Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Der Nachbar pflanzt eine Thuja-Hecke direkt an der Grenze, der Kirschlorbeer wächst über den Zaun, oder der neue Carport steht ein Stück auf dem eigenen Grundstück: Streit um Grenzabstände gehört zu den häufigsten Nachbarschaftskonflikten überhaupt – gerade in Mayen und der Eifel, wo viele Grundstücke seit Generationen dicht bebaut sind und Gärten unmittelbar aneinandergrenzen. Was zunächst wie eine Kleinigkeit wirkt, kann schnell zu einem langwierigen und teuren Rechtsstreit werden, insbesondere wenn Bäume bereits Jahrzehnte gewachsen sind oder Grundstückswerte im sechsstelligen Bereich betroffen sind.
Neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 903 bis 924 BGB gilt in Rheinland-Pfalz das Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG). Für Anpflanzungen legt § 44 LNRG feste Grenzabstände fest:
Gegenüber Grundstücken, die dem Weinbau oder der Landwirtschaft dienen – ein in der Eifel und an der Mosel äußerst praxisrelevanter Fall –, verdoppeln sich diese Abstände. Wird der vorgeschriebene Abstand nicht eingehalten, kann der Nachbar nach § 51 LNRG die Beseitigung der Anpflanzung oder bei Hecken den Rückschnitt auf die zulässige Höhe verlangen. Wichtig: Dieser Anspruch ist auf fünf Jahre ab der Anpflanzung befristet; wer zu lange zuwartet, verliert sein Recht auf Beseitigung endgültig.
Der Bundesgerichtshof hat sich in den vergangenen Monaten mehrfach mit Grenzabstandsstreitigkeiten befasst und dabei wichtige Klarstellungen getroffen, die auch für Rheinland-Pfalz Bedeutung haben:
Mit Urteil vom 28. März 2025 (Az. V ZR 185/23) entschied der V. Zivilsenat, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, vom jeweiligen Landesgesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt – auch mehrere Meter hohe Bambus- oder Heckenpflanzen können zulässig sein, solange der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten wird. Der Begriff der „Hecke“ ist dabei nicht auf bestimmte Pflanzenarten beschränkt, sondern richtet sich nach dem optischen Gesamtbild einer geschlossenen Anpflanzung. Der BGH musste zudem klären, von welchem Bodenniveau aus die zulässige Höhe zu messen ist, wenn Grundstücke unterschiedlich hoch liegen – ein Punkt, der auch im hügeligen Gelände rund um Mayen häufig zu Streit führt.
In einer weiteren Entscheidung vom 7. November 2025 (Az. V ZR 121/24) stärkte der BGH die Rechte von Grundstückseigentümern gegenüber Überbauten: Ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis ersetzt keine gesetzliche Duldungspflicht bei Überbauten oder Leitungen. Selbst ein schmaler, wirtschaftlich wenig nutzbarer Grundstücksstreifen bleibt vor Eingriffen des Nachbarn geschützt.
Grenzabstandsstreitigkeiten wirken auf den ersten Blick banal, betreffen aber häufig erhebliche Werte: Der Rückschnitt oder die Beseitigung mehrjähriger Bäume und Hecken, die Klärung von Ausschlussfristen und die Frage, ob ein Anspruch überhaupt noch durchsetzbar ist, erfordern eine genaue Prüfung der Rechtslage und häufig auch sachverständige Begutachtung des Baumbestands. Wer vorschnell handelt – etwa selbst zur Säge greift – riskiert eigene Schadensersatzpflichten. Wer zu lange abwartet, verliert seinen Anspruch durch die fünfjährige Ausschlussfrist unwiderruflich.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt berät und vertritt Sie bei Walek Rechtsanwälte in Mayen sowohl bei der außergerichtlichen Klärung mit dem Nachbarn als auch bei der gerichtlichen Durchsetzung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen. Neben seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht bearbeitet er regelmäßig auch Mandate im allgemeinen Zivilrecht – einschließlich nachbarrechtlicher Streitigkeiten – und bringt dabei seine langjährige Erfahrung in der Durchsetzung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche ein. Ein ähnliches, ebenfalls häufig nachgefragtes Thema aus dem Nachbarrecht behandelt unser Beitrag zur Videoüberwachung durch den Nachbarn.
Muss ich als Käufer eines Grundstücks bestehende, zu nah stehende Bäume des Nachbarn dulden? Ist die fünfjährige Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 LNRG bereits abgelaufen, kann grundsätzlich auch ein neuer Eigentümer die Beseitigung nicht mehr verlangen. Eine Einzelfallprüfung ist hier jedoch unerlässlich.
Darf ich überhängende Äste einfach selbst abschneiden? Grundsätzlich besteht ein Selbsthilferecht nach § 910 BGB, allerdings nur unter engen Voraussetzungen und nach vorheriger Fristsetzung. Vorschnelles Handeln kann eigene Ansprüche des Nachbarn auslösen.
Gilt für Wärmepumpen und bauliche Anlagen an der Grenze das Gleiche wie für Pflanzen? Nein, für bauliche Anlagen gelten die Vorschriften der Landesbauordnung sowie die allgemeinen Regeln zum Überbau; die Abstandsflächen unterscheiden sich von den Regelungen für Anpflanzungen.
Kann eine Einigung mit dem Nachbarn von den gesetzlichen Abständen abweichen? Ja. § 1 LNRG stellt klar, dass die gesetzlichen Vorschriften nur gelten, soweit die Nachbarn nichts anderes vereinbaren. Eine schriftliche Vereinbarung schafft hier Rechtssicherheit für beide Seiten.
Sie streiten mit Ihrem Nachbarn über Grenzabstände, Bäume, Hecken oder einen möglichen Überbau? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft Ihre Ansprüche und setzt Ihre Interessen konsequent durch – außergerichtlich wie vor Gericht. Nehmen Sie über unser Kontaktformular Verbindung zur Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen auf.