Mein Kind soll mit dem anderen Elternteil wegziehen – kann ich das verhindern?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Familienrecht

Die Nachricht kommt meist beiläufig: Der andere Elternteil hat eine neue Stelle in einer anderen Stadt, eine neue Partnerschaft im Ausland, einen Mietvertrag bereits unterschrieben. Und das Kind soll mit. Für den zurückbleibenden Elternteil bedeutet das im Zweifel, dass aus einem Umgang jedes zweite Wochenende ein Kontakt in den Ferien wird.

Ob ein solcher Umzug zulässig ist, entscheidet sich nicht am besseren Argument der Eltern, sondern am Kindeswohl. Und er entscheidet sich häufig schneller, als den Beteiligten lieb ist – wer zu lange abwartet, findet vollendete Tatsachen vor.

Wer darf über den Wohnort entscheiden?

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge gehört die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes zum Sorgerecht (§ 1631 Abs. 1 BGB). Ein Umzug, der den Lebensmittelpunkt des Kindes erheblich verändert, ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB. Er bedarf daher der Zustimmung des anderen Elternteils.

Verweigert dieser die Zustimmung, kann das Familiengericht angerufen werden. In Betracht kommt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 BGB oder eine Entscheidung nach § 1628 BGB, mit der die Entscheidungsbefugnis in dieser einzelnen Angelegenheit einem Elternteil übertragen wird. Zieht ein Elternteil ohne Zustimmung und ohne gerichtliche Entscheidung mit dem Kind ins Ausland, kann dies ein widerrechtliches Verbringen im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens darstellen – mit der Folge eines Rückführungsverfahrens und erheblichen strafrechtlichen Risiken.

Der Maßstab: Kindeswohl, nicht Elternwille

Das Familiengericht entscheidet nicht darüber, ob der umzugswillige Elternteil umziehen darf – die Freizügigkeit steht ihm ohne Weiteres zu. Es entscheidet allein darüber, ob das Kind mitgeht oder bleibt. Diese Prämisse hat der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung zur Auswanderung eines Elternteils herausgearbeitet (BGH, Beschluss vom 28.04.2010 – XII ZB 81/09). Sie prägt die Praxis bis heute.

Abgewogen werden dabei insbesondere die Bindungen des Kindes an beide Eltern und an Geschwister, der Kontinuitätsgrundsatz – wer war bisher Hauptbezugsperson, wie stabil ist das gewohnte Umfeld –, der Förderungsgrundsatz sowie der Wille des Kindes, dessen Gewicht mit zunehmendem Alter steigt. Von erheblicher Bedeutung ist ferner die Bindungstoleranz: Ein Elternteil, der den Kontakt zum anderen Elternteil aktiv fördert und für den Fall des Umzugs ein tragfähiges Umgangskonzept vorlegt, verbessert seine Position spürbar. Umgekehrt schadet es, wenn der Umzug erkennbar dazu dient, den anderen Elternteil auszugrenzen.

Ein Umzug innerhalb desselben Landkreises – etwa von Mayen nach Andernach – wirft regelmäßig keine ernsthaften Probleme auf. Kritisch wird es bei Entfernungen, die den bisherigen Umgangsrhythmus praktisch unmöglich machen.

Der Weg über das Umgangsverfahren

Die Rechtsprechung hat sich hier zuletzt bewegt. Bereits 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein paritätisches Wechselmodell im Umgangsverfahren angeordnet werden kann (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532). Voraussetzung ist allerdings eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern; bei erheblich konfliktbelastetem Verhältnis kommt es in der Regel nicht in Betracht.

Weitergehend hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2025 – XII ZB 279/25 (FamRZ 2026, 381) klargestellt, dass die gerichtliche Anordnungskompetenz im Umgangsverfahren keiner Obergrenze unterliegt. Zulässig ist danach nicht nur die hälftige Aufteilung der Betreuung, sondern auch eine Regelung, welche die bisherigen Betreuungsanteile umkehrt und dadurch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes verlagert. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist dafür weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung. Für die Verfahrensstrategie ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung.

Reform des Kindschaftsrechts

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Mai 2026 den Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG) vorgelegt. Er benennt die Betreuungsmodelle – Residenzmodell, asymmetrisches und symmetrisches Wechselmodell – erstmals im Gesetz, ohne einem Modell den Vorrang einzuräumen. Maßstab bleibt das Kindeswohl. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen; mit einem Inkrafttreten ist frühestens 2027 zu rechnen. Für laufende Verfahren gilt daher weiterhin die geltende Rechtslage.

Was Sie jetzt tun sollten

Reagieren Sie zügig. Wer von einem geplanten Umzug erfährt und untätig bleibt, muss damit rechnen, dass das Gericht später den bereits geschaffenen Zustand unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität berücksichtigt. Umgekehrt sollte, wer umziehen möchte, die Zustimmung des anderen Elternteils einholen oder rechtzeitig eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, statt vollendete Tatsachen zu schaffen. Im Eilfall kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht. Dokumentieren Sie Betreuungsanteile, Absprachen und Ihren Beitrag zum Alltag des Kindes – im Verfahren zählt, was belegbar ist.

Vertretung durch Rechtsanwalt Haupt

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, vertritt Eltern in Sorge- und Umgangsverfahren vor den Familiengerichten in Mayen, Koblenz und Andernach sowie überregional. Er entwickelt tragfähige Betreuungskonzepte, stellt Eilanträge und begleitet Sie bei Anhörung und Vergleichsverhandlung. Weiterführend finden Sie auf unserer Homepage Beiträge zum gemeinsamen Sorgerecht und zur Durchsetzung des Umgangsrechts.

Häufige Fragen

Darf der andere Elternteil einfach mit dem Kind wegziehen?
Bei gemeinsamer Sorge nicht ohne Weiteres. Ein Umzug, der den Lebensmittelpunkt erheblich verändert, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und bedarf der Zustimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung.

Kann ich den Umzug verhindern?
Den Umzug des anderen Elternteils nicht – wohl aber, dass das Kind mitgeht. Darüber entscheidet das Familiengericht nach dem Kindeswohl.

Wie wichtig ist der Wille des Kindes?
Das Kind wird stets angehört und mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife wird sein Wille stärker gewichtet.

Was gilt bei einem Umzug ins Ausland?
Hier sind die Anforderungen besonders hoch. Ein eigenmächtiges Verbringen kann ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen auslösen.

Kann ich stattdessen ein Wechselmodell erreichen?
Das Wechselmodell kann gerichtlich angeordnet werden, setzt aber Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sowie räumliche Nähe voraus. Bei größerer Entfernung scheidet es praktisch aus.

Ihr Ansprechpartner

Wenn ein Umzug mit dem Kind im Raum steht, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen – bevor Tatsachen geschaffen sind. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt vertritt Ihre Interessen und die Ihres Kindes. Nehmen Sie über das Kontaktformular der Kanzlei oder telefonisch unter 02651-98900 Verbindung auf.