Mir droht die Kündigung während Schwangerschaft oder Elternzeit – welche Rechte habe ich?

Eine Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes ist für viele Familien in Mayen und weit darüber hinaus ein Neuanfang – und sollte kein Anlass für berufliche Nachteile sein. Dennoch erreichen Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt von Walek Rechtsanwälte in Mayen immer wieder Anfragen von werdenden Müttern oder Eltern in Elternzeit, denen dennoch gekündigt wurde. Der folgende Beitrag erläutert, welchen besonderen Schutz das Gesetz vorsieht und was jetzt zu tun ist.

Kündigungsverbot während Schwangerschaft und Mutterschutz

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Wichtig: Diese Frist von zwei Wochen kann bei unverschuldeter Verspätung, etwa wegen fehlender Kenntnis von der eigenen Schwangerschaft, überschritten werden, ohne dass der Schutz entfällt. Eine Kündigung während dieses Zeitraums ist nur ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich, in Rheinland-Pfalz regelmäßig die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion beziehungsweise das zuständige Amt für Arbeitsschutz (§ 17 Abs. 2 MuSchG).

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Auch während der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonderen Schutz. Nach § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt wurde – frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn –, bis zum Ende der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Auch hier ist eine Kündigung nur in besonderen Ausnahmefällen mit behördlicher Zulässigkeitserklärung möglich. Dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob Mutter oder Vater die Elternzeit in Anspruch nimmt.

Handeln Sie schnell: Die Drei-Wochen-Frist

Wer dennoch eine Kündigung erhält, muss besonders wachsam sein: Auch in Fällen des besonderen Kündigungsschutzes gilt die allgemeine Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Versäumen Betroffene diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam – selbst dann, wenn sie materiell unzulässig war. Angesichts dieser kurzen Frist sollte anwaltlicher Rat unverzüglich eingeholt werden.

Zusätzlicher Schutz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Eine Kündigung wegen einer Schwangerschaft stellt zugleich regelmäßig eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne der §§ 1, 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Neben der Unwirksamkeit der Kündigung selbst kommen daher unter Umständen zusätzliche Entschädigungsansprüche in Betracht.

Regionale Beratung mit überregionaler Erfahrung

Rechtsanwalt Haupt unterstützt werdende Eltern und Eltern in Elternzeit aus Mayen, der Vulkaneifel und der gesamten Region ebenso wie Mandantinnen und Mandanten aus anderen Teilen Deutschlands dabei, den besonderen Kündigungsschutz durchzusetzen, wahrt die kurzen gesetzlichen Fristen und vertritt seine Mandanten vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Obwohl seine Fachanwaltstitel die Bereiche Familienrecht und Verkehrsrecht betreffen, bearbeitet Rechtsanwalt Haupt aufgrund seiner langjährigen Erfahrung auch dieses arbeitsrechtliche Themenfeld kompetent und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl für die besondere familiäre Situation seiner Mandanten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Kündigungsschutz auch, wenn ich meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft noch nicht mitgeteilt habe?
Ja, sofern Sie die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachholen. Bei unverschuldeter Verspätung kann der Schutz auch danach noch greifen.

Kann mir während der Elternzeit überhaupt nicht gekündigt werden?
Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen und ausschließlich mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.

Was muss ich als Erstes tun, wenn ich trotzdem eine Kündigung erhalte?
Suchen Sie unverzüglich anwaltlichen Rat, da die Klagefrist von drei Wochen auch in diesen Fällen gilt und bei Versäumnis nur schwer zu heilen ist.

Betrifft der Kündigungsschutz auch Väter in Elternzeit?
Ja, der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt unabhängig vom Geschlecht für jeden Elternteil, der Elternzeit in Anspruch nimmt.

Jetzt Beratung anfragen

Wenn Ihnen während der Schwangerschaft oder in der Elternzeit gekündigt wurde, zählt jeder Tag. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft Ihre Kündigung umgehend und leitet die notwendigen Schritte ein. Nutzen Sie das Kontaktformular von Walek Rechtsanwälte für eine kurzfristige Erstberatung.

Weiterführend lesen Sie auch unseren Beitrag „Mein Arbeitsvertrag ist gekündigt worden – worauf muss ich jetzt achten?“. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Mutterschutzgesetz und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz im Gesetzesportal des Bundesministeriums der Justiz.