Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer?

Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Die GmbH ist die beliebteste Rechtsform im deutschen Mittelstand – nicht zuletzt deshalb, weil sie die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Was viele Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer dabei übersehen: Diese Haftungsbeschränkung schützt den Geschäftsführer keineswegs umfassend. In einer Reihe klar umrissener Fallgruppen haftet der GmbH-Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen – persönlich, unbeschränkt und in manchen Fällen noch Jahre nach dem Ende seiner Amtszeit.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Haftungsrisiken für Geschäftsführer in den vergangenen Jahren kontinuierlich verschärft. Das Urteil des BGH vom 23. Juli 2024 (Az.: II ZR 206/22) ist dabei ein Meilenstein: Es stellt klar, dass die Amtsniederlegung kein „Haftungs-Reset“ ist. Wer als Geschäftsführer eine Insolvenzverschleppung begeht, bleibt auch nach seinem Ausscheiden für daraus entstehende Schäden verantwortlich – unter Umständen für Jahre.

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen berate ich Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmer aus Mayen, Mendig, Andernach, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz zu Haftungsfragen rund um die GmbH-Geschäftsführung. Im Folgenden erläutere ich die wichtigsten Haftungsgrundlagen – und was Sie tun können, um sich zu schützen.


1. Der Grundsatz: Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft (§ 43 GmbHG)

Die zentrale Haftungsnorm für den GmbH-Geschäftsführer ist § 43 GmbHG. Danach hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, haftet er der Gesellschaft – nicht den Gläubigern – auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer beteiligt, haften diese gesamtschuldnerisch.

Was umfasst die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes? Der Maßstab ist objektiv und streng: Der Geschäftsführer muss die Interessen der Gesellschaft gewissenhaft und umsichtig wahren, wie es ein erfahrener, gewissenhafter Manager in vergleichbarer Position tun würde. Dazu zählen insbesondere:

  • Organisationspflicht: Aufbau einer zweckmäßigen Unternehmensorganisation, Etablierung interner Kontrollsysteme und klarer Zuständigkeiten.
  • Überwachungspflicht: Kontrolle nachgeordneter Mitarbeiter und – bei mehreren Geschäftsführern – gegenseitige Überwachung der Ressorts. Der BGH betont die Allzuständigkeit des Geschäftsführers: Ressortaufteilung entlastet, hebt aber die gegenseitige Überwachungspflicht nicht auf.
  • Berichtspflicht: Regelmäßige und vollständige Unterrichtung der Gesellschafterversammlung über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft.
  • Loyalitätspflicht: Verbot, eigene Interessen auf Kosten der Gesellschaft zu verfolgen oder Geschäftschancen der Gesellschaft für sich selbst zu nutzen (Wettbewerbsverbot).
  • Legalitätspflicht: Sicherstellung, dass die Gesellschaft alle geltenden Gesetze einhält – einschließlich Steuer-, Arbeits-, Wettbewerbs- und Umweltrecht.

Wichtig: Bereits einfache Fahrlässigkeit kann eine Haftung begründen. Vorsatz ist nicht erforderlich. Die Beweislast ist dabei zu Ungunsten des Geschäftsführers verteilt: Im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft muss der Geschäftsführer nachweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2002 – II ZR 224/00). Er trägt die Beweislast für sein sorgfältigesHandeln – nicht die Gesellschaft für sein pflichtwidriges.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer aus § 43 GmbHG beträgt gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre ab Entstehung des Anspruchs. Für Ansprüche aus § 43 Abs. 3 GmbHG (Kapitalerhaltungsverstöße) gilt sogar eine zehnjährige Frist.


2. Die Business Judgment Rule – der Schutzschild für unternehmerische Entscheidungen

Nicht jede unternehmerische Entscheidung, die sich im Nachhinein als falsch erweist, begründet eine Haftung. Das deutsche Recht erkennt in Anlehnung an § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auch für den GmbH-Geschäftsführer die sogenannte Business Judgment Rule an: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln.

Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Unternehmerische Entscheidung: Es muss sich um eine Ermessensentscheidung im unternehmerischen Bereich handeln, nicht um die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht. Legalitätsverstöße sind durch die Business Judgment Rule nie gedeckt.
  • Angemessene Informationsgrundlage: Der Geschäftsführer muss sich vor der Entscheidung ausreichend informiert haben. Was „ausreichend“ bedeutet, hängt von Größe und Risiko der Entscheidung ab.
  • Handeln zum Wohl der Gesellschaft: Die Entscheidung muss im Interesse der GmbH und nicht aus Eigeninteresse getroffen worden sein.

