Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
„Ich möchte das gemeinsame Sorgerecht für mein Kind – was muss ich tun?“ Diese Frage erreicht uns in der Kanzlei in Mayen regelmäßig, ganz gleich, ob die Eltern verheiratet waren, nie verheiratet waren oder sich gerade trennen. Die elterliche Sorge betrifft eine der wichtigsten Entscheidungen im Leben einer Familie, und die Rechtslage ist – gerade nach der Gesetzesänderung vom 7. April 2025 – komplexer geworden, als viele Eltern annehmen. Dieser Beitrag erklärt verständlich, wann Ihnen das gemeinsame Sorgerecht bereits zusteht, wie Sie es erlangen können und wann eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig wird.
Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Personensorge und die Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind. Üben beide Elternteile die Sorge gemeinsam aus, müssen sie Entscheidungen von erheblicher Bedeutung – etwa zur Schulwahl, zu medizinischen Eingriffen oder zum Wohnort des Kindes – grundsätzlich einvernehmlich treffen. Entscheidungen des täglichen Lebens darf hingegen derjenige Elternteil allein treffen, bei dem sich das Kind gerade aufhält (§ 1687 BGB). Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet also nicht automatisch, dass das Kind bei beiden Eltern gleich viel Zeit verbringt – dies regelt vielmehr das Umgangsrecht beziehungsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der Sorge.
Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB kraft Gesetzes gemeinsam zu. Das gilt auch nach einer späteren Trennung oder Scheidung fort – eine Trennung führt für sich genommen also gerade nicht zum Verlust des gemeinsamen Sorgerechts eines Elternteils.
Waren die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht das Sorgerecht nach § 1626a Abs. 3 BGB zunächst allein der Mutter zu. Es gibt jedoch drei Wege zur gemeinsamen Sorge:
Im gerichtlichen Verfahren gilt die sogenannte negative Kindeswohlprüfung: Das Familiengericht überträgt die gemeinsame Sorge bereits dann, wenn nichts erkennbar dagegenspricht – eine positive Feststellung, dass die gemeinsame Sorge dem Kind ausdrücklich nützt, ist nicht erforderlich. Grundlage dieser für Väter günstigen Beweislastregel ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern aus dem Jahr 2013, das auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Zaunegger gegen Deutschland zurückgeht.
Häufig geht es in der Beratung nicht um die erstmalige Begründung, sondern um den umgekehrten Fall: Ein Elternteil möchte die gemeinsame Sorge nach einer Trennung beenden und die Alleinsorge erhalten. Hierfür ist § 1671 BGB maßgeblich. Der Antrag hat Erfolg, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, dass die Übertragung der Alleinsorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Der Bundesgerichtshof stellt hierfür seit Jahrzehnten hohe Anforderungen: Es besteht weder eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Fortbestands der gemeinsamen Sorge noch automatisch dagegen. Erforderlich ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung und Kooperationsfähigkeit der Eltern in wesentlichen Fragen; bloße Kommunikationsschwierigkeiten allein genügen nach der Rechtsprechung nicht, wohl aber eine tiefgreifende, dauerhafte Zerrüttung, die sich nachweislich negativ auf das Kind auswirkt. Aktuelle Entscheidungen des BGH und der Oberlandesgerichte können Sie über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs recherchieren; wir werten diese Rechtsprechung fortlaufend für unsere Mandanten aus.
Zum 1. Mai 2025 ist eine Reform in Kraft getreten, die den Prüfungsmaßstab bei Sorgerechtsentscheidungen nach § 1671 BGB verschärft hat. Der bisherige Hinweis, dass auch das Bedürfnis des Kindes nach engem Kontakt zu beiden Elternteilen zu berücksichtigen sei, wurde gestrichen, um klarzustellen, dass der Schutz des Kindes vor Gewalt und anderen Gefährdungen stets Vorrang vor allen anderen Erwägungen hat. Für die Praxis bedeutet dies: Wer in einem Sorgerechtsverfahren steht, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, denn die Gewichtung einzelner Kriterien hat sich spürbar verändert.
Kommt eine Einigung zwischen den Eltern nicht zustande, läuft ein familiengerichtliches Verfahren typischerweise wie folgt ab:
Diese Verfahren sind emotional belastend und rechtlich anspruchsvoll zugleich. Eine anwaltliche Vertretung ist zwar in erster Instanz vor dem Familiengericht nicht zwingend vorgeschrieben, in der Praxis aber dringend zu empfehlen, da bereits die Antragstellung und die Beweisführung zum Kindeswohl den Verfahrensausgang maßgeblich beeinflussen.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt ist seit 2014 Fachanwalt für Familienrecht und begleitet Mandanten aus Mayen, Koblenz, Andernach, Cochem und dem gesamten nördlichen Rheinland-Pfalz sowie bundesweit in allen Fragen des Sorge- und Umgangsrechts – von der einvernehmlichen Sorgeerklärung bis zum streitigen Verfahren vor dem Familiengericht. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht bearbeitet er zusätzlich sämtliche verkehrsrechtlichen Anliegen seiner Mandanten. Sollte Ihr rechtliches Anliegen ein anderes Rechtsgebiet betreffen, profitieren Sie von der Erfahrung des gesamten Teams der Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen, die unter anderem auch im Arbeits-, Erb-, Straf-, Sozial- und Steuerrecht kompetent aufgestellt ist.
Nein. Ohne Sorgeerklärung, Heirat oder gerichtliche Entscheidung steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 3 BGB zunächst allein der Mutter zu. Sie können die gemeinsame Sorge jedoch über eine Sorgeerklärung oder – wenn die Mutter nicht zustimmt – über einen Antrag beim Familiengericht erlangen.
Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Jugendamt ist kostenfrei. Bei einer notariellen Beurkundung fallen Notargebühren an.
Nein. Bestand die gemeinsame Sorge bereits, bleibt sie nach einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich bestehen. Nur auf gerichtlichen Antrag nach § 1671 BGB kann sie einem Elternteil allein übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
In erster Instanz besteht vor dem Familiengericht kein Anwaltszwang. Angesichts der Bedeutung der Entscheidung für Ihr Kind und die weitere Familienplanung empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung jedoch dringend – insbesondere bei einer möglichen Beschwerde zum Oberlandesgericht, für die Anwaltszwang besteht.
Die Dauer hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Einvernehmliche Verfahren können innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein, streitige Verfahren mit Begutachtung können mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Betrifft die Uneinigkeit nur eine einzelne, konkret anstehende Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, kann das Familiengericht auf Antrag nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis für diese eine Angelegenheit einem Elternteil übertragen, ohne das gemeinsame Sorgerecht insgesamt aufzuheben.
Fragen rund um das Sorgerecht betreffen das Wichtigste, was Sie haben – Ihr Kind. Lassen Sie sich daher frühzeitig und individuell beraten, bevor Sie Erklärungen abgeben oder Anträge stellen. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, steht Ihnen für eine erste Einschätzung Ihrer Situation zur Verfügung – für Mandanten aus Mayen, Koblenz und der gesamten Region ebenso wie für Mandanten aus ganz Deutschland.
Nehmen Sie noch heute über das Kontaktformular der Kanzlei Kontakt auf oder rufen Sie uns direkt an, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er stellt die Rechtslage nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar.