Wir waren nicht verheiratet und trennen uns – bekomme ich mein Geld für das gemeinsame Haus zurück?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Familienrecht / Zivilrecht

Zwölf Jahre zusammengelebt, ein Haus saniert, jedes Wochenende auf der Baustelle verbracht, 60.000 € vom eigenen Sparbuch in die neue Heizung und das Dach gesteckt – und im Grundbuch steht nur der Name des Partners. Jetzt ist die Beziehung vorbei. Wer nicht verheiratet war, hat keinen Zugewinnausgleich, keinen Versorgungsausgleich und keinen nachehelichen Unterhalt. Heißt das, dass alles verloren ist? Nein – aber es kommt sehr genau darauf an, worum es geht.

Der Grundsatz: keine Abrechnung des Alltags

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt zunächst: Was Partner im täglichen Zusammenleben füreinander leisten, wird nach der Trennung nicht gegeneinander aufgerechnet. Miete, Lebensmittel, Urlaube, gemeinsame Anschaffungen des Alltags – all das erbringt derjenige, der dazu in der Lage ist, und es bleibt dabei.

Der Bundesgerichtshof hat seine frühere strenge Linie allerdings mit den Urteilen vom 9. Juli 2008 – XII ZR 179/05 (BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822) und XII ZR 39/06 geändert. Seither kommen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche in Betracht, wenn ein Partner wesentliche Beiträge erbracht hat, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde – das klassische Beispiel ist das Wohnhaus im Alleineigentum des anderen. In Betracht kommen dann Ansprüche aus einer stillschweigend begründeten Innengesellschaft (§§ 705 ff., 730 ff. BGB), aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB). Diese Linie hat der BGH in der Folgezeit fortgeführt, unter anderem mit Urteil vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08.

Wo die Grenze verläuft

Entscheidend ist die Abgrenzung. Wer über Jahre die Miete oder die Betriebskosten der gemeinsamen Wohnung zahlt, schafft damit keinen ausgleichsfähigen Vermögenswert – solche Leistungen ermöglichen erst das Zusammenleben in der gewollten Form. Wer dagegen 60.000 € Eigenkapital in die Immobilie des Partners investiert oder über Monate handwerklich am Bau mitarbeitet, kann Ausgleich verlangen. Der Anspruch ist dabei doppelt begrenzt: durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen noch vermehrt ist, und – bei Arbeitsleistungen – durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft.

Ein zweiter, oft übersehener Ansatz ist der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB: Haben Sie den gemeinsamen Immobilienkredit gemeinsam unterschrieben, aber allein bedient, kommt ein Regress in Betracht. Und wer gemeinsam im Grundbuch steht, kann die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft betreiben – notfalls über eine Teilungsversteigerung, die für beide Seiten wirtschaftlich meist die schlechteste Lösung ist. Lesen Sie dazu Wie läuft eine Teilungsversteigerung ab? und Das gemeinsame Haus – Verkauf, Übertragung oder Teilungsversteigerung?.

Was mit den Kindern ist

Unabhängig von der Vermögensauseinandersetzung besteht Kindesunterhalt selbstverständlich auch ohne Trauschein. Zudem kann der betreuende Elternteil nach § 1615l BGB Betreuungsunterhalt verlangen – grundsätzlich für mindestens drei Jahre nach der Geburt, bei Vorliegen besonderer Gründe auch länger. Dieser Anspruch wird in der Praxis häufig übersehen. Siehe auch Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle 2026.

Vorher regeln ist billiger als nachher streiten

Die beste Absicherung ist ein Partnerschaftsvertrag, der festhält, wer welche Mittel einbringt und was bei einer Trennung gilt. Wo ein solcher Vertrag fehlt, entscheidet die Beweislage: Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Handwerkerrechnungen, Nachrichten und Zeugen. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, prüft, welche Anspruchsgrundlage in Ihrem Fall trägt, beziffert die Forderung und führt die außergerichtlichen Verhandlungen. Beachten Sie die regelmäßige Verjährung von drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB) – Warten kostet hier bares Geld.

Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf die Hälfte, so wie bei einer Scheidung?
Nein. Einen hälftigen Ausgleich wie beim Zugewinn gibt es nicht. Ausgeglichen wird nur der konkret nachweisbare wesentliche Beitrag.

Zählt meine Mitarbeit beim Umbau?
Ja, wenn sie über gelegentliche Hilfe deutlich hinausging. Maßstab sind die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft.

Ich habe jahrelang die Miete gezahlt – bekomme ich das zurück?
In aller Regel nicht. Solche Leistungen betreffen den laufenden Lebensbedarf und sind nicht ausgleichsfähig.

Bekomme ich Unterhalt für mich selbst?
Nur unter den Voraussetzungen des § 1615l BGB wegen Kindesbetreuung. Einen Trennungsunterhalt wie unter Ehegatten gibt es nicht.

Welches Gericht entscheidet?
Ausgleichsansprüche zwischen nichtehelichen Partnern sind grundsätzlich allgemeine Zivilsachen, nicht Familiensachen. Für Mandanten aus der Region ist je nach Streitwert das Amtsgericht Mayen oder das Landgericht Koblenz zuständig.

Ihr Ansprechpartner

Sie haben in die Immobilie Ihres früheren Partners investiert und wissen nicht, ob Sie etwas zurückverlangen können? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft Ihre Unterlagen und sagt Ihnen realistisch, was durchsetzbar ist. Kontakt über das Kontaktformular oder telefonisch unter 02651-98900.