Ich habe einen Unfall mit meiner Dashcam gefilmt – darf ich die Aufnahmen vor Gericht verwenden?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen

Nach einem Verkehrsunfall gilt häufig: Aussage gegen Aussage. Wer die Spur gewechselt hat, wer zu dicht aufgefahren ist oder wer bei Rot über die Kreuzung gefahren ist, lässt sich im Nachhinein oft kaum noch zweifelsfrei klären. Immer mehr Autofahrerinnen und Autofahrer in Mayen, Andernach, Koblenz und der Eifel setzen deshalb auf eine Dashcam, die das Verkehrsgeschehen fortlaufend aufzeichnet. Kommt es zum Unfall, stellt sich die entscheidende Frage: Darf diese Aufnahme überhaupt als Beweismittel vor Gericht verwendet werden?

Die Rechtslage seit dem BGH-Urteil von 2018

Lange war umstritten, ob Dashcam-Aufnahmen wegen der damit verbundenen Berührung des Datenschutzes und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anderer Verkehrsteilnehmer überhaupt gerichtlich verwertet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 15.05.2018 grundsätzlich geklärt (BGH, Urt. v. 15.05.2018 – VI ZR 233/17). Die Richter stellten klar: Eine dauerhafte und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist zwar mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Dennoch dürfen die Aufnahmen im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertet werden, denn die Unzulässigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.

Interessenabwägung im Einzelfall

Der BGH betont: Es ist stets eine Interessen- und Güterabwägung vorzunehmen. Auf der einen Seite steht das Interesse des Geschädigten, seinen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, und sein verfassungsrechtlich verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf der anderen Seite steht das Recht des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild. Der BGH hat in seiner Begründung außerdem berücksichtigt, dass sich Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenraum ohnehin der Wahrnehmung durch andere aussetzen – ein Umstand, der für die Verwertbarkeit spricht.

Wo die Grenzen der Dashcam-Nutzung liegen

Trotz dieser grundsätzlich geschädigtenfreundlichen Entscheidung bleibt die permanente, anlasslose Videoüberwachung des Straßenverkehrs datenschutzrechtlich unzulässig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Wer eine Dashcam nutzt, sollte deshalb auf eine datenschutzkonforme Ausgestaltung achten: kurze, sich automatisch überschreibende Aufzeichnungszyklen, keine dauerhafte Speicherung und – soweit technisch möglich – eine Aufzeichnung, die erst durch ein besonderes Ereignis wie eine Kollision oder eine starke Bremsung dauerhaft gesichert wird. Solche anlassbezogenen Systeme erleichtern im Streitfall die Argumentation für eine Verwertbarkeit erheblich, da sie den Grundrechtseingriff auf das notwendige Minimum reduzieren.

Dashcam-Aufnahme versus Zeugenaussage

Der praktische Wert einer Dashcam-Aufnahme liegt vor allem darin, dass sie den Unfallhergang objektiv und in Echtzeit dokumentiert – anders als Zeugenaussagen, die naturgemäß subjektiv geprägt und oft erst Wochen oder Monate später vor Gericht wiedergegeben werden. Gerade wenn ein Sachverständigengutachten allein keine abschließende Klärung bringt, weil sich beispielsweise zwei mögliche Unfallabläufe technisch gleichermaßen rekonstruieren lassen, kann die Videoaufnahme den Ausschlag geben. Versicherer reagieren auf vorgelegte Dashcam-Aufnahmen in der Praxis häufig mit einer schnelleren und vollständigeren Regulierung, da die Beweislage eindeutiger ist.

Welches Bußgeld bei unzulässiger Dauerüberwachung droht

Wer eine Dashcam dauerhaft und anlasslos betreibt und dabei erkennbare Personen oder Kennzeichen speichert, verstößt gegen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Die zuständigen Datenschutzbehörden können in solchen Fällen ein Bußgeld verhängen; die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der Frage, ob es sich um eine erstmalige oder wiederholte Verletzung handelt. Wer hingegen ein anlassbezogenes System mit kurzer, automatisch überschreibender Speicherung nutzt, bewegt sich rechtlich auf deutlich sichererem Terrain – und verbessert zugleich die Chancen, dass eine im Ernstfall gefertigte Aufnahme vor Gericht auch tatsächlich verwertet wird.

Bedeutung für die Praxis in Mayen und Umgebung

Gerade bei Unfällen mit unklarer Vorfahrts- oder Spursituation, wie sie im Berufsverkehr rund um Mayen, Koblenz oder auf der A48 regelmäßig vorkommen, kann eine Dashcam-Aufnahme den entscheidenden Unterschied machen – zwischen vollem Schadensersatz und einer Mithaftungsquote. Auch beim richtigen Verhalten nach dem Unfall spielt die Beweissicherung eine zentrale Rolle. Wer unsicher ist, ob die eigene Aufnahme im konkreten Fall verwertbar ist und wie sie prozessual eingebracht werden sollte, sollte dies nicht auf eigene Faust entscheiden, sondern anwaltlich klären lassen, bevor wichtige Fristen verstreichen.

Häufig gestellte Fragen zur Dashcam als Beweismittel

Ist eine Dashcam in Deutschland grundsätzlich erlaubt? Ja, die Nutzung selbst ist nicht verboten. Problematisch ist allein die dauerhafte, anlasslose Speicherung identifizierbarer Aufnahmen anderer Verkehrsteilnehmer.

Muss ich als Halter mit einem Bußgeld rechnen, wenn ich eine Dashcam nutze? Ein Bußgeldrisiko besteht vor allem bei permanenter Daueraufzeichnung ohne anlassbezogene Löschung. Anlassbezogene Systeme mit kurzer Speicherdauer sind deutlich unproblematischer.

Muss das Gericht die Aufnahme zwingend verwerten? Nein. Es entscheidet stets anhand der Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung; einen Automatismus gibt es nicht.

Kann auch die Aufnahme des Unfallgegners gegen mich verwendet werden? Ja, das Prinzip gilt für beide Unfallbeteiligten gleichermaßen.

So unterstützt Sie Rechtsanwalt Haupt

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, prüft für Sie, ob Ihre Dashcam-Aufnahmen im konkreten Fall verwertbar sind, bereitet diese für das außergerichtliche oder gerichtliche Verfahren auf und setzt Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung konsequent durch. Mehr zu seinem Profil finden Sie hier. Nehmen Sie über das Kontaktformular der Kanzlei Kontakt auf und schildern Sie uns Ihren Fall.