Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht; kompetenter Berater auch im Versicherungsrecht.
Ein Brand in der Küche, ein geplatztes Rohr im Winter, ein Sturmschaden am Dach: Solche Ereignisse können in der Region rund um Mayen, Andernach und Koblenz schnell Schäden in fünf- oder sechsstelliger Höhe verursachen. Wer eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, geht davon aus, in solchen Situationen abgesichert zu sein. Doch immer häufiger berufen sich Versicherer auf „grobe Fahrlässigkeit“ des Eigentümers – und kürzen die Entschädigung erheblich oder verweigern sie ganz.
Aber: Nicht jede Berufung auf grobe Fahrlässigkeit ist rechtlich haltbar. Und selbst wo grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist der Versicherer nicht automatisch vollständig leistungsfrei.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt in § 81 Abs. 2, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles seine Leistung lediglich in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen darf – ein vollständiger Leistungsausschluss ist bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich nicht mehr zulässig. Nur bei Vorsatz ist der Versicherer vollständig leistungsfrei (§ 81 Abs. 1 VVG). Ältere Vertragsklauseln, die noch einen vollständigen Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit vorsahen, sind seit der VVG-Reform 2008 unwirksam.
Der Begriff ist gesetzlich nicht abschließend definiert. Nach ständiger Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wird – wenn also naheliegende Überlegungen zur Schadensabwendung nicht angestellt wurden, obwohl sie sich hätten aufdrängen müssen. Entscheidend ist stets die Betrachtung des Einzelfalls unter Einbeziehung subjektiver Umstände.
Beispiele aus der Rechtsprechung, bei denen grobe Fahrlässigkeit bejaht wurde:
Beispiele, bei denen die Gerichte grobe Fahrlässigkeit verneinten:
In einem vielbeachteten Urteil vom 25.09.2024 (Az. IV ZR 350/22) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Klausel, die Versicherungsnehmer auf die Einhaltung „aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ verpflichtet, grundsätzlich wirksam ist – auch wenn sie dynamisch auf externe Regelwerke verweist. Für Hauseigentümer bedeutet dies: Wer bauordnungsrechtliche Pflichten verletzt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Umso wichtiger ist eine präzise Prüfung, ob die Versicherung die Verletzung einer solchen Vorschrift im konkreten Fall auch tatsächlich nachweisen kann.
Ebenfalls umkämpft sind Fälle, in denen ein Leitungswasserschaden zu Folgeschäden durch Schimmel führt. Viele Versicherer schließen Schimmelschäden pauschal aus. Der BGH hat hierzu signalisiert, dass ein Totalausschluss den Vertragszweck aushöhlen kann, wenn Schimmel eine typische und regelmäßige Folge des versicherten Ereignisses ist – solche Klauseln sind dann unwirksam (vgl. BGH, Hinweisbeschluss zu Leitungswasserschäden und Schimmel).
Brandschäden an einem Einfamilienhaus in der Eifel, im Raum Mayen oder am Mittelrhein erreichen leicht Schadenshöhen von 50.000 bis weit über 200.000 Euro. Auch eine Kürzung um 25 Prozent wegen grober Fahrlässigkeit kann schnell 30.000 Euro oder mehr bedeuten. Hier lohnt es sich, die eigene Position anwaltlich prüfen zu lassen – denn viele Kürzungsquoten sind verhandelbar, wenn die rechtlichen Grundlagen der Behauptung des Versicherers nicht tragen.
Die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in der Bachstraße 13 in Mayen ist seit Jahrzehnten eine feste Größe in der Region. Rechtsanwalt Haupt betreut von hier aus Mandanten aus Mayen, Andernach, Koblenz, der Eifel und dem gesamten Raum Mittelrhein – selbstverständlich aber auch darüber hinaus. Denn kompetente Rechtsberatung ist nicht an Ortsgrenzen gebunden.
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