Rechtsschutzversicherung verweigert Deckungsschutz – was Sie jetzt dagegen tun können

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht; kompetenter Berater auch im Versicherungsrecht.

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung – aber die zahlt nicht?

Viele Menschen zahlen jahrelang in eine Rechtsschutzversicherung ein, gerade damit sie im Streitfall keine existenziellen finanziellen Risiken eingehen müssen. Umso frustierender ist es, wenn genau im Moment, in dem Rechtshilfe gebraucht wird, der Versicherer die Deckungszusage verweigert. Dieses Phänomen ist kein Einzelfall: Rechtsschutzversicherer nutzen eine Reihe von Argumenten, um sich der Leistungspflicht zu entziehen – nicht alle davon sind rechtlich haltbar.

Als Anwalt erlebe ich in meiner Praxis in Mayen immer wieder, dass Mandanten erst zu mir kommen, nachdem ihre Rechtsschutzversicherung Deckung abgelehnt hat. Oft lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch einiges für den Mandanten herausholen.

Die häufigsten Gründe für eine Deckungsablehnung – und wie sie einzuschätzen sind

1. „Kein Rechtsschutzfall im Sinne der Bedingungen“

Rechtsschutzversicherungen decken stets nur bestimmte Lebensbereiche und Rechtsgebiete ab, je nach vereinbartem Tarif. Typischerweise umfasst eine Privatrechtsschutzversicherung: Verkehrsrechtsschutz, Wohnrechtsschutz, Berufsrechtsschutz (für Arbeitnehmer) und Allgemeinen Vertragsrechtsschutz. Bestreitet der Versicherer, dass der konkrete Fall in den Deckungsbereich fällt, sollten Sie prüfen lassen, ob die Auslegung der Bedingungen durch den Versicherer korrekt ist. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21).

2. Vorvertraglicher Rechtsschutzfall – die „Vorvertraglichkeitseinrede“

Der häufigste Ablehnungsgrund überhaupt: Der Versicherer behauptet, der dem Streit zugrunde liegende Sachverhalt habe sich bereits vor Vertragsschluss oder vor Ablauf einer vereinbarten Wartezeit ereignet (sogenannter Risikoausschluss für „Vorvertraglichkeit“). Entscheidend ist dabei der sogenannte Verstoßzeitpunkt – also der Zeitpunkt, zu dem nach dem Vorbringen des Versicherungsnehmers der Rechtsverstoß des Gegners begann. Der BGH hat hier wiederholt klargestellt, dass bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen (z. B. Dauerschuldverhältnissen) nicht auf den Vertragsschluss, sondern auf den ersten konkret gerügten Verstoß abzustellen ist.

3. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

Nach § 128 VVG kann der Versicherer Deckungsschutz verweigern, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist – also wenn ein verständiger Versicherungsnehmer in derselben Situation von einer Rechtsverfolgung absähe. Dieser Einwand ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und darf nicht dazu benutzt werden, die Erfolgsaussichten gerichtlich vorwegzunehmen. Ein Klageverfahren ist in der Regel nicht mutwillig, solange Tatsachen- oder Rechtsfragen ernsthaft streitig sind.

4. Wartezeit noch nicht abgelaufen

Viele Rechtsschutzversicherungen sehen für bestimmte Bereiche (z. B. Erbrechtsschutz, Arbeitsrechtsschutz) eine Wartezeit von drei Monaten nach Vertragsschluss vor. Fällt ein Rechtsfall in diese Frist, verweigert der Versicherer die Deckung. Prüfen Sie jedoch genau, ob die Wartezeit im konkreten Tarif tatsächlich vereinbart wurde und ob sie für das betroffene Rechtsgebiet gilt.

5. Obliegenheitsverletzung: Mangelhafte oder verspätete Schadensanzeige

Auch in der Rechtsschutzversicherung bestehen Obliegenheiten – etwa die Pflicht, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Allerdings kann der Versicherer nach § 28 Abs. 3 VVG nur dann vollständig leistungsfrei werden, wenn er nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit für den Schaden oder die Feststellung des Deckungsanspruchs kausal war. Wer einen Fall ein paar Wochen zu spät meldet, ohne dass dem Versicherer dadurch ein konkreter Nachteil entstanden ist, verliert seinen Deckungsanspruch in der Regel nicht.

Was tun nach der Ablehnung?

  1. Stichentscheid nach § 128 VVG anfordern: Wenn der Versicherer Deckungsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten verweigert, können Sie als Versicherungsnehmer nach § 128 VVG ein unabhängiges Gutachten eines Rechtsanwalts Ihrer Wahl auf Kosten des Versicherers einfordern. Das Ergebnis des Stichentscheids ist für den Versicherer bindend.
  2. Ablehnungsschreiben prüfen lassen: Lassen Sie die rechtliche Grundlage der Ablehnung von einem Anwalt überprüfen.
  3. Klage auf Deckungsschutz: Erweist sich die Ablehnung als rechtswidrig, können Sie den Versicherer auf Erteilung der Deckungszusage verklagen.
  4. Selbst finanzierte Erstberatung: Manchmal ist es sinnvoll, zunächst eine selbst finanzierte anwaltliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten zu klären, bevor man aufwändige Schritte unternimmt.

Besonders relevant: Rechtsschutz im Familien- und Verkehrsrecht

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Familienrecht begegnet mir die Deckungsablehnung der Rechtsschutzversicherung besonders häufig in diesen Bereichen. Im Verkehrsrecht: Wenn ein Unfallgeschädigter aus Mayen oder Andernach seinen Schadensersatz gerichtlich durchsetzen will, der Gegner bestreitet oder die Versicherung des Unfallverursachers nicht kooperiert. Im Familienrecht: Rechtsschutzversicherungen decken Familiensachen häufig nicht oder nur in engen Grenzen ab. Hier ist eine genaue Prüfung der vertraglichen Vereinbarung erforderlich.


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