Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Immer mehr Paare in Mayen und Umgebung leben zusammen, ohne zu heiraten. Kommt es nach Jahren des gemeinsamen Lebens zur Trennung, stellt sich häufig die ernüchternde Frage: Was steht mir eigentlich zu? Anders als bei einer Scheidung greifen bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine gesetzlichen Ausgleichsmechanismen – wer hier nicht vorgesorgt hat, muss sich auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze stützen.
Für unverheiratete Paare gibt es weder einen Zugewinnausgleich noch einen Versorgungsausgleich, wie sie für Ehegatten in unserem Beitrag zum Zugewinnausgleich bei der Scheidung beschrieben sind. Auch ein Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB steht Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht zu. Eine Ausnahme bildet lediglich der Betreuungsunterhalt für ein gemeinsames Kind nach § 1615l BGB, der befristet auch dem betreuenden, nicht verheirateten Elternteil zustehen kann.
Der Bundesgerichtshof lässt jedoch Ausgleichsansprüche zu, wenn ein Partner mit wesentlichen Beiträgen einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen hat, der im Alleineigentum des anderen Partners steht – etwa durch hohe Zahlungen auf ein gemeinsam bewohntes, aber nur einem Partner gehörendes Haus (BGH, Urt. v. 08.05.2013 – XII ZR 132/12). Solche Ansprüche kommen aus den Grundsätzen einer stillschweigend begründeten Innengesellschaft, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht (grundlegend BGH, Urt. v. 09.07.2008 – XII ZR 179/05, FamRZ 2008, 1822). Entscheidend ist stets, dass die Leistung deutlich über das hinausgeht, was für das tägliche Zusammenleben – etwa die anteilige Miete – ohnehin erforderlich gewesen wäre.
Für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung, die gezahlte Miete oder einen gemeinsamen Urlaub besteht dagegen grundsätzlich ein Abrechnungsverbot. Solche Ausgaben gelten als Ausdruck der gelebten Partnerschaft und werden nach ständiger Rechtsprechung nicht nachträglich aufgerechnet – anders als bei besonders werthaltigen Zuwendungen, etwa erheblichen Sondertilgungen auf ein Immobiliendarlehen.
Unabhängig vom Familienstand der Eltern gilt für gemeinsame Kinder der gesetzliche Kindesunterhalt in unveränderter Höhe, wie in unserem Beitrag zur Düsseldorfer Tabelle dargestellt. Anders als beim Sorgerecht verheirateter Eltern müssen unverheiratete Eltern für das gemeinsame Sorgerecht zusätzlich eine Sorgeerklärung nach § 1626a BGB abgeben – geschieht dies nicht, verbleibt die alleinige Sorge zunächst bei der Mutter.
Auch bei der gemeinsam genutzten Mietwohnung gelten für unverheiratete Paare eigene Regeln. Stehen beide Partner im Mietvertrag, haften sie gegenüber dem Vermieter grundsätzlich als Gesamtschuldner weiter, bis der Mietvertrag einvernehmlich geändert oder gekündigt wird; ein automatisches Ausscheiden des ausziehenden Partners findet nicht statt. Angeschaffter Hausrat steht im Zweifel demjenigen zu, der ihn erworben hat oder als dessen Eigentümer im Kaufbeleg ausgewiesen ist – eine hälftige Aufteilung wie im Zugewinnausgleich der Ehe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer größere gemeinsame Anschaffungen tätigt, sollte deshalb frühzeitig auf eine klare Dokumentation der Eigentumsverhältnisse achten.
Ein häufig unterschätzter Punkt: Anders als Ehegatten haben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht. Verstirbt ein Partner ohne Testament, geht der überlebende Partner im gesetzlichen Erbrecht vollständig leer aus, selbst nach jahrzehntelangem Zusammenleben. Wer den Partner für den Todesfall absichern möchte, kommt daher um ein Testament oder einen Erbvertrag nicht herum – ein Gesichtspunkt, der bei der rechtlichen Beratung unverheirateter Paare regelmäßig ebenso wichtig ist wie die Ausgleichsansprüche nach einer Trennung.
Habe ich Anspruch auf die Hälfte des während der Beziehung erworbenen Vermögens? Nein, ein solcher pauschaler Anspruch besteht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht.
Was gilt für ein gemeinsam finanziertes Haus? Steht es im Alleineigentum eines Partners, kann der andere für Zahlungen, die deutlich über eine vergleichbare Miete hinausgehen, einen Ausgleich verlangen.
Bekomme ich Unterhalt, wenn ich unser gemeinsames Kind betreue? Möglich ist ein befristeter Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB, unabhängig von einer Eheschließung.
Kann ich mich rechtlich absichern, bevor es zur Trennung kommt? Ja, ein Partnerschaftsvertrag kann Vermögensfragen für den Trennungsfall klar regeln.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, prüft Ihre Ausgleichsansprüche nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und berät Sie auch vorsorglich zu einem Partnerschaftsvertrag. Mehr zu seinem Profil finden Sie hier. Kontaktieren Sie die Kanzlei über das Kontaktformular.