Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Strafrecht
Ein Schreiben der Polizei liegt im Briefkasten. Oben steht „Vorladung“, darunter ein Termin, ein Zimmer und ein Satz, der alles verändert: „Sie werden beschuldigt…“. Die meisten Menschen reagieren darauf mit dem Impuls, die Sache schnell aus der Welt zu schaffen – hinfahren, alles erklären, Missverständnis aufklären. Genau dieser Impuls ist in einem Ermittlungsverfahren fast immer der falsche. Wer eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhält, sollte zuerst wissen, welche Pflichten wirklich bestehen – und welche nicht.
Lesen Sie das Schreiben genau. Werden Sie als Beschuldigter geladen, richtet sich das Verfahren gegen Sie. Werden Sie als Zeuge geladen, geht es um die Tat eines anderen – jedenfalls vorerst.
Für Beschuldigte gilt: Zu einer Vernehmung bei der Polizei besteht keine Pflicht zu erscheinen. Wer den Termin nicht wahrnimmt, riskiert weder ein Ordnungsgeld noch eine Vorführung. Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht: Hier müssen Beschuldigte erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO). Aussagen muss allerdings auch dort niemand.
Zeugen wiederum sind seit 2017 verpflichtet, auch bei der Polizei zu erscheinen, wenn die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 163 Abs. 3 StPO). Der Ladung sollte man daher entnehmen, in welcher Rolle man geladen wird – und ob ein Auftrag der Staatsanwaltschaft erwähnt ist.
Jeder Beschuldigte darf zum Vorwurf schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aus vollständigem Schweigen darf kein für Sie nachteiliger Schluss gezogen werden. Anders sieht es beim sogenannten Teilschweigen aus: Wer sich zu einzelnen Punkten äußert und zu anderen nicht, liefert dem Gericht Ansatzpunkte für eine Bewertung. Auch deshalb gilt in der Praxis die klare Regel: zunächst schweigen, dann Akteneinsicht, dann entscheiden.
Der Grund ist einfach. Zum Zeitpunkt der Vernehmung kennen Sie die Ermittlungsakte nicht. Sie wissen nicht, welche Zeugen was gesagt haben, welche Lichtbilder, Chatverläufe oder Messdaten vorliegen. Angaben „ins Blaue hinein“ kann man später nur schwer korrigieren, ohne unglaubwürdig zu wirken. Ihr Rechtsanwalt hat dagegen einen gesetzlichen Anspruch auf Akteneinsicht (§ 147 StPO). Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine schriftliche Einlassung nützt oder ob geschwiegen werden sollte.
Nicht jedes Verfahren mündet in einem Prozess. In Betracht kommen insbesondere:
Gerade die Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO werden häufig erst durch eine anwaltliche Stellungnahme erreicht – und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem die Staatsanwaltschaft noch nicht angeklagt hat. Wer erst nach Zustellung eines Strafbefehls reagiert, hat einen erheblichen taktischen Vorteil verschenkt.
Sinnvoll ist: Den Termin nicht wahrnehmen, ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben; alle Unterlagen sichern; sich Notizen zum Ablauf machen, solange die Erinnerung frisch ist; und prüfen lassen, ob eine Rechtsschutzversicherung Strafrechtsschutz umfasst.
Unterlassen sollten Sie dagegen: telefonische „kurze Erklärungen“ gegenüber der Polizei, Nachrichten an mutmaßliche Zeugen oder Mitbeschuldigte – das kann als Verdunkelungsversuch gewertet werden –, sowie das Löschen von Daten auf Mobiltelefonen.
Bei schwerwiegenden Vorwürfen kommt bereits im Ermittlungsverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht (§§ 140, 141 StPO). Der Antrag ist früh zu stellen, nicht erst zur Hauptverhandlung.
Die Ermittlungen führen regelmäßig die Polizeiinspektionen in Mayen, Andernach oder Cochem, Anklagebehörde ist meist die Staatsanwaltschaft Koblenz; verhandelt wird häufig vor dem Amtsgericht Mayen. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bearbeitet neben dem Verkehrs- und Familienrecht auch das allgemeine Strafrecht und bringt seine langjährige Erfahrung aus Ermittlungs- und Hauptverfahren ein – für Mandanten aus Mayen, Mendig, Polch, Kottenheim und darüber hinaus bundesweit. Verwandte Beiträge finden Sie etwa zum Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren und zum Vorwurf der Unfallflucht.
Muss ich bei der Polizei erscheinen, wenn ich Beschuldigter bin? Nein. Eine Erscheinenspflicht besteht nur bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht (§ 163a Abs. 3 StPO). Aussagen müssen Sie auch dann nicht.
Muss ich meine Absage begründen? Nein. Eine kurze Mitteilung, dass der Termin nicht wahrgenommen und von dem Schweigerecht Gebrauch gemacht wird, genügt. Sie sollte anwaltlich erfolgen, verbunden mit dem Antrag auf Akteneinsicht.
Wird Schweigen mir angelastet? Vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Bei Teilangaben kann das anders sein.
Bekomme ich mit, wenn das Verfahren eingestellt wird? Beschuldigte werden über eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO grundsätzlich unterrichtet, wenn sie vernommen oder ein Haftbefehl erlassen wurde oder wenn sie darum bitten. Ein anwaltlich vertretener Beschuldigter erfährt es über seinen Verteidiger.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung? Strafrechtsschutz besteht in vielen Policen für Vergehen, die auch fahrlässig begangen werden können; bei Vorsatzvorwürfen greift der Schutz häufig rückwirkend, wenn keine vorsätzliche Verurteilung erfolgt. Die Deckungsanfrage sollte vor der ersten Tätigkeit gestellt werden.
Reagieren Sie nicht allein auf eine Vorladung – und schon gar nicht spontan. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft den Vorwurf, beantragt Akteneinsicht und entwickelt mit Ihnen die Verteidigungsstrategie. Nehmen Sie über das Kontaktformular der Kanzlei oder telefonisch unter 02651 98900 Kontakt auf.