Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Walek Rechtsanwälte Mayen.
„Ich wurde gekündigt – wann bekomme ich meine Abfindung?“ Diese Frage begegnet mir in der anwaltlichen Beratungspraxis regelmäßig. Und die Antwort überrascht viele: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in Deutschland grundsätzlich nicht. Wer gekündigt wird, erhält nicht automatisch Geld. Dennoch erhalten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Ende tatsächlich eine Abfindung – oft sogar eine beträchtliche. Wie das zusammenpasst, was die Faustformel bedeutet und worauf es in der Praxis wirklich ankommt, erläutere ich in diesem Beitrag.
Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Wer entlassen wird, hat zunächst nur das Recht, die Kündigung rechtlich prüfen zu lassen. Trotzdem gibt es eine Reihe von Wegen, auf denen eine Abfindungszahlung entstehen kann:
In der arbeitsgerichtlichen Praxis hat sich eine Orientierungsformel etabliert, die vielen Verhandlungen zugrunde gelegt wird:
Abfindung = 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Anzahl der Beschäftigungsjahre
Beispiel: 8 Jahre Betriebszugehörigkeit, 3.500 € Bruttogehalt→ Abfindung = 0,5 × 3.500 € × 8 = 14.000 € brutto
Diese Formel ist gesetzlich in § 1a Abs. 2 KSchG verankert und gilt dort als Untergrenze. In der Praxis werden – je nach Stärke der Verhandlungsposition – durchaus auch andere Beträge erzielt.
Die tatsächlich erzielte Abfindung hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die die jeweilige Verhandlungsposition beider Seiten prägen:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zuletzt wichtige Entscheidungen getroffen, die im Zusammenhang mit Abfindungen unmittelbar relevant sind:
BAG, Urteil vom 03.06.2025 (9 AZR 104/24) – Urlaubsabgeltung ist nicht abgeltbar: Ein gerichtlicher Vergleich, in dem eine Abfindung gezahlt wird, darf den Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs nicht wirksam ausschließen. Allgemeine Erledigungsklauseln im Vergleich greifen hier nicht. Arbeitnehmer können offene Urlaubstage also noch nach Abschluss des Vergleichs gesondert geltend machen – wenn sie nicht ausdrücklich mit abgegolten wurden.
BAG, Urteil vom 30.01.2025 (2 AZR 68/24) – Freistellung und Anrechnung: Wird ein Arbeitnehmer nach einer ordentlichen Kündigung unwiderruflich freigestellt, ist er nicht verpflichtet, bereits während der laufenden Kündigungsfrist eine neue Stelle anzunehmen, um das fortgezahlte Gehalt des Arbeitgebers durch Anrechnung zu reduzieren. Diese Entscheidung stärkt die Verhandlungsposition von Arbeitnehmern in Abfindungsverhandlungen erheblich.
Praxistipp für Vergleichsverhandlungen: Achten Sie darauf, dass offene Urlaubsansprüche, Überstundenvergütung, Zeugnisansprüche und etwaige Bonusansprüche im Vergleich ausdrücklich und separat geregelt werden – oder ausdrücklich vom Erledigungsvorbehalt ausgenommen bleiben. Eine Pauschalklausel „zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche“ kann nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung zu teuren Überraschungen führen.
Abfindungen sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Allerdings können sie nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG als außerordentliche Einkünfte nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden. Dabei wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was die Steuerprogression abmildert und zu einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung führen kann. Ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wie hoch die Steuerersparnis ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Eine steuerliche Beratung im Vorfeld der Verhandlung ist daher empfehlenswert.
Achtung: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wer einen Aufhebungsvertrag abschließt oder einer Kündigung zustimmt, ohne Klage zu erheben, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld I (§ 159 SGB III). Die Frage, ob und wie eine solche Sperrzeit vermieden werden kann, ist ein wichtiger Teil jeder Abfindungsverhandlung.
Die Klagefrist im Kündigungsschutzrecht beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Lassen Sie diese Frist ungenutzt verstreichen, gilt die Kündigung als wirksam – und Ihre Verhandlungsposition für eine Abfindung verschlechtert sich erheblich. Handeln Sie daher unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung: Lassen Sie das Schreiben rechtlich prüfen, bevor Sie irgendetwas unterschreiben oder eine Frist verstreichen lassen.
Weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Themen finden Sie in unserem Bereich Aktuelles & Rechts-Tipps. Einen Überblick über alle Leistungen der Kanzlei bieten unsere Leistungen.
Sie haben eine Kündigung erhalten und fragen sich, ob und wie hoch eine Abfindung für Sie realistisch ist? Oder Ihr Arbeitgeber möchte einen Aufhebungsvertrag abschließen, und Sie wissen nicht, ob die angebotene Summe angemessen ist? Als Rechtsanwalt in Mayen prüfe ich Ihre Kündigung, schätze Ihre Verhandlungsposition realistisch ein – und setze gemeinsam mit Ihnen eine möglichst hohe Abfindung durch.
RA Dr. Jens Sebastian GrohFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtFachanwalt für ErbrechtWalek Rechtsanwälte Partnerschaft, MayenTelefon: 02651 98 90 77E-Mail: groh(at)walek-rechtsanwaelte.de
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