Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Auf der A 61 zu dicht aufgefahren, auf der B 258 ausgebremst, auf der Landstraße die Lichthupe betätigt – und wenige Wochen später liegt eine Vorladung oder ein Anhörungsschreiben im Briefkasten. Der Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr trifft Autofahrer in Mayen, Andernach und dem Kreis Mayen-Koblenz häufig völlig unvorbereitet. Rechtsanwalt Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, erklärt, wann Drängeln strafbar ist, welche Folgen für den Führerschein drohen und wie die Verteidigung ansetzt. Als Teil des Verkehrsrechts bearbeitet Rechtsanwalt Haupt auch das Strafrecht und insbesondere das Verkehrsstrafrecht mit seiner Erfahrung kompetent.
Nach § 240 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Die Strafdrohung reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren; schon der Versuch ist strafbar. Rechtswidrig ist die Tat nur, wenn die Anwendung des Mittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB).
Typische Fälle sind dichtes Auffahren, Lichthupe in Verbindung mit Drängeln, Ausbremsen, Schneiden oder das Blockieren der Überholspur. Nicht jedes unhöfliche oder verkehrswidrige Verhalten ist jedoch eine Straftat.
Die Gerichte stellen auf Dauer, Strecke und Intensität des Verhaltens ab. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Strafbarkeit bedrängenden Auffahrens befasst und dabei hervorgehoben, dass es auf diese Umstände ankommt (BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007 – 2 BvR 932/06). Das OLG Hamm hat entschieden, dass kurzzeitiges dichtes Auffahren, auch unter Betätigung der Lichthupe, den Nötigungstatbestand regelmäßig noch nicht erfüllt. Erforderlich sei ein massives Handeln ohne vernünftigen Grund, etwa aus Schikane, Mutwillen oder Erziehungsabsicht (OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2005 – 3 Ss 304/05).
Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle bleibt häufig eine Ordnungswidrigkeit, etwa wegen Unterschreitens des Sicherheitsabstands nach § 4 StVO.
Hinzu können zivilrechtliche Ansprüche des Betroffenen und – im Schadensfall – ein Rückgriff der Versicherung kommen. Wer nach einer Entziehung wieder fahren möchte, muss die Fahrerlaubnis neu beantragen; je nach Fall steht dann auch eine MPU im Raum.
Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Machen Sie von diesem Schweigerecht Gebrauch, bis Ihr Verteidiger die Akte eingesehen hat; Näheres lesen Sie im Beitrag zur polizeilichen Vorladung. Rechtsanwalt Haupt prüft anschließend, ob das Verhalten die Schwelle zur Nötigung überhaupt überschreitet, ob Verwerflichkeit und Vorsatz nachweisbar sind, ob die Zeugenaussage des Anzeigeerstatters belastbar ist und ob Dashcam-Aufnahmen verwertbar sind (siehe Dashcam als Beweismittel). Häufig gelingt eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine deutliche Begrenzung der Rechtsfolgen. Ergeht ein Strafbefehl, gilt die Einspruchsfrist von zwei Wochen, wie im Beitrag zum Strafbefehl erläutert.
Nein, nicht für sich allein. Entscheidend sind Dauer, Strecke und Intensität des Einwirkens sowie die Verwerflichkeit.
Nicht zwingend. Ein Fahrverbot ist möglich, eine Entziehung setzt die nachgewiesene Ungeeignetheit voraus.
Ja. Die Nötigung wird von Amts wegen verfolgt, ein Strafantrag ist nicht erforderlich.
Das Gericht würdigt die Glaubhaftigkeit der Angaben im Einzelfall. Eine Verurteilung ist daher auch ohne weitere Zeugen möglich, aber keineswegs sicher.
Rechtsanwalt Haupt verteidigt Sie bei dem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr, schützt Ihren Führerschein und setzt sich für eine Einstellung des Verfahrens ein – für Mandanten aus Mayen und Umgebung ebenso wie bundesweit. Informationen zu seinem Werdegang finden Sie im Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt. Schildern Sie Ihr Anliegen über das Kontaktformular der Kanzlei oder rufen Sie die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen unter 02651-98900 an.