Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Strafrecht / Verkehrsrecht
Seit dem 1. April 2024 gilt das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Cannabis ist seither kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr. Viele Betroffene ziehen daraus den Schluss, es sei nun „alles legal“. Das ist ein Irrtum, der teuer werden kann: Das Gesetz zieht enge Mengen-, Orts- und Altersgrenzen, und oberhalb dieser Grenzen bleibt der Umgang mit Cannabis eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat.
Volljährigen ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dürfen bis zu 50 Gramm sowie bis zu drei lebende Cannabispflanzen besessen werden (§ 3 Abs. 2 KCanG). Die Pflanzen sind gegen den Zugriff Dritter, insbesondere Minderjähriger, zu sichern. Die Weitergabe der Ernte ist verboten, ein kommerzieller Verkauf ohnehin.
Hinzu kommen Konsumverbote (§ 5 KCanG), etwa in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spiel- und Sportplätzen sowie in Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet (§ 36 KCanG).
Zwischen erlaubtem Besitz und Strafbarkeit liegt ein Bußgeldbereich. Vereinfacht gilt: Bis zu 30 Gramm außerhalb der Wohnung beziehungsweise bis zu 60 Gramm insgesamt handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit; darüber hinaus ist der Besitz strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Strafbar bleiben unabhängig von der Menge insbesondere das Handeltreiben, die Abgabe an Minderjährige, die Einfuhr sowie der Anbau von mehr als drei Pflanzen.
Besonders folgenreich ist die „nicht geringe Menge“. Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert trotz der Teillegalisierung bei 7,5 Gramm reinem THC belassen (BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24). Bei Blüten mit 15 bis 20 Prozent Wirkstoffgehalt ist dieser Wert bereits bei rund 40 bis 50 Gramm erreicht. Dann greift der besonders schwere Fall des § 34 Abs. 3 KCanG mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Für die Verteidigung entscheidend ist eine Entscheidung des für Rheinland-Pfalz zuständigen Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken: Bevor geprüft wird, ob die Grenze von 7,5 Gramm THC überschritten ist, muss der straflose Anteil – also die gesetzlich erlaubte Besitzmenge – herausgerechnet werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2025 – 1 ORs 3 SRs 55/24). In dem entschiedenen Fall entfiel dadurch der besonders schwere Fall. Wo die aufgefundene Menge nicht weit über den Freigrenzen liegt, lohnt sich also genaues Rechnen.
Wer Cannabis konsumiert und fährt, riskiert mehr als eine Geldstrafe. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a StVG); für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabisverbot. Kommen Ausfallerscheinungen hinzu, steht der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) im Raum – mit Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist. Parallel kann die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Lesen Sie dazu die Beiträge „Ich bin nach dem Kiffen Auto gefahren“ und „Ich soll zur MPU“.
Wer nach altem Recht wegen Cannabisdelikten verurteilt wurde, kann unter den Voraussetzungen der §§ 40, 41 KCanG die Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister beantragen, soweit die Tat heute nicht mehr oder nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet würde. Für Bewerbungen und behördliche Verfahren kann das erhebliche Bedeutung haben.
Ermittlungsverfahren nach dem KCanG führen in unserer Region regelmäßig die Staatsanwaltschaft Koblenz und die Polizeiinspektionen Mayen, Andernach und Mendig. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bearbeitet das Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht ebenso kompetent wie die daran anschließenden fahrerlaubnisrechtlichen Fragen, in denen ihm seine Qualifikation als Fachanwalt für Verkehrsrecht zugutekommt.
Ab wann wird der Besitz strafbar? Oberhalb von 30 Gramm außerhalb der Wohnung beziehungsweise 60 Gramm insgesamt; dazwischen liegt der Bußgeldbereich.
Wie viel Gramm sind 7,5 Gramm THC? Das hängt vom Wirkstoffgehalt ab. Bei 15 Prozent entspricht das etwa 50 Gramm, bei 20 Prozent bereits etwa 37,5 Gramm Pflanzenmaterial. Maßgeblich ist immer das Wirkstoffgutachten.
Darf ich Cannabis im Auto transportieren? Innerhalb der Freimengen ja. Konsumieren dürfen weder Fahrer noch Beifahrer während der Fahrt; die THC-Grenzwerte gelten unabhängig davon.
Was ist mit Cannabis aus einer Anbauvereinigung? Die Abgabe an Mitglieder ist unter engen Voraussetzungen zulässig; die Besitzgrenzen und Weitergabeverbote gelten unverändert.
Ich bin unter 18 – was gilt für mich? Für Minderjährige bleiben Besitz und Konsum vollständig verboten. Hinzu kommen Meldungen an das Jugendamt und fahrerlaubnisrechtliche Folgen.
Äußern Sie sich nicht ohne Akteneinsicht zur Sache. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft Mengenberechnung, Wirkstoffgutachten und Fahrerlaubnisfragen und verteidigt Sie im Ermittlungs- wie im Hauptverfahren. Kontakt über das Kontaktformular der Kanzlei oder telefonisch unter 02651 98900.