Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen
Kaum etwas ist so geeignet, das nachbarschaftliche Miteinander auf eine harte Probe zu stellen, wie ein Bauvorhaben. Ob in Mayen, im Kreis Mayen-Koblenz oder anderswo in Rheinland-Pfalz: Wenn der Nachbar plötzlich direkt an der Grundstücksgrenze baut, ein Dachgeschoss ausbaut oder eine Garage errichtet, stellt sich schnell die Frage – ist das überhaupt zulässig? Und was kann ich dagegen tun?
Das Nachbarrecht im Baubereich gliedert sich in zwei Bereiche, die oft verwechselt werden:
Das öffentliche Baurecht regelt, ob ein Bauvorhaben nach Bebauungsplan, Landesbauordnung und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. Hier können Nachbarn unter Umständen Widerspruch gegen eine erteilte Baugenehmigung einlegen.
Das private Nachbarrecht – in Rheinland-Pfalz geregelt im Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz (NachbG RLP) – bestimmt zivilrechtliche Ansprüche zwischen Nachbarn, etwa bei Überbau, Grenzabständen oder Beeinträchtigungen durch Lärm und Licht während der Bauphase.
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) schreibt vor, dass Gebäude grundsätzlich Abstände zu den Nachbargrundstücken einhalten müssen. Die Abstandsfläche beträgt in der Regel mindestens 3 Meter zur Grundstücksgrenze – mit Ausnahmen für Garagen, Nebengebäude und Gebäude in Gebieten mit festgesetzter Bebauung bis an die Grenze.
Wird dieser Abstand nicht eingehalten, haben Sie als Nachbar das Recht, die Bauaufsichtsbehörde einzuschalten oder zivilrechtlich Beseitigung zu verlangen. Aber Achtung: Diese Ansprüche können verwirken, wenn Sie zu lange warten.
Nicht jeder Nachbar kann gegen jede Baugenehmigung vorgehen. Voraussetzung ist, dass die erteilte Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt – also Regelungen, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Dazu gehören insbesondere:
Rein formelle Fehler in der Baugenehmigung begründen in der Regel kein Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sie seine Rechte nicht berühren.
Wichtig: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung unterliegen strengen Fristen. Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Genehmigung eingelegt werden. Wer die Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück bemerkt, ohne eine Baugenehmigung zugestellt bekommen zu haben, muss ebenfalls zeitnah tätig werden – spätestens, wenn er Kenntnis von der Genehmigung erlangt.
Selbst wenn ein Bauvorhaben formal genehmigt ist, können Nachbarn unter Umständen dessen Unzulässigkeit geltend machen, wenn es gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt. Dieses ungeschriebene Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts schützt Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen – etwa durch eine Bebauung, die erdrückende Wirkung entfaltet, das Grundstück des Nachbarn stark verschattet oder dessen Sicht- und Lichteinfall unzumutbar beeinträchtigt.
Ob das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall verletzt ist, lässt sich nur durch eine genaue Prüfung der konkreten Situation beurteilen. Hier ist anwaltlicher Rat unerlässlich.
Baut der Nachbar versehentlich über die Grundstücksgrenze hinaus (§ 912 BGB), hat der betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich ein Beseitigungsrecht. Er muss jedoch unverzüglich widersprechen – andernfalls muss er den Überbau dulden, hat aber Anspruch auf eine Überbaurente.
Mehr zum öffentlichen Baurecht und zur Frage, was wo gebaut werden darf, finden Sie auch in unserem Artikel: Wer darf was wo bauen?
Nachbarschaftliche Baustreitigkeiten sind emotional und rechtlich anspruchsvoll zugleich. Als erfahrener Rechtsanwalt an der Schnittstelle von öffentlichem und privatem Recht helfe ich Ihnen, Ihre Situation nüchtern zu bewerten und die richtigen Schritte einzuleiten – ob Widerspruch, Klage oder außergerichtliche Einigung.➡️ Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Haupt – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen