Mir droht ein Fahrverbot – kann ich mich dagegen wehren?

Ein Bußgeldbescheid im Briefkasten ist ärgerlich – enthält er zusätzlich die Anordnung eines Fahrverbots, wird aus dem Ärger schnell echte Existenzangst, insbesondere für Berufspendler und Berufskraftfahrer aus Mayen und der Region. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, zeigt auf, welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen ein drohendes Fahrverbot bestehen.

Wann droht überhaupt ein Fahrverbot?

Rechtsgrundlage für das Fahrverbot als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit ist § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Der Bußgeldkatalog (BKatV) sieht in § 4 BKatV für bestimmte Verstöße – etwa erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, qualifizierte Rotlichtverstöße oder gravierende Abstandsunterschreitungen – ein sogenanntes Regelfahrverbot vor. Dieses greift nach der Rechtsprechung jedoch nicht automatisch: Dem Tatgericht verbleibt ein Ermessensspielraum, von der Regelfolge im begründeten Einzelfall abzusehen.

Verteidigungsansatz 1: Das Augenblicksversagen

Ein zentraler Verteidigungsansatz im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht ist das sogenannte Augenblicksversagen. Darunter versteht die Rechtsprechung ein kurzfristiges, einmaliges Fehlverhalten, das selbst einem sonst sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann, ohne dass eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des Regelfahrverbots vorliegt. Typische Fallgruppen sind das kurzzeitige Übersehen eines schlecht sichtbaren Verkehrszeichens oder eine einmalige, plausibel erklärbare Fehleinschätzung der Verkehrssituation. Die Gerichte prüfen hier sehr genau: Wer die fragliche Strecke regelmäßig befährt oder bereits einschlägig vorbelastet ist, kann sich in aller Regel nicht erfolgreich auf ein Augenblicksversagen berufen.

Verteidigungsansatz 2: Die unzumutbare Härte

Daneben kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden, wenn dessen Vollstreckung eine unzumutbare Härte bedeuten würde – etwa den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes. Die obergerichtliche Rechtsprechung stellt hieran jedoch hohe Anforderungen: Die bloße Behauptung, der Arbeitsplatz sei gefährdet, genügt nicht. Erforderlich ist regelmäßig ein konkreter Vortrag dazu, welche Tätigkeit im Betrieb ausgeübt wird, ob Urlaub oder Überstunden zur Überbrückung eingesetzt werden können, ob das Arbeitsverhältnis befristet ist und wie der Arbeitgeber tatsächlich auf ein Fahrverbot reagieren würde (vgl. etwa AG Landstuhl, Beschluss vom 09.02.2024 – 3 OWi 4211 js 11910/23, sowie grundlegend OLG Hamm, NZV 1996, 118, und OLG Düsseldorf, NZV 1992, 373). Eine bloße Vermutung einer Kündigung reicht dabei nicht aus.

Die Vier-Monats-Frist als Ausweg

Wer sich nicht erfolgreich gegen das Fahrverbot als solches wehren kann, hat nach § 25 Abs. 2a StVG in bestimmten Fällen die Möglichkeit, den Führerschein innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung selbst zum Antritt des Fahrverbots abzugeben. So lässt sich der Zeitpunkt des Fahrverbots planbar in Urlaubszeiten oder betriebliche Ruhephasen legen.

Auch die Messung selbst gehört auf den Prüfstand

Neben den beiden genannten Ansätzen lohnt sich in nahezu jedem Verfahren mit drohendem Fahrverbot zusätzlich die Prüfung, ob die zugrunde liegende Messung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist. Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen gelten zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig als sogenannte standardisierte Messverfahren, deren Richtigkeit grundsätzlich vermutet wird. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall erschüttert werden, etwa wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Kalibrierung des Messgeräts, an der Einhaltung der Bedienungsanleitung oder an der Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Messunterlagen bestehen. Über einen Antrag auf Akteneinsicht, gegebenenfalls einschließlich der Rohmessdaten, lässt sich prüfen, ob die Messung tatsächlich verwertbar ist. Bereits ein formeller Mangel bei der Messung kann dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird, ohne dass es überhaupt auf die Frage von Augenblicksversagen oder Härtefall ankommt.

Regionale Beratung mit überregionaler Erfahrung

Rechtsanwalt Haupt vertritt als Fachanwalt für Verkehrsrecht Mandantinnen und Mandanten aus Mayen, Koblenz, Andernach und der gesamten Region ebenso wie Ratsuchende aus ganz Deutschland vor den zuständigen Amtsgerichten und prüft in jedem Einzelfall, ob Mangel an dem Messverfahren, ein Augenblicksversagen oder eine unzumutbare Härte erfolgreich geltend gemacht werden können.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hilft es, den Bußgeldbescheid einfach zu ignorieren?
Nein. Ohne fristgerechten Einspruch wird der Bußgeldbescheid samt Fahrverbot bestandskräftig. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.

Reicht es aus, wenn ich behaupte, ich könnte meinen Job verlieren?
Nein. Die Rechtsprechung verlangt einen konkreten, im Zweifel belegbaren Vortrag zu Ihrer beruflichen Situation.

Was ist der Unterschied zwischen Augenblicksversagen und Härtefall?
Beim Augenblicksversagen geht es um die Frage, ob der Verstoß selbst als besonders leicht entschuldbar gilt. Beim Härtefall geht es unabhängig vom Verstoß um die unzumutbaren Folgen des Fahrverbots für Ihre Lebensumstände.

Kann ich den Zeitpunkt des Fahrverbots selbst bestimmen?
In bestimmten Fällen können Sie über die Vier-Monats-Frist des § 25 Abs. 2a StVG den Antritt des Fahrverbots zeitlich planen.

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Ein drohendes Fahrverbot sollten Sie nicht unterschätzen. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft Ihren Bußgeldbescheid und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten. Nutzen Sie das Kontaktformular von Walek Rechtsanwälte für eine zeitnahe Beratung.

Lesen Sie hierzu auch unsere Beiträge „Ich bin geblitzt worden – was nun?“ und „Neuer Bußgeldkatalog“. Die gesetzliche Regelung zum Fahrverbot finden Sie in § 25 StVG im Gesetzesportal des Bundesministeriums der Justiz.