Mein Arbeitgeber zahlt meine Überstunden nicht – was kann ich tun?

Wer in Mayen, Andernach, Koblenz oder anderswo in der Region regelmäßig länger arbeitet als vertraglich vereinbart, stellt sich früher oder später eine Frage: Muss der Arbeitgeber diese Überstunden eigentlich bezahlen – und was ist zu tun, wenn er sich weigert? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt von Walek Rechtsanwälte in Mayen begleitet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig bei genau dieser Frage und erläutert nachfolgend die wichtigsten rechtlichen Grundlagen.

Grundsatz: Überstunden sind zu vergüten

Nach § 611a BGB schuldet der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung für die geleistete Arbeit. Wird über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus gearbeitet, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder auf Freizeitausgleich, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes wirksam regelt. Pauschale Klauseln, wonach „sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten“ seien, sind nach ständiger Rechtsprechung häufig unwirksam, wenn sie nicht hinreichend klar und verständlich formuliert sind (Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Ausnahme kann für einen begrenzten Umfang deutlich herausgehobener Überstunden gelten, die im Vertrag konkret benannt werden.

Die Krux: Darlegungs- und Beweislast

In der Praxis scheitert die Durchsetzung von Überstundenvergütung häufig nicht am Grundsatz, sondern am Nachweis. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 (NZA 2022, 1267) die geltenden Grundsätze noch einmal bestätigt und präzisiert: Der Arbeitnehmer muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann über die reguläre Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Zusätzlich muss er darlegen, dass diese Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurde beziehungsweise zur Erledigung der übertragenen Aufgaben notwendig war. Das Bundesarbeitsgericht hat in derselben Entscheidung klargestellt, dass allein das Bestehen einer technischen Zeitaufzeichnung diese Darlegungs- und Beweislast nicht automatisch umkehrt.

Bedeutung gewinnt hier die Pflicht der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung, die das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet hat – in Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus dem Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 („CCOO“). Existiert im Betrieb ein belastbares Zeiterfassungssystem, kann sich der Arbeitnehmer hierauf stützen und seine Darlegungslast damit erheblich leichter erfüllen. Fehlt eine ordnungsgemäße Erfassung, sollte jede Mehrarbeit möglichst zeitnah schriftlich dokumentiert werden, etwa durch eigene Aufzeichnungen, E-Mails oder Bestätigungen von Vorgesetzten.

Verjährung und Ausschlussfristen beachten

Ansprüche auf Überstundenvergütung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Häufig sehen Arbeits- oder Tarifverträge jedoch deutlich kürzere Ausschlussfristen vor, innerhalb derer Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen – andernfalls verfallen sie unabhängig von der gesetzlichen Verjährung. Eine zügige Prüfung des Arbeitsvertrags ist daher unerlässlich, bevor wertvolle Zeit verstreicht.

Regionale Beratung mit überregionaler Erfahrung

Rechtsanwalt Haupt berät Mandantinnen und Mandanten aus Mayen und der gesamten Region ebenso wie Ratsuchende aus anderen Teilen Deutschlands zu Fragen der Überstundenvergütung, prüft Arbeitsverträge auf unwirksame Abgeltungsklauseln und vertritt die Interessen seiner Mandanten sowohl außergerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber als auch – wenn erforderlich – vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich Überstunden immer nachweisen können?
Ja. Ohne eine im Betrieb geführte Zeiterfassung sollten Sie Beginn, Ende und Anlass jeder Mehrarbeit selbst dokumentieren, um Ihre Darlegungslast im Streitfall erfüllen zu können.

Reicht ein Vermerk im Arbeitsvertrag „Überstunden sind abgegolten“ aus?
Solche pauschalen Klauseln sind häufig unwirksam, insbesondere wenn nicht klar erkennbar ist, welcher Umfang an Mehrarbeit erfasst sein soll. Eine anwaltliche Prüfung des konkreten Vertrags ist hier unerlässlich.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber gar keine Arbeitszeit erfasst?
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Fehlt ein solches System, kann dies im Einzelfall zu Ihren Gunsten gewertet werden, ersetzt aber nicht vollständig Ihre eigene Darlegungslast.

Wie lange habe ich Zeit, meine Überstunden geltend zu machen?
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, häufig jedoch kürzere vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen. Handeln Sie daher zeitnah.

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Wenn Ihr Arbeitgeber geleistete Überstunden nicht vergütet, sollten Sie Ihre Ansprüche nicht vorschnell aufgeben. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft Ihren Arbeitsvertrag und Ihre Ansprüche und unterstützt Sie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung. Nutzen Sie das Kontaktformular von Walek Rechtsanwälte, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Weiterführend zum Thema Kündigung lesen Sie auch den Beitrag „Mein Arbeitsvertrag ist gekündigt worden – worauf muss ich jetzt achten?“ auf unserer Homepage. Die gesetzlichen Grundlagen zur Vergütungspflicht finden Sie in § 611a BGB im Gesetzesportal des Bundesministeriums der Justiz, weitere Hintergründe zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bietet die Datenbank auf bundesarbeitsgericht.de.