Ich möchte mein Kind je zur Hälfte betreuen – kann ich das Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzen?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen

Nach einer Trennung stellt sich für viele Eltern in Mayen und Umgebung die Frage, wie die Betreuung des gemeinsamen Kindes künftig aussehen soll. Neben dem klassischen Residenzmodell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, gewinnt das sogenannte Wechselmodell zunehmend an Bedeutung: Das Kind wird dabei annähernd zu gleichen Teilen von beiden Eltern betreut. Doch was, wenn sich ein Elternteil dagegen sperrt?

Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat 2017 erstmals klargestellt, dass ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden kann (BGH, Beschl. v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15). Entscheidender Maßstab ist allein das im Einzelfall festzustellende Kindeswohl. Die bloße Ablehnung durch einen Elternteil steht einer solchen Regelung damit nicht grundsätzlich entgegen.

Wann das Wechselmodell dem Kindeswohl entspricht

Der BGH knüpft die Anordnung allerdings an strenge Voraussetzungen. Zwischen den Eltern muss eine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bestehen, denn ein Wechselmodell lässt sich in der Praxis nur umsetzen, wenn beide Elternteile organisatorisch an einem Strang ziehen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, entspricht die Anordnung eines Wechselmodells in aller Regel nicht dem Kindeswohl. Die Familiengerichte sind zudem verpflichtet, umfassend aufzuklären, welche Betreuungsform dem Kind am besten entspricht – regelmäßig einschließlich der persönlichen Anhörung des Kindes selbst.

Unterhalt beim Wechselmodell

Auch der Kindesunterhalt folgt beim echten Wechselmodell eigenen Regeln. Da beide Elternteile das Kind annähernd hälftig betreuen, haften grundsätzlich beide anteilig nach ihrem Einkommen für den Barunterhalt, das Kindergeld wird entsprechend verrechnet. Der BGH hat außerdem klargestellt, dass sich ein Elternteil im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegebenenfalls fiktive Einkünfte anrechnen lassen muss, damit der Bedarf des Kindes gedeckt werden kann. Diese Unterhaltsberechnung unterscheidet sich deutlich von der klassischen Berechnung beim Residenzmodell, wie wir sie in unserem Beitrag zum Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle erläutert haben.

Wohnung, Mehrkosten und organisatorische Herausforderungen

Ein Wechselmodell bringt neben der emotionalen auch eine erhebliche organisatorische und finanzielle Dimension mit sich. Beide Elternteile benötigen eine ausreichend große Wohnung mit einem eigenen Zimmer für das Kind, häufig entstehen doppelte Anschaffungskosten für Kleidung, Schulmaterial oder Freizeitausrüstung. Auch Fragen der Kindergeldberechtigung, der Meldeadresse und der Erreichbarkeit von Kita oder Schule von beiden Wohnorten aus müssen praktisch gelöst werden. Gerichte berücksichtigen solche Rahmenbedingungen bei der Frage, ob ein Wechselmodell im Einzelfall tatsächlich umsetzbar und dem Kind zuträglich ist.

Kritik und Grenzen des Wechselmodells

Nicht jedes Kind kommt mit einem regelmäßigen Wohnortwechsel gleich gut zurecht. Fachliteratur und Rechtsprechung weisen darauf hin, dass insbesondere sehr junge Kinder sowie Kinder mit hohem Bindungs- und Kontinuitätsbedürfnis von häufigen Wechseln überfordert sein können. Auch deshalb prüfen Familiengerichte im Rahmen der gebotenen Aufklärung stets die individuellen Bedürfnisse des betroffenen Kindes und hören, wo altersgerecht möglich, Verfahrensbeistände oder das Jugendamt zur Einschätzung an, bevor ein Wechselmodell angeordnet wird.

Praktische Bedeutung für Eltern in Mayen

Wer ein Wechselmodell anstrebt oder sich gegen eine entsprechende Anordnung wehren möchte, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Gerade die Frage, ob im konkreten Fall eine ausreichende Kooperationsbasis besteht und wie sich ein Umzug eines Elternteils auf ein bestehendes Wechselmodell auswirkt, ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, wie auch unser Beitrag zum Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug mit Kind zeigt.

Häufig gestellte Fragen zum Wechselmodell

Kann ich das Wechselmodell notfalls allein durchsetzen? Ja, sofern das Familiengericht feststellt, dass es dem Kindeswohl im Einzelfall am besten entspricht und eine hinreichende Kooperationsbasis besteht.

Ab welchem Alter wird das Kind angehört? Eine persönliche Anhörung erfolgt regelmäßig ab einem Alter, in dem das Kind seinen Willen und seine Bindungen nachvollziehbar äußern kann, häufig bereits deutlich vor dem 14. Lebensjahr.

Wer zahlt beim Wechselmodell Kindesunterhalt? Beide Elternteile haften grundsätzlich anteilig nach ihrem Einkommen; die genaue Berechnung ist im Einzelfall komplex.

Was passiert bei fehlender Kooperation? Fehlt die Kommunikationsbasis vollständig, wird das Gericht in der Regel kein Wechselmodell anordnen.

So unterstützt Sie Rechtsanwalt Haupt

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