Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen. Aktualisiert: Januar 2026.
Nach einer Trennung oder Scheidung stellt sich für die Eltern sehr schnell eine dringende Frage: Wer zahlt wie viel für das Kind? Der Kindesunterhalt ist nicht nur ein moralisches Gebot, sondern ein gesetzlicher Anspruch – und er ist häufig einer der intensivsten Streitpunkte im familienrechtlichen Verfahren. Sowohl die Festsetzung als auch die Durchsetzung oder die Abänderung von Unterhaltstiteln sind rechtlich komplex und erfordern präzises Vorgehen.
Wer in Mayen, Koblenz, dem Kreis Mayen-Koblenz oder anderswo mit der Frage des Kindesunterhalts konfrontiert ist, sollte sich über seine Rechte und Pflichten genau im Klaren sein. Zum 1. Januar 2026 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Dieser Artikel erklärt die Neuerungen und gibt einen vollständigen Überblick über das geltende Unterhaltsrecht.
Nach der Trennung lebt das Kind in aller Regel bei einem Elternteil – dem sogenannten betreuenden Elternteil. Dieser erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die tatsächliche Betreuung und Pflege des Kindes. Der andere Elternteil – der sogenannte Barunterhaltspflichtige – schuldet den Kindesunterhalt in Geld (§ 1612 BGB).
Die Unterhaltspflicht besteht gegenüber minderjährigen Kindern uneingeschränkt, gegenüber volljährigen Kindern in schulischer oder beruflicher Erstausbildung in der Regel bis zu deren Abschluss.
Die Düsseldorfer Tabelle ist keine gesetzliche Vorschrift, aber das wichtigste Orientierungsmittel der deutschen Familiengerichte bei der Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet und jährlich angepasst.
Rechtliche Grundlage für die Anpassung zum 1. Januar 2026 ist die Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Danach erhöht sich der gesetzliche Mindestunterhalt nach § 1612a BGB gegenüber 2025 in allen Altersstufen um jeweils 4 Euro.
Die Tabelle staffelt den Unterhaltsbedarf nach zwei Kriterien:
Diese Sätze sind Bedarfsbeträge vor Abzug des Kindergelds (sogenannte Tabellenbeträge). Der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich erst nach Anrechnung des hälftigen Kindergelds (bei minderjährigen Kindern) oder des vollen Kindergelds (bei volljährigen Kindern) – dazu weiter unten mehr.
In den höheren Einkommensgruppen werden die Beträge – wie in den Vorjahren – bis zur fünften Gruppe um je 5 % und ab der sechsten Gruppe um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und auf volle Euro aufgerundet. Im Ergebnis steigen die Zahlbeträge gegenüber 2025 je nach Einkommensgruppe um 4 bis 10 Euro monatlich.
Für volljährige Kinder, die außerhalb des Elternhaushalts wohnen – etwa während eines Studiums oder einer Berufsausbildung –, gilt ein gesonderter pauschaler Bedarf. Dieser beträgt für 2026 weiterhin 990 Euro monatlich (inklusive bis zu 440 Euro Unterkunftskosten) und bleibt damit gegenüber 2025 unverändert. Je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile kann im Einzelfall ein abweichender Bedarf in Betracht kommen.
Auf den Unterhaltsbedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des monatlichen Kindergelds vom Tabellenbetrag abgezogen. Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2025 255 Euro monatlich pro Kind – auch für 2026 unverändert.
Damit ergeben sich für die erste Einkommensgruppe folgende Zahlbeträge 2026 (Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld von 127,50 €, aufgerundet):
Hinweis: Da das Kindergeld 2026 unverändert bei 255 Euro bleibt, fallen die Zahlbeträge gegenüber 2025 nur um rund 2 Euro höher aus als der reine Anstieg der Tabellenbeträge vermuten ließe.
Die Düsseldorfer Tabelle bezieht sich auf das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen – und das ist nicht dasselbe wie der monatliche Gehaltseingang auf dem Konto. Vom Nettoarbeitseinkommen können u. a. abgezogen werden:
Hinzuzurechnen sind dagegen Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Steuererstattungen und ggf. fiktive Einkünfte bei unterbeschäftigt arbeitenden Unterhaltsschuldnern. Eine pauschale Berechnung nach dem Gehaltszettel ist in der Praxis selten korrekt.