Praxishinweis: Die Business Judgment Rule schützt den Geschäftsführer nur, wenn er seine Entscheidungsprozesse dokumentiert. Wer nachweisen kann, welche Informationen er eingeholt, welche Alternativen er erwogen und warum er sich für einen bestimmten Weg entschieden hat, steht rechtlich deutlich besser da als derjenige, der keine Unterlagen vorlegen kann.


3. Die Insolvenzverschleppung – die gefährlichste Haftungsfalle

Die Haftung wegen Insolvenzverschleppung ist in der Praxis die häufigste und wirtschaftlich folgenschwerste Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer. Gerät die GmbH in Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO), ist der Geschäftsführer nach § 15a Abs. 1 InsO verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife beim zuständigen Amtsgericht Insolvenzantrag zu stellen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Obergrenze.

a) Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO)

Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind, haftet er der Gesellschaft gegenüber auf Erstattung dieser Zahlungen (§ 15b Abs. 4 InsO). Der Insolvenzverwalter macht diese Ansprüche im eröffneten Verfahren regelmäßig geltend. Als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar gelten insbesondere Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unbedingt erforderlich sind (§ 15b Abs. 2 InsO) – also z.B. Löhne und Gehälter, Mieten für unentbehrliche Betriebsmittel oder unmittelbare Gegenleistungen.

b) Haftung gegenüber Neugläubigern – und das wegweisende BGH-Urteil vom 23. Juli 2024

Neben der Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO auch gegenüber sogenannten Neugläubigern – also solchen Gläubigern, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife Verträge mit der Gesellschaft geschlossen haben und denen ein Vertrauensschaden entstanden ist, weil sie bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung nicht mehr kontrahiert hätten.

Mit seinem Urteil vom 23. Juli 2024 (Az.: II ZR 206/22) hat der BGH die Haftung ausgeschiedener Geschäftsführer in einem besonders wichtigen Punkt verschärft: Ein Geschäftsführer, der während seiner Amtszeit die Insolvenzantragspflicht verletzt hat, haftet auch nach seinem Ausscheiden für Schäden von Neugläubigern, die erst nach Beendigung seiner Organstellung Verträge mit der Gesellschaft geschlossen haben – sofern die durch seine Pflichtver­letzung geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch fortbestand.

Der BGH formuliert unmissverständlich: „Abberufung ist kein Haftungs-Reset.“ Wer eine insolvenzreife Gesellschaft nicht rechtzeitig in das Insolvenzverfahren führt, schafft eine Gefahrenlage, für deren Folgen er einzustehen hat – auch wenn er längst nicht mehr im Amt ist. Der bloße Wechsel in der Person des Geschäftsführers unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht; er kann allenfalls dazu führen, dass der Nachfolger zusätzlich haftet. Eine Haftungsentlastung des ausgeschiedenen Geschäftsführers kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Gesellschaft nach seinem Ausscheiden wirtschaftlich nachhaltig erholt hat und die einmal geschaffene Gefahrenlage damit beendet war.

c) Strafrechtliche Konsequenzen der Insolvenzverschleppung

Neben der zivilrechtlichen Haftung droht dem Geschäftsführer bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 4 InsO), bei fahrlässiger Begehung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die strafrechtliche Verfolgung erfolgt unabhängig von der zivilrechtlichen Haftung.


4. Steuerhaftung: Lohnsteuer, Umsatzsteuer und § 69 AO

Eine in der Praxis häufig unterschätzte Haftungsfalle ist die persönliche Steuerhaftung des Geschäftsführers nach § 69 AO. Danach haftet der Geschäftsführer für Steuerverbindlichkeiten der GmbH persönlich, wenn er diese vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat.

Lohnsteuer: Die Lohnsteuer gehört nicht der GmbH – sie ist aus dem Lohn der Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Unterlässt der Geschäftsführer die Abführung, haftet er persönlich nach § 69 AO, und zwar in voller Höhe der nicht abgeführten Beträge, ohne dass es eines besonderen Verschuldensnachweises im Einzelfall bedürfte. Gleiches gilt für Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Die eingenommene Umsatzsteuer wird treuhänderisch für das Finanzamt verwahrt; ihre Zweckentfremdung begründet persönliche Haftung. Hinzu tritt die strafrechtliche Komponente: Die Nichtabführung von Lohnsteuer kann als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) gewertet werden.

