Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Versicherungsrecht / Zivilrecht
Ein Gewitter zieht über die Eifel, innerhalb einer halben Stunde fallen 60 Liter je Quadratmeter, und am Abend steht der Keller kniehoch unter Wasser. Heizung, Dämmung, Estrich, Hausrat – die Schadenssumme erreicht schnell einen fünfstelligen Betrag. Wenige Wochen später kommt der Brief des Versicherers: kein Versicherungsfall. Wer eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat, muss diese Ablehnung nicht hinnehmen.
Die Grunddeckung der Wohngebäudeversicherung umfasst Feuer, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel. Schäden durch Starkregen, Überschwemmung oder Rückstau sind nur versichert, wenn der Zusatzbaustein „Elementar“ vereinbart wurde. In Rheinland-Pfalz ist das noch immer bei weitem nicht in jedem Haushalt der Fall.
Nach den üblichen Bedingungen liegt eine Überschwemmung vor, wenn Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks überflutet wird – durch Ausuferung eines oberirdischen Gewässers oder durch Witterungsniederschläge. Genau hier setzen die Streitigkeiten an.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine „Überflutung von Grund und Boden“ aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dann anzunehmen ist, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln; ein strenges Unmittelbarkeitserfordernis zwischen Überschwemmung und Gebäudeschaden besteht nicht, wenn die Bedingungen es nicht ausdrücklich vorsehen (BGH, Urteil vom 20.04.2005 – IV ZR 252/03, VersR 2005, 828). Auch ein Hanggrundstück ist erfasst: Fließt Regenwasser sturzbachartig einen Hang hinab, weil es weder versickern noch geordnet abfließen kann, liegt ebenfalls eine Überschwemmung vor (BGH, Urteil vom 26.04.2006 – IV ZR 154/05, NJW-RR 2006, 1322).
Nicht ausreichend ist dagegen, wenn das Erdreich lediglich bis zur Sättigungsgrenze Wasser aufnimmt und der Keller von unten „durchfeuchtet“ wird. Solches aufgestiegenes Grundwasser ist in der Regel nicht versichert – auch dann nicht, wenn es letztlich auf Starkregen zurückgeht. Der Streit dreht sich deshalb fast immer um eine Tatsachenfrage: Stand das Wasser sichtbar auf dem Grundstück? Genau das muss dokumentiert werden, und zwar sofort.
Häufig beruft sich der Versicherer nicht auf die Gefahr, sondern auf Obliegenheitsverletzungen (§ 28 VVG): verspätete Anzeige, unterlassene Schadenminderung, unvollständige Auskunft. Ein Klassiker ist die fehlende oder nicht gewartete Rückstausicherung; hier wird zusätzlich der Vorwurf grober Fahrlässigkeit erhoben, der zu einer Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG führen kann. Wichtig: Eine vollständige Leistungsfreiheit setzt Vorsatz voraus; bei grober Fahrlässigkeit ist nur quotal zu kürzen, und den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Schwere des Verschuldens. Ergänzend verweise ich auf den Beitrag zur Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit.
Die Entschädigung wird fällig, sobald die Erhebungen abgeschlossen sind; nach einem Monat können Sie einen Abschlag in Höhe des Mindestbetrags verlangen (§ 14 VVG). Zeigt sich, dass der Regulierer den Schaden zu niedrig bemisst, kann das vertraglich vorgesehene Sachverständigenverfahren eingeleitet werden. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB); die alte Klagefrist nach Ablehnung gibt es nicht mehr.
Die Hochwasser- und Starkregenereignisse der vergangenen Jahre an Nette, Elz und Ahr haben gezeigt, wie schnell es auch abseits großer Flüsse trifft. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bearbeitet neben dem Verkehrs- und Familienrecht schwerpunktmäßig das Versicherungs- und allgemeine Zivilrecht und setzt Ansprüche gegenüber Gebäude- und Hausratversicherern durch – für Mandanten aus Mayen, Kottenheim, Ettringen und darüber hinaus. Lehnt Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung ab, hilft der Beitrag zur Deckungsablehnung weiter.
Ist Starkregen automatisch mitversichert?Nein. Erforderlich ist der Zusatzbaustein Elementarschadenversicherung. Prüfen Sie Ihren Versicherungsschein.
Mein Keller lief über die Kanalisation voll – ist das versichert?Rückstau ist in den meisten Elementarbedingungen ausdrücklich versichert, oft aber unter der Auflage einer funktionsfähigen Rückstausicherung.
Was gilt bei Grundwasser?Aufsteigendes Grundwasser ohne Wasserbedeckung der Geländeoberfläche ist regelmäßig nicht versichert. Entscheidend ist die Dokumentation des Wasserstands draußen.
Kann ich den Sachverständigen des Versicherers ablehnen?Sie können dem Ergebnis widersprechen und das Sachverständigenverfahren verlangen, in dem Sie einen eigenen Sachverständigen benennen.
Wie lange habe ich Zeit?Ansprüche verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis erlangt haben.
Lassen Sie das Ablehnungsschreiben prüfen, bevor Sie es akzeptieren. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt analysiert Ihre Versicherungsbedingungen, sichert die Beweislage und setzt Ihre Ansprüche durch. Kontakt über das Kontaktformular der Kanzlei oder telefonisch unter 02651 98900.