Überstunden – Wann muss der Arbeitgeber zahlen und wie weisen Sie sie nach?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht; erfahrener Berater auch im Arbeitsrecht.

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten regelmäßig Überstunden – und erleben am Ende, dass der Arbeitgeber deren Vergütung ablehnt oder auf eine Pauschalabgeltungsklausel im Arbeitsvertrag verweist. Was gilt rechtlich, wenn Überstunden nicht bezahlt werden? Und wie führen Sie im Streitfall den Nachweis?

Kein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenvergütung – aber…

Das mag überraschen: Ein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch auf Vergütung von Überstunden existiert im deutschen Recht nicht. § 611a Abs. 2 BGB sieht eine Vergütungspflicht nur für die „vereinbarte“ Vergütung vor. Überstunden müssen daher entweder ausdrücklich im Arbeitsvertrag, durch Tarifvertrag oder durch betriebliche Übung vergütet werden.

Keine vertragliche Regelung? Dann gilt § 612 Abs. 1 BGB: Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Maßgeblich ist dabei das Gehaltsniveau: Bei einem niedrigen Gehalt – Faustregel: unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung – sprechen gute Argumente dafür, dass Überstunden nicht mit dem Grundgehalt abgegolten sind.

Vorsicht: Pauschalabgeltungsklauseln

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln wie „Überstunden sind mit dem monatlichen Gehalt abgegolten“. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung sind solche Klauseln nur dann wirksam, wenn klar erkennbar ist, welche Anzahl von Überstunden damit abgedeckt sein soll. Pauschale und unklare Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB (Transparenzgebot) häufig unwirksam. Im Zweifel lohnt eine rechtliche Überprüfung Ihres Vertrages.

Wichtiges BAG-Urteil: Keine Vergünstigung durch das EuGH-Stechuhr-Urteil

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2022 (Az. 5 AZR 359/21) klargestellt: Die Pflicht der EU-Mitgliedstaaten zur Einfuehrung eines Arbeitszeiterfassungssystems (sog. Stechuhr-Urteil des EuGH, C-55/18) ändert nichts an der Beweislast im Überstundenprozess. Der Arbeitnehmer muss nach wie vor selbst beweisen, dass Überstunden (1) geleistet wurden, (2) vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder gebilligt wurden und (3) notwendig waren.

Neues Urteil 2024: Teilzeitkräfte müssen gleichgestellt werden

Das BAG hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. 8 AZR 370/20) eine für Millionen Teilzeitbeschäftigte wichtige Entscheidung getroffen: Überstundenzuschläge dürfen Teilzeitkräften nicht erst dann gezahlt werden, wenn sie die Normalarbeitszeit von Vollzeitkräften überschreiten. Vielmehr entsteht der Anspruch auf Zuschläge für Teilzeitkräfte bereits ab der ersten geleisteten Überstunde – also sobald sie ihre eigene, individuelle Arbeitszeit überschreiten.

Das Urteil betrifft insbesondere Arbeitnehmer im Handel, in der Pflege und im Dienstleistungssektor – Berufsgruppen, die im Kreis Mayen-Koblenz stark vertreten sind.

Wie weisen Sie Überstunden nach? Praktische Tipps

Da die Beweislast beim Arbeitnehmer liegt, ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich:

  • Führen Sie ein tägliches Arbeitsprotokoll – Uhrzeit, Tätigkeit, Dauer
  • Speichern Sie E-Mails und Nachrichten mit Zeitstempeln als Beleg für die Anordnung
  • Bitten Sie Kollegen um Bestätigung, falls diese Ihre Überstunden wahrgenommen haben
  • Fordern Sie Einsicht in das betriebliche Zeiterfassungssystem
  • Reagieren Sie auf fehlerhafte Abrechnungen zeitnah schriftlich

Arbeitszeiterfassung – wo stehen wir rechtlich?

Seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) und dem EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2024 (Rs. C-531/23) steht fest: Arbeitgeber müssen die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen. Ein bundesgesetzliches Arbeitszeiterfassungsgesetz ist in Vorbereitung. Bis zu dessen Erlass bleibt die Beweislastverteilung im Überstundenprozess jedoch unverändert.

Anwaltliche Hilfe aus Mayen – auch bundesweit

Ob Sie geleistete Überstunden geltend machen möchten oder als Arbeitgeber rechtssichere Vertragsklauseln benötigen – Rechtsanwalt Haupt und das Team von Walek Rechtsanwälte in Mayen stehen Ihnen zur Seite. Sprechen Sie uns an.

Jetzt Beratung vereinbaren

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt steht Ihnen als erfahrener Anwalt in Mayen zur Seite – auch dann, wenn das Thema nicht sein Fachanwaltsschwerpunkt im Familien- oder Verkehrsrecht ist.

Zu RA Haupt: www.walek-rechtsanwaelte.de/rechtsanwalt-haupt

Kontaktformular: www.walek-rechtsanwaelte.de/kontakt | Tel.: 02651 – 98 900