsgrund überhaupt: Der Versicherer behauptet, der dem Streit zugrunde liegende Sachverhalt habe sich bereits vor Vertragsschluss oder vor Ablauf einer vereinbarten Wartezeit ereignet (sogenannter Risikoausschluss für „Vorvertraglichkeit“). Entscheidend ist dabei der sogenannte Verstoßzeitpunkt – also der Zeitpunkt, zu dem nach dem Vorbringen des Versicherungsnehmers der Rechtsverstoß des Gegners begann. Der BGH hat hier wiederholt klargestellt, dass bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen (z. B. Dauerschuldverhältnissen) nicht auf den Vertragsschluss, sondern auf den ersten konkret gerügten Verstoß abzustellen ist.
Nach § 128 VVG kann der Versicherer Deckungsschutz verweigern, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist – also wenn ein verständiger Versicherungsnehmer in derselben Situation von einer Rechtsverfolgung absähe. Dieser Einwand ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und darf nicht dazu benutzt werden, die Erfolgsaussichten gerichtlich vorwegzunehmen. Ein Klageverfahren ist in der Regel nicht mutwillig, solange Tatsachen- oder Rechtsfragen ernsthaft streitig sind.
Viele Rechtsschutzversicherungen sehen für bestimmte Bereiche (z. B. Erbrechtsschutz, Arbeitsrechtsschutz) eine Wartezeit von drei Monaten nach Vertragsschluss vor. Fällt ein Rechtsfall in diese Frist, verweigert der Versicherer die Deckung. Prüfen Sie jedoch genau, ob die Wartezeit im konkreten Tarif tatsächlich vereinbart wurde und ob sie für das betroffene Rechtsgebiet gilt.
Auch in der Rechtsschutzversicherung bestehen Obliegenheiten – etwa die Pflicht, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Allerdings kann der Versicherer nach § 28 Abs. 3 VVG nur dann vollständig leistungsfrei werden, wenn er nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit für den Schaden oder die Feststellung des Deckungsanspruchs kausal war. Wer einen Fall ein paar Wochen zu spät meldet, ohne dass dem Versicherer dadurch ein konkreter Nachteil entstanden ist, verliert seinen Deckungsanspruch in der Regel nicht.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Familienrecht begegnet mir die Deckungsablehnung der Rechtsschutzversicherung besonders häufig in diesen Bereichen. Im Verkehrsrecht: Wenn ein Unfallgeschädigter aus Mayen oder Andernach seinen Schadensersatz gerichtlich durchsetzen will, der Gegner bestreitet oder die Versicherung des Unfallverursachers nicht kooperiert. Im Familienrecht: Rechtsschutzversicherungen decken Familiensachen häufig nicht oder nur in engen Grenzen ab. Hier ist eine genaue Prüfung der vertraglichen Vereinbarung erforderlich.
Die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in der Bachstraße 13 in Mayen ist seit Jahrzehnten eine feste Größe in der Region. Rechtsanwalt Haupt betreut von hier aus Mandanten aus Mayen, Andernach, Koblenz, der Eifel und dem gesamten Raum Mittelrhein – selbstverständlich aber auch darüber hinaus. Denn kompetente Rechtsberatung ist nicht an Ortsgrenzen gebunden.
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