Urlaub und Urlaubsabgeltung – Was passiert mit nicht genommenem Urlaub?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht; erfahrener Ansprechpartner auch im Arbeitsrecht.

Resturlaub, Urlaubsverfall, Abgeltungsanspruch – diese Begriffe tauchen am Ende eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf und führen zu Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben das Urlaubsrecht in den vergangenen Jahren erheblich zugunsten der Arbeitnehmer verändert. Was gilt 2025 und 2026?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach BUrlG

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gewährt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Arbeitstage Urlaub im Jahr (§ 3 BUrlG). Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen darüber hinausgehende Urlaubsansprüche von 25 bis 30 Tagen vor. Dieser sogenannte vertragliche Mehrurlaub folgt nicht immer denselben Regeln wie der gesetzliche Mindesturlaub – ein entscheidender Unterschied.

Wann verfällt Urlaub eigentlich?

Der gesetzliche Urlaub ist grundsätzlich bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er auf das nächste Jahr übertragen werden – spätestens bis zum 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Allerdings: Seit einem wegweisenden EuGH-Urteil aus dem Jahr 2018 (Rechtssache Max-Planck, C-684/16) und der nachfolgenden BAG-Rechtsprechung (Urteile vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 245/19 und 9 AZR 401/19) gilt: Urlaub verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und aktiv auf den drohenden Verfall hingewiesen und ihn aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Fehlt dieser Hinweis, verfällt der Urlaubsanspruch nicht – er wird in das Folgejahr übertragen.

Neue BAG-Rechtsprechung 2025: Vertragsklauseln entscheiden

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. Juli 2025 (Az. 9 AZR 198/24) eine weitere wichtige Entscheidung getroffen: Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel, die den Urlaubsanspruch bei Krankheit allgemein aufrechterhält oder fortbestehen laesst, ohne ausdruecklich auf die gesetzliche 15-Monats-Verfallfrist zu verweisen, gilt diese Klausel zugunsten des Arbeitnehmers. Die Folge: Urlaubsansprueche aus vergangenen Jahren koennen trotz Langzeiterkrankung nicht automatisch nach 15 Monaten verfallen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Region Mayen, Andernach, Mendig und dem gesamten Kreis Mayen-Koblenz, die sich in einer langen Erkrankung befunden haben, kann das bedeuten: Jahre nicht genommener Urlaub ist möglicherweise immer noch vorhanden und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Urlaubsabgeltung: Wenn Urlaub nicht mehr genommen werden kann

Endet das Arbeitsverhältnis und kann Resturlaub nicht mehr in Natur gewährt werden, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das BAG hat zudem mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 104/24) klargestellt: Auf diesen Abgeltungsanspruch kann der Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich oder Aufhebungsvertrag nicht wirksam verzichten, solange noch Resturlaubsansprüche bestehen.

Das Urteil betrifft insbesondere die verbreitete Praxis, in Prozessvergleichen zu Kündigungsschutzverfahren zu vereinbaren, der Arbeitnehmer habe seinen gesamten Urlaub bereits genommen. Besteht das tatsächlich nicht, ist eine solche Klausel unwirksam.

So berechnet sich die Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung berechnet sich nach dem sogenannten Durchschnittsprinzip: Maßgeblich ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 11 BUrlG). Für Arbeitnehmer, die wegen Langzeiterkrankung oder Mutterschutz längere Zeit nicht gearbeitet haben, ist dabei nach aktueller BAG-Rechtsprechung (Urteil vom 3. Juni 2025, Az. 9 AZR 104/24) der jeweils geltende Mindestlohn heranzuziehen, soweit keine höheren vertraglichen Ansprüche bestehen.

Verjährung: Handeln Sie nicht zu spät

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem das Arbeitsverhältnis geendet hat (BAG, Urteil vom 31. Januar 2023, Az. 9 AZR 456/20). Wer zu lange wartet, verliert möglicherweise seinen Anspruch.

Rechtsanwalt Haupt hilft – auch im Urlaubsrecht

Ob Ihnen Resturlaub aus einem beendeten Arbeitsverhältnis noch zusteht oder Sie als Arbeitgeber Ihre Urlaubsklauseln an die aktuelle Rechtsprechung anpassen müssen – Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt berät Sie kompetent und bundesweit. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf.

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