Sozialversicherungsbeiträge: Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung muss vom Lohn einbehalten und abgeführt werden. Unterlässt der Geschäftsführer dies, macht er sich nach § 266a StGB strafbar – unabhängig davon, ob die GmbH zahlungsfähig ist oder nicht. Die Rechtsprechung ist hier besonders streng: Selbst wenn andere Gläubiger gleichrangig befriedigt wurden, führt die Nichtabführung von Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträgen zur Strafbarkeit.


5. Außenhaftung gegenüber Dritten

Die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG schließt eine zusätzliche Außenhaftung gegenüber Dritten nicht aus. Im Gegenteil: In einer Reihe von Fallgruppen haftet der Geschäftsführer den Gläubigern der GmbH unmittelbar, ohne den Umweg über die Gesellschaft.

a) Deliktische Haftung (§ 823 BGB)

Verletzt der Geschäftsführer durch sein Handeln oder Unterlassen ein absolutes Recht eines Dritten – also Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum – haftet er nach § 823 Abs. 1 BGB persönlich. Klassische Beispiele aus der Praxis: Der Geschäftsführer ordnet die Entsorgung von Gefahrstoffen unter Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften an; er duldet den Vertrieb fehlerhafter Produkte, die Dritte schädigen; er begeht Straftaten zu Lasten von Geschäftspartnern.

b) Haftung wegen Insolvenzverschleppung gegenüber Neugläubigern (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO)

Wie oben unter Abschnitt 3 erläutert, haftet der Geschäftsführer bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht auch unmittelbar gegenüber Neugläubigern auf Schadensersatz – und zwar auch noch nach seinem Ausscheiden, solange die verschleppungsbedingte Gefahrenlage fortbesteht (BGH, Urteil vom 23.07.2024, Az.: II ZR 206/22).

c) Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 280, 311 BGB)

Hat der Geschäftsführer bei Vertragsverhandlungen ein besonderes persönliches Vertrauen des Vertragspartners in Anspruch genommen oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss gezeigt, kann er persönlich aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB) haften. Ein klassischer Fall: Der Geschäftsführer sichert dem Vertragspartner persönlich zu, dass die GmbH zahlungsfähig ist, obwohl er weiß, dass sie insolvenzreif ist.

d) Haftung wegen Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB)

Führt ein Geschäftsführer ein von Anfang an auf Täuschung und Schädigung Dritter angelegtes Geschäftsmodell – ein sog. „Schwindelunternehmen“ –, haftet er nach § 826 BGB persönlich auf Schadensersatz.

e) Rechtsschein- und Vertreterhaftung

Unterschreibt der Geschäftsführer Verträge ohne Rechtsformzusatz (also ohne den Zusatz „GmbH“), kann er persönlich als Vertragspartner haften, wenn beim Gegenüber der Eindruck entstand, er handle als natürliche Person. Gleiches gilt, wenn er für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unzutreffenden Zusatz „GmbH“ handelt: Der BGH hat die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB auch auf diesen Fall ausgedehnt.


6. Kapitalerhaltung: Haftung bei verbotenen Zahlungen an Gesellschafter (§§ 30, 43 Abs. 3 GmbHG)

Das Stammkapital der GmbH dient als Mindestpuffer zum Schutz der Gläubiger. Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen an Gesellschafter sind nach § 30 Abs. 1 GmbHG verboten. Leistet der Geschäftsführer solche verbotenen Auszahlungen, haftet er nach § 43 Abs. 3 GmbHG der Gesellschaft gegenüber auf Erstattung – und zwar unabhängig davon, ob er einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss gefolgt ist. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG wird die Haftung des Geschäftsführers durch die Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses ausdrücklich nicht aufgehoben, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre.


7. Der faktische Geschäftsführer – Haftung ohne förmliche Bestellung

Die Geschäftsführerhaftung trifft nicht nur den formal bestellten Geschäftsführer. Wer die Geschicke der GmbH tatsächlich bestimmt, ohne förmlich bestellt zu sein – etwa ein Alleingesellschafter, der den bestellten Geschäftsführer nur als „Strohmann“ einsetzt –, wird von der Rechtsprechung als faktischer Geschäftsführer behandelt und haftet in gleicher Weise wie ein formell bestellter Geschäftsführer. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass für die Annahme faktischer Geschäftsführung entscheidend ist, ob die betreffende Person die Geschäftspolitik der Gesellschaft bestimmt, gegenüber Mitarbeitern weisungsbefugt ist und nach außen als maßgebliche Führungsperson auftritt.


