Sorgerecht und Umgangsrecht nach der Scheidung – Ihre Rechte als Elternteil

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen

Kinder brauchen beide Eltern – auch nach der Trennung

Wenn eine Ehe scheitert, ist das für Kinder häufig die einschneidendste Erfahrung ihres Lebens. Umso wichtiger ist es, dass Eltern – auch im Streit miteinander – die Interessen ihrer Kinder in den Vordergrund stellen. Das Familienrecht setzt dafür einen klaren Rahmen: Sorgerecht und Umgangsrecht sind keine Kampfmittel im Rosenkrieg, sondern Instrumente zum Schutz des Kindeswohls.

Dennoch sind es häufig gerade diese Themen, bei denen Eltern aneinandergeraten – und bei denen professionelle Begleitung den Unterschied macht zwischen einer einvernehmlichen Lösung und einem jahrelangen, für alle Beteiligten belastenden Gerichtsverfahren.

Gemeinsames Sorgerecht – der gesetzliche Regelfall

Waren die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder haben sie eine Sorgerechtserklärung abgegeben, haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht (§ 1626 BGB). Dieses bleibt auch nach Trennung und Scheidung grundsätzlich bestehen. Die Scheidung allein ändert an der Sorgerechtsregelung nichts.

Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet: Beide Elternteile entscheiden gemeinsam über alle wesentlichen Angelegenheiten des Kindes. Dazu zählen Schulwahl, medizinische Behandlungen, Auslandsaufenthalte, Religionszugehörigkeit und Wohnort. Im Alltag – also bei Alltagsentscheidungen wie Mahlzeiten, Hausaufgaben oder Freizeitaktivitäten – hat der betreuende Elternteil das Letztentscheidungsrecht.

Wann wird das alleinige Sorgerecht übertragen?

Ein Elternteil kann beim Familiengericht beantragen, ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen (§ 1671 BGB). Das Gericht gibt diesem Antrag statt, wenn der andere Elternteil zustimmt oder wenn die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht.

Die Gerichte bewilligen das alleinige Sorgerecht nicht leichtfertig. Bloße Kommunikationsprobleme oder persönliche Antipathien der Eltern genügen in der Regel nicht. Erforderlich ist eine substantiierte Darlegung, dass das Wohl des Kindes durch das gemeinsame Sorgerecht konkret gefährdet ist – etwa bei nachgewiesener häuslicher Gewalt, Suchterkrankungen oder einer dauerhaft fehlenden Kooperationsbereitschaft des anderen Elternteils.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht – oft der eigentliche Streitpunkt

In vielen Fällen geht es weniger um das Sorgerecht insgesamt als um das Aufenthaltsbestimmungsrecht – also darum, bei welchem Elternteil das Kind dauerhaft lebt. Das Familiengericht kann dieses Recht auf einen Elternteil übertragen, auch wenn das gemeinsame Sorgerecht im Übrigen bestehen bleibt.

Das Residenzmodell (Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil) ist nach wie vor der Regelfall. Das Wechselmodell (Kind lebt abwechselnd bei beiden Elternteilen, z. B. im wöchentlichen Rhythmus) hat in der Rechtsprechung an Bedeutung gewonnen. Der BGH hat jedoch mehrfach klargestellt: Das Wechselmodell kann nicht gegen den ausdrücklichen Willen eines Elternteils angeordnet werden, wenn die Eltern nicht ernsthaft miteinander kommunizieren können.

Umgangsrecht – nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat ein gesetzliches Umgangsrecht (§ 1684 BGB). Dieses Recht steht ihm nicht nur zu – er ist auch verpflichtet, es wahrzunehmen, soweit dies dem Kindeswohl dient. Das Kind hat seinerseits ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen.

Vereitelt ein Elternteil den Umgang des anderen, können ernsthafte Konsequenzen drohen: Das Familiengericht kann Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft verhängen. In besonders gravierenden Fällen kann eine dauerhafte Vereitelung des Umgangs sogar zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den umgangsberechtigten Elternteil führen.

Umgangsrechtsregelung durch gerichtlichen Vergleich oder Beschluss

Können die Eltern sich nicht über Umfang und Ausgestaltung des Umgangs einigen, entscheidet das Familiengericht. Typische gerichtlich geregelte Umgangszeiten sind: jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag, eine Woche in den Sommerferien, abwechselnde Feiertage. Tatsächlich ist jede Regelung möglich, die dem Kindeswohl entspricht.

Wichtig: Das Gericht hört das Kind ab einem Alter von etwa drei Jahren an, ab 14 Jahren hat das Kind ein ausdrückliches Äußerungsrecht (§ 159 FamFG). Je älter das Kind, desto stärker wird sein geäußerter Wille berücksichtigt.

Begleiteter Umgang – wenn direkte Begegnung nicht möglich ist

In besonderen Konstellationen – etwa bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, nach langer Kontaktlosigkeit oder zur Überwindung von Blockaden – kann das Gericht begleiteten Umgang anordnen (§ 1684 Abs. 4 BGB). Dieser findet in der Regel in Einrichtungen der Jugendhilfe statt und wird von einer Fachkraft begleitet.

Hilfe durch den Fachanwalt

Gerade wenn Kinder betroffen sind, ist einfühlsame und zugleich konsequente Rechtsberatung gefragt. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt begleitet als Fachanwalt für Familienrecht in Mayen Eltern durch Sorgerechts- und Umgangsverfahren – mit Augenmaß, Sachkenntnis und dem Ziel, für das Kind das Beste zu erreichen. Er kennt auch die Schnittstellen zum Jugendamt und zur Beratungsstelle und kann Sie als Mandant in den Verfahren kompetent vertreten.


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Die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in der Bachstraße 13 in Mayen ist seit Jahrzehnten eine feste Größe in der Region. Rechtsanwalt Haupt betreut von hier aus Mandanten aus Mayen, Andernach, Koblenz, der Eifel und dem gesamten Raum Mittelrhein – selbstverständlich aber auch darüber hinaus. Denn kompetente Rechtsberatung ist nicht an Ortsgrenzen gebunden.

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