Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Ein guter Freund steckt in einer finanziellen Notlage, die Schwester braucht kurzfristig Geld für eine Anschaffung, oder der Sohn soll beim Start ins Berufsleben unterstützt werden: Privatdarlehen zwischen Freunden, Familienangehörigen oder guten Bekannten gehören zum Alltag – und werden fast nie schriftlich festgehalten. Solange das Vertrauensverhältnis intakt ist, funktioniert das meist reibungslos. Kommt es jedoch zum Streit, weil das Geld nicht zurückgezahlt wird, zeigt sich schnell ein grundlegendes Problem: Ohne klare Beweise wird aus einem vermeintlich selbstverständlichen Darlehen ein schwer durchsetzbarer Anspruch.
Wer die Rückzahlung eines Darlehens gerichtlich geltend macht, muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl den Abschluss eines Darlehensvertrags als auch die tatsächliche Auszahlung des Geldbetrags beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014, Az. IV ZR 317/13; BGH, Urteil vom 24. Mai 1976, Az. III ZR 63/74). Eine gesetzliche Vermutung, dass eine Geldübergabe darlehensweise erfolgt ist, existiert nicht. Behauptet der Empfänger, das Geld sei ihm geschenkt worden, muss der Darlehensgeber diesen anderen Rechtsgrund widerlegen und den Abschluss eines Darlehensvertrags nachweisen – eine Beweislastverteilung, die in der Praxis regelmäßig zulasten des Darlehensgebers ausgeht, wenn keine schriftlichen Unterlagen vorliegen. Das Oberlandesgericht München hat dies mit Urteil vom 11. August 2025 (Az. 19 U 3438/24) erneut bestätigt.
Praktisch bedeutet dies: Wer 5.000, 10.000 oder sogar 30.000 Euro „unter der Hand“ verliehen hat, ohne dies schriftlich festzuhalten, steht im Streitfall vor erheblichen Beweisschwierigkeiten – selbst wenn die Geldübergabe unstreitig ist, entscheidet häufig allein die Frage, ob eine Rückzahlungspflicht ausdrücklich oder zumindest erkennbar vereinbart wurde.
Auch ein mündlich vereinbartes Privatdarlehen ist grundsätzlich rechtlich wirksam. Um es im Streitfall nachweisen zu können, sind jedoch klare Indizien entscheidend:
Fehlt es an diesen Anhaltspunkten vollständig, geht die Rechtsprechung im Zweifel eher von einer Schenkung aus, die nach § 518 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht zurückgefordert werden kann – auch dann nicht, wenn sich die Beziehung zwischenzeitlich verschlechtert hat. Eine Rückforderung von Schenkungen kommt nur in eng begrenzten gesetzlichen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) oder bei Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB).
Ein weiterer, in der Praxis häufig übersehener Punkt betrifft die Fälligkeit: Wurde keine feste Laufzeit vereinbart, wird das Darlehen erst mit der Kündigung fällig. Ohne wirksame Kündigung besteht noch kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch – dies wirkt sich auch auf den Beginn der Verjährungsfrist aus. Wer sein Geld zurückfordern möchte, sollte daher zunächst eine rechtssichere Kündigungserklärung abgeben, bevor eine gerichtliche Durchsetzung eingeleitet wird.
Ob es um die Absicherung eines neuen Darlehens oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Forderung geht: In beiden Fällen ist eine sorgfältige rechtliche Begleitung entscheidend. Für künftige Darlehen empfiehlt sich stets ein schriftlicher, von beiden Seiten unterzeichneter Vertrag mit klaren Angaben zu Betrag, Fälligkeit, Verzinsung und Rückzahlungsmodalitäten – dies dient nicht dem Misstrauen, sondern schützt beide Seiten vor späteren Missverständnissen und erleichtert im Streitfall die Beweisführung erheblich. Bei bereits bestehenden Forderungen sollten vorhandene Unterlagen, Nachrichten und Zahlungsnachweise gesichert und die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung frühzeitig geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die Verjährung.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt unterstützt Sie bei Walek Rechtsanwälte in Mayen sowohl bei der rechtssicheren Gestaltung privater Darlehensverträge als auch bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung bestehender Rückzahlungsansprüche. Zur Durchsetzung von Forderungen im Allgemeinen lesen Sie auch unseren Beitrag „Mein Schuldner zahlt nicht – wie komme ich schnell und kostengünstig an mein Geld?“.
Reicht eine WhatsApp-Nachricht als Beweis für ein Darlehen aus? Sie kann als Indiz dienen, ersetzt aber keinen schriftlichen Vertrag. Entscheidend ist, ob sich daraus eine klare Rückzahlungsvereinbarung ergibt.
Muss ich Zinsen verlangen, damit ein Darlehen als solches anerkannt wird? Nein, auch zinslose Darlehen sind rechtlich wirksam und unter Angehörigen üblich. Steuerlich kann ein zinsloser Vorteil bei hohen Summen allerdings als Schenkung gewertet werden.
Was, wenn der Schuldner behauptet, das Geld sei geschenkt worden? Dann müssen Sie als Darlehensgeber beweisen, dass tatsächlich eine Rückzahlungspflicht vereinbart wurde. Ohne schriftliche Unterlagen wird dieser Nachweis oft schwierig.
Innerhalb welcher Frist muss ich meine Forderung gerichtlich geltend machen? Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Fälligkeit und Kenntnis, wobei die Fälligkeit bei unbefristeten Darlehen erst mit wirksamer Kündigung eintritt.
Sie haben einem Freund oder Angehörigen Geld geliehen und warten vergeblich auf die Rückzahlung? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft Ihre Beweislage und setzt Ihren Anspruch außergerichtlich und, falls erforderlich, gerichtlich durch. Nehmen Sie über unser Kontaktformular Kontakt zur Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen auf.