8. Wie können Sie Ihre Haftung als Geschäftsführer begrenzen?

Die Geschäftsführerhaftung lässt sich nicht vollständig ausschließen, aber durch gezielte Maßnahmen erheblich reduzieren:

a) Sorgfältige Dokumentation aller unternehmerischen Entscheidungen

Halten Sie unternehmerische Entscheidungen von Bedeutung schriftlich fest: Welche Informationen lagen vor? Welche Alternativen wurden erwogen? Auf welcher Grundlage wurde entschieden? Eine gut dokumentierte Entscheidung ist der beste Schutz vor der Haftung, die die Business Judgment Rule sonst auslösen würde.

b) Laufendes Liquiditätsmonitoring und frühzeitige Krisenreaktion

Die Insolvenzantragspflicht setzt spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein – eine kurze Frist, die in der unternehmerischen Praxis leicht versäumt wird. Führen Sie monatliche Liquiditätsplanungen durch und reagieren Sie bei ersten Warnsignalen sofort: durch Gespräche mit Hausbank und Steuerberater, die Beauftragung einer Sanierungsberatung oder – wenn nötig – die Stellung eines Insolvenzantrags. Im Zweifel ist ein rechtzeitiger Antrag das kleinere Übel gegenüber einer Haftung für Insolvenzverschleppung, die Sie – wie das BGH-Urteil vom 23. Juli 2024 zeigt – noch Jahre nach Amtsende einholen kann.

c) Haftungsbegrenzung im Anstellungsvertrag

Im Geschäftsführeranstellungsvertrag können – jedenfalls mit Fremdgeschäftsführern – Haftungsbeschränkungen vereinbart werden, z.B. eine Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, Haftungshöchstbeträge oder Freistellungspflichten der Gesellschaft. Solche Klauseln sind gesellschaftsrechtlich sensibel und bedürfen sorgfältiger Gestaltung, um nicht am zwingenden Kapitalerhaltungsrecht zu scheitern.

d) D&O-Versicherung

Eine Directors & Officers Versicherung (D&O-Versicherung) deckt die persönliche Haftung des Geschäftsführers für unbeabsichtigte Pflichtverletzungen ab. Sie ist für GmbH-Geschäftsführer – insbesondere Fremdgeschäftsführer – dringend empfohlen. Achten Sie auf den Deckungsumfang: Nicht alle D&O-Policen decken Insolvenzverschleppung oder steuerliche Haftungsansprüche ab; die Vertragsgestaltung ist entscheidend.

e) Gesellschafterbeschlüsse und Weisungen dokumentieren

Führen Sie Gesellschafterversammlungen protokolliert durch und holen Sie für wesentliche Entscheidungen – insbesondere solche mit erheblichem Risikopotenzial – ausdrückliche Gesellschafterbeschlüsse ein. Beachten Sie dabei: Ein Gesellschafterbeschluss schützt den Geschäftsführer nicht vor Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG bei Kapitalerhaltungsverstößen und nicht vor deliktischer Außenhaftung. Rechtswidrige Weisungen der Gesellschafter darf der Geschäftsführer nicht umsetzen.


9. Warum frühzeitige anwaltliche Beratung unverzichtbar ist

Die Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers sind erheblich und werden von der Rechtsprechung – wie das BGH-Urteil vom 23. Juli 2024 eindrücklich belegt – kontinuierlich verschärft. Wer als Geschäftsführer in eine wirtschaftliche Krisensituation gerät, muss schnell und rechtlich fundiert handeln. Wer wartet oder hofft, die Krise ohne externe Hilfe zu überwinden, riskiert nicht nur die persönliche Insolvenz, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen.

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen berate ich Geschäftsführer und Gesellschafter aus der Region Mayen-Koblenz sowohl präventiv – bei der Gestaltung von Anstellungsverträgen, Gesellschaftsverträgen und Compliance-Strukturen – als auch in der Krise. Sollten Sie als Geschäftsführer Haftungsansprüche fürchten oder als Gesellschaft Ansprüche gegen einen Geschäftsführer geltend machen wollen, stehe ich Ihnen für eine rechtliche Ersteinschätzung zur Verfügung.

Wenn Sie darüber hinaus den Verkauf Ihrer GmbH oder deren Umstrukturierung planen, lesen Sie auch meinen Beitrag „Ich will meine GmbH verkaufen – was ist zu beachten?“. Aktuelle Entwicklungen im Gesellschaftsrecht finden Sie stets in unserem Bereich Aktuelles. Weitere Informationen zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten finden Sie unter Fachgebiete.


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RA Dr. Jens Sebastian Groh
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Fachanwalt für Erbrecht
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