Mir wird Ladendiebstahl vorgeworfen – drohen mir Strafe, Hausverbot und eine Fangprämie?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen

Sie wollten nur schnell einkaufen – und plötzlich spricht Sie ein Ladendetektiv an, die Polizei kommt, und kurz darauf liegt eine Anzeige wegen Diebstahls im Briefkasten. Gerade in der Vorweihnachtszeit häufen sich solche Vorwürfe in Supermärkten, Drogerien und Kaufhäusern in Mayen, Andernach, Koblenz und anderswo. Wichtig: Ein Vorwurf ist keine Verurteilung. Mit dem richtigen Verhalten in den ersten Tagen lässt sich viel erreichen. Rechtsanwalt Haupt verteidigt auch in Strafsachen und bearbeitet dieses Rechtsgebiet mit seiner Erfahrung kompetent.

Wann liegt ein Ladendiebstahl vor?

Nach § 242 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich rechtswidrig zuzueignen. Der Strafrahmen reicht von der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; auch der Versuch ist strafbar. Bei kleinen Gegenständen genügt häufig schon das Einstecken in Tasche oder Kleidung, die Kasse muss nicht passiert sein. Entscheidend ist jedoch der Vorsatz: Wer eine Ware versehentlich im Einkaufswagen oder in der Tasche vergessen hat, handelt nicht vorsätzlich und ist nicht strafbar. Genau hier setzt die Verteidigung an. Häufig sind heute auch Vorwürfe an Selbstbedienungskassen: Wer einen Artikel nicht einscannt, handelt nicht zwangsläufig vorsätzlich, auch wenn Geschäfte Videoaufzeichnungen auswerten. Betrifft der Vorwurf Ihr Kind, gilt: Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig (§ 19 StGB); Jugendliche ab 14 Jahren werden nach Jugendstrafrecht beurteilt, und das Verfahren endet dort besonders häufig ohne Verurteilung.

Wie läuft das Verfahren ab?

Der Detektiv oder Filialleiter hält Sie fest, nimmt Ihre Personalien auf und ruft meist die Polizei. Es folgt eine Strafanzeige und meist die Erteilung eines Hausverbotes. Bei geringwertigen Sachen – in der Praxis liegt die Grenze bei etwa 50 € – wird der Diebstahl nach § 248a StGB nur auf Strafantrag des Geschäfts verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Den Strafantrag muss der Berechtigte binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter stellen (§ 77b StGB). Später folgen Anhörungsbogen oder Vorladung. Zur Sache müssen Sie bei der Polizei nicht aussagen; worauf es dabei ankommt, erklärt der Beitrag zur polizeilichen Vorladung.

Mit welchen Folgen müssen Sie rechnen?

Bei Ersttätern und geringem Warenwert endet das Verfahren häufig mit einer Einstellung – folgenlos nach § 153 StPO oder gegen eine Auflage, etwa eine Geldzahlung, nach § 153a StPO. Andernfalls ergeht oft ein Strafbefehl über eine Geldstrafe; wie Sie darauf reagieren, lesen Sie im Beitrag zum Einspruch gegen den Strafbefehl. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 StPO). Eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen wird nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, sofern keine weitere Strafe eingetragen ist; im Bundeszentralregister bleibt sie gleichwohl vermerkt. Deutlich höher fällt die Strafe aus, wenn die Tat gewerbsmäßig oder gemeinsam mit anderen begangen wird (§§ 243, 244 StGB).

Hausverbot, Fangprämie und Schadensersatz

Neben dem Strafverfahren verlangen Geschäfte oft sofort Geld: eine „Fangprämie“ oder „Bearbeitungsgebühr“, häufig im zweistelligen Eurobereich. Der Bundesgerichtshof hat dazu Grenzen gezogen: Personalkosten für die Bearbeitung eines Diebstahls muss der Dieb nicht ersetzen; eine vorher ausgelobte Fangprämie kann nur in angemessener Höhe verlangt werden, bei sehr geringwertiger Ware gar nicht (BGH, Urteil vom 06.11.1979 – VI ZR 254/77). Zahlungsaufforderungen und Inkassoschreiben sollten Sie deshalb nicht ungeprüft bezahlen (siehe Inkasso-Schreiben erhalten). Ein ausgesprochenes Hausverbot müssen Sie dagegen beachten: Wer es missachtet, riskiert eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB).

Was Sie jetzt tun sollten

  • Nichts unterschreiben: Weder Geständnisse noch Schuldanerkenntnisse oder Zahlungsvereinbarungen.
  • Zur Sache schweigen: Aussagen bei Detektiv und Polizei lassen sich später kaum korrigieren.
  • Unterlagen sichern: Kassenbon, Kontoauszug, Namen von Zeugen, Fotos der Örtlichkeit.
  • Fristen notieren: Gegen einen Strafbefehl bleiben nur zwei Wochen.

Rechtsanwalt Haupt beantragt Akteneinsicht, prüft den Vorsatz und strebt wo möglich eine Einstellung des Verfahrens an. Das kostet Sie im Verhältnis zu den Folgen einer Verurteilung meist wenig.

Häufige Fragen zum Ladendiebstahl

Bin ich strafbar, wenn ich die Ware nur vergessen habe?

Nein, wenn Sie ohne Vorsatz gehandelt haben. Der Vorsatz muss Ihnen aber nachgewiesen werden, und der Sachverhalt muss sauber aufgeklärt werden.

Steht ein Ladendiebstahl im Führungszeugnis?

Eine einzelne Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen erscheint nicht im Führungszeugnis, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist. Im Bundeszentralregister wird sie dennoch gespeichert.

Muss ich die Fangprämie zahlen?

Nicht ohne Prüfung. Bearbeitungskosten sind nicht erstattungsfähig, eine Fangprämie nur in angemessenem Umfang. Unterschreiben Sie nichts auf Zuruf.

Wie lange habe ich für den Einspruch gegen einen Strafbefehl Zeit?

Zwei Wochen ab Zustellung. Danach wird der Strafbefehl rechtskräftig.

Ihr Ansprechpartner in Mayen – und darüber hinaus

Rechtsanwalt Haupt verteidigt Sie bei dem Vorwurf des Ladendiebstahls, prüft die Akte und verhandelt mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung – für Mandanten aus Mayen und Umgebung ebenso wie bundesweit. Informationen zu seinem Werdegang finden Sie im Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt. Schildern Sie Ihr Anliegen über das Kontaktformular der Kanzlei.

RA Klaus Dietrich Haupt
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