Mein bestellter Neuwagen wird nicht geliefert oder der Händler erhöht nachträglich den Preis – was kann ich tun?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen

Der Neuwagen ist bestellt, die Anzahlung geleistet – doch der versprochene Liefertermin verstreicht, und der Händler vertröstet von Monat zu Monat. Manchmal flattert zusätzlich eine Preiserhöhung ins Haus. Käufer in Mayen, Andernach und im Landkreis Mayen-Koblenz stehen dann vor der Frage, wie lange sie warten müssen und welche Rechte sie haben. Rechtsanwalt Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, erklärt das Vorgehen bei Lieferverzug und Preiserhöhung.

Verbindlicher oder unverbindlicher Liefertermin?

Entscheidend ist, was im Kaufvertrag steht. Bei einem verbindlichen Liefertermin kommt der Verkäufer mit Überschreiten des Termins in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei einem unverbindlichen Termin, wie er in den üblichen Neuwagen-Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, kann der Käufer nach den gängigen Bedingungen sechs Wochen nach Überschreiten des Termins schriftlich zur Lieferung auffordern; mit dieser Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug.

Rücktritt vom Neuwagenkauf

Wer vom Vertrag zurücktreten möchte, muss dem Händler grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen (§ 323 BGB), in der Praxis meist zwei Wochen. Verstreicht sie ergebnislos, kann der Käufer zurücktreten und die Anzahlung nach § 346 BGB zurückverlangen. Führen Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Händlers, etwa Lieferengpässe, nach den üblichen Bedingungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer ebenfalls vom Vertrag zurücktreten.

Aufforderung, Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung sollten in Textform erfolgen und nachweisbar zugehen. Ist der Kauf finanziert, sollte zugleich geprüft werden, wie sich der Rücktritt auf den Darlehensvertrag auswirkt.

Schadensersatz wegen Lieferverzugs

Neben dem Rücktritt kommt Ersatz des Verzugsschadens nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB in Betracht, etwa für Mietwagenkosten, Mehrkosten für die Verlängerung eines Leasingvertrags oder Finanzierungsaufwand. Tritt der Käufer zurück und muss er sich anderweitig ein Fahrzeug beschaffen, kann Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB in Frage kommen. Voraussetzung ist stets, dass der Schaden belegt wird. Rechtsanwalt Haupt unterstützt bei der Berechnung und Durchsetzung.

Der Händler erhöht den Preis – ist das zulässig?

Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind eng begrenzt. Nach § 309 Nr. 1 BGB sind Klauseln unwirksam, die eine Preiserhöhung für Waren vorsehen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden sollen. Nach den üblichen Neuwagen-Verkaufsbedingungen kann bei späterer Lieferung der am Liefertag gültige Preis maßgeblich sein, der Käufer kann sich dann aber innerhalb einer kurzen Frist – üblicherweise zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung – durch Rücktritt vom Vertrag lösen. Diese Frist sollten Sie unbedingt notieren. Ob eine Klausel im konkreten Vertrag wirksam ist, hängt vom Wortlaut ab.

Widerruf, Anzahlung und Händlerinsolvenz

Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vertrag im Fernabsatz, also online oder telefonisch, geschlossen wurde. Beim Kauf im Autohaus gibt es kein Widerrufsrecht. Anzahlungen sind bei einer Händlerinsolvenz gefährdet; Hinweise dazu enthält der Beitrag Mein Vertragspartner ist insolvent. Allgemeines zum Rücktritt lesen Sie im Beitrag Rücktritt vom Kaufvertrag.

Was Sie vor der Bestellung beachten sollten

Lassen Sie sich nach Möglichkeit einen verbindlichen Liefertermin zusagen und lesen Sie die Neuwagen-Verkaufsbedingungen vollständig, insbesondere die Regelungen zu Lieferfristen, Preisänderungen und höherer Gewalt. Leisten Sie Anzahlungen nur in angemessener Höhe und bewahren Sie Bestellung, Auftragsbestätigung und den gesamten Schriftverkehr auf. Wer sein altes Fahrzeug bereits verkauft oder das Leasing gekündigt hat, sollte den Händler frühzeitig auf die drohenden Folgen einer Verzögerung hinweisen; das erleichtert später den Nachweis des Verzugsschadens.

Häufige Fragen zum Neuwagen-Lieferverzug

Wie lange muss ich auf meinen Neuwagen warten?

Das hängt vom Vertrag ab. Bei unverbindlichem Termin gilt nach den gängigen Bedingungen eine Toleranz von sechs Wochen, danach können Sie zur Lieferung auffordern.

Bekomme ich meine Anzahlung zurück?

Ja, nach einem wirksamen Rücktritt ist die Anzahlung zurückzuzahlen, gegebenenfalls mit Zinsen.

Kann ich zusätzlich Schadensersatz verlangen?

Ja, soweit Ihnen durch den Verzug ein nachweisbarer Schaden entstanden ist.

Ihr Ansprechpartner in Mayen – und darüber hinaus

Rechtsanwalt Haupt setzt Ihre Rechte beim Neuwagenkauf durch, prüft Kaufverträge und Preisklauseln und vertritt Sie gegenüber Autohäusern und Herstellern – für Mandanten aus Mayen und Umgebung ebenso wie bundesweit. Informationen zu seinem Werdegang finden Sie im Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt. Schildern Sie Ihr Anliegen über das Kontaktformular der Kanzlei oder rufen Sie die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen unter 02651-98900 an.