Das Unterhaltsrecht schützt den Unterhaltspflichtigen durch einen Mindestbetrag für den eigenen Lebensunterhalt (Selbstbehalt). Die Düsseldorfer Tabelle 2026 sieht keine Erhöhung der Selbstbehalte vor – sie bleiben gegenüber 2025 unverändert, da der sozialhilferechtliche Regelbedarf (Bürgergeld) ebenfalls nicht angehoben wurde.
Es gelten folgende Selbstbehalte:
Praxishinweis: Wer trotz zumutbarer Möglichkeit nicht arbeitet oder absichtlich geringer verdient, riskiert, dass das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzt – mit der Folge, dass die Unterhaltspflicht nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den erzielbaren Einkommensstand gestützt wird.
Eine wichtige Neuerung der Düsseldorfer Tabelle 2026 betrifft den Elternunterhalt (Unterhalt erwachsener Kinder gegenüber ihren Eltern, etwa bei Pflegebedürftigkeit): Das OLG Düsseldorf hat erstmals seit 2020 wieder einen konkreten angemessenen Selbstbehalt für Kinder ausgewiesen, die für ihre Eltern aufkommen müssen. Grundlage ist der BGH-Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Az. XII ZB 6/24), mit dem der BGH die Freistellungsquote auf 70 % des über einem Basisbedarfs liegenden Einkommens angehoben hat. Das bedeutet: Von dem Teil des Einkommens, der über diesem Betrag liegt, können nur noch 30 % für den Elternunterhalt herangezogen werden. Diese Neuregelung soll die finanzielle Belastung durch steigende Pflegekosten abfedern.
Diese Änderung betrifft den Unterhalt erwachsener Kinder gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern – nicht den Kindesunterhalt für minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder.
Wer einen gerichtlich festgesetzten oder notariell beurkundeten Unterhaltstitel besitzt, sollte prüfen, ob dieser eine sogenannte Dynamikklausel enthält (Formulierung: „[X] % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe“). Ist das der Fall, passt sich der Zahlbetrag mit dem Inkrafttreten der neuen Düsseldorfer Tabelle am 1. Januar 2026 automatisch an – der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, seinen Dauerauftrag eigenständig anzuheben.
Fehlt die Dynamikklausel, muss der erhöhte Betrag durch eine Abänderungsklage nach § 238 FamFG gerichtlich durchgesetzt werden. Nur der ausdrückliche Antrag beim Familiengericht führt dann zu einer Anpassung – und diese wirkt nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder zu wenig, stehen dem Kind mehrere Möglichkeiten offen: Es kann einen Unterhaltstitel (gerichtlicher Beschluss oder Jugendamtsurkunde) erwirken und anschließend vollstrecken – zum Beispiel durch Pfändung des Arbeitseinkommens. Darüber hinaus kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt oder zahlen kann. Das Jugendamt tritt dann in Höhe des Unterhaltsvorschusses in Vorleistung und fordert die Beträge später vom Zahlungspflichtigen zurück.
Besonderer Hinweis für 2026: Da Kindeskindergeld (255 €/Monat) und der Unterhaltsvorschuss-Regelbetrag gleichzeitig angepasst wurden, bleiben die Unterhaltsvorschuss-Zahlbeträge 2026 im Ergebnis unverändert gegenüber 2025.
Ein einmal festgesetzter Unterhaltsbetrag gilt nicht für immer. Ändert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder des betreuenden Elternteils wesentlich, kann der Titel durch eine Abänderungsklage (§ 238 FamFG) angepasst werden – nach oben oder nach unten. Auch der Übergang des Kindes in eine neue Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle gibt Anlass zur Neuberechnung.
Wichtig: Rückwirkende Korrekturen sind in der Regel nicht möglich. Wer bemerkt, dass zu wenig Unterhalt gezahlt wird, sollte unverzüglich handeln – denn der erhöhte Anspruch kann in der Regel erst ab dem Zeitpunkt der Auskunftsaufforderung oder gerichtlichen Antragstellung geltend gemacht werden.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt begleitet als Fachanwalt für Familienrecht in Mayen Mandanten sowohl bei der erstmaligen Festsetzung als auch bei der Abänderung und Durchsetzung von Kindesunterhalt – kompetent, engagiert und mit Blick für das, was das Kind wirklich braucht.
Die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in der Bachstraße 13 in Mayen ist seit Jahrzehnten eine feste Größe in der Region. Rechtsanwalt Haupt betreut von hier aus Mandanten aus Mayen, Andernach, Koblenz, der Eifel und dem gesamten Raum Mittelrhein – selbstverständlich aber auch darüber hinaus. Denn kompetente Rechtsberatung ist nicht an Ortsgrenzen gebunden.
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