Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Der Handwerksbetrieb, der die Küche liefern sollte, meldet Insolvenz an. Der Auftraggeber, für den bereits Leistungen erbracht wurden, zahlt die Schlussrechnung nicht mehr. Oder der langjährige Geschäftspartner gerät in wirtschaftliche Schieflage, während noch offene Forderungen bestehen: Die Insolvenz eines Vertragspartners trifft Unternehmer wie Privatpersonen häufig unvorbereitet – und wirft sofort die entscheidende Frage auf: Bekomme ich mein Geld oder meine Ware noch, oder gehe ich leer aus? Wer in dieser Situation schnell und richtig handelt, kann seine Position erheblich verbessern.
Wer Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, befindet sich in einer deutlich besseren Position als ein ungesicherter Gläubiger. Ist der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt, bleibt der Lieferant Eigentümer der Ware und kann diese im Insolvenzverfahren nach § 47 InsO grundsätzlich aussondern – sie fällt also nicht in die Insolvenzmasse. Praxisrelevant sind hier insbesondere der verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt, bei denen sich die Sicherung auch auf Weiterverkaufserlöse oder zukünftige Forderungen erstreckt. Der Bundesgerichtshof hat solche Sicherungsabtretungen wiederholt als grundsätzlich kongruente und damit im Ausgangspunkt nicht ohne Weiteres anfechtbare Sicherheiten eingeordnet, sofern sie bereits im ursprünglichen Vertrag vorgesehen waren.
Ohne Eigentumsvorbehalt bleibt in der Regel nur die Anmeldung der offenen Forderung zur Insolvenztabelle – mit der ernüchternden Aussicht, dass ungesicherte Gläubiger im Durchschnitt nur einen geringen Bruchteil ihrer Forderung als Quote erhalten.
Wer kurz vor der Insolvenz seines Vertragspartners noch eine Zahlung oder Sicherheit erhalten hat, ist damit nicht zwangsläufig auf der sicheren Seite. Der Insolvenzverwalter kann solche Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen nach den §§ 129 ff. InsO anfechten und zurückfordern – insbesondere im Rahmen der praxisrelevanten Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an diese Anfechtung in den letzten Jahren allerdings deutlich zugunsten der Gläubiger verschärft: Seit dem Grundsatzurteil vom 6. Mai 2021 (Az. IX ZR 72/20) reicht die bloße Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht mehr automatisch aus, um einen Benachteiligungsvorsatz zu unterstellen. Vielmehr muss der Insolvenzverwalter zusätzlich darlegen, dass der Schuldner auch keine begründete Aussicht mehr hatte, seine übrigen Gläubiger künftig zu befriedigen. Diese Rechtsprechung hat der IX. Zivilsenat in mehreren Folgeentscheidungen bestätigt und weiter konkretisiert, unter anderem mit Urteil vom 18. April 2024 (Az. IX ZR 239/22) und in Entscheidungen aus dem Jahr 2025.
Für sogenannte Bargeschäfte – bei denen Leistung und Gegenleistung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden, etwa die Bezahlung einer laufenden Lieferung – gelten nach der Rechtsprechung des BGH zusätzliche Erleichterungen, da hier regelmäßig kein Benachteiligungsvorsatz vorliegt. Wird jedoch von einem Insolvenzverwalter eine Rückforderung an Sie herangetragen, sollte dies keinesfalls unwidersprochen hingenommen werden – die aktuelle Rechtsprechung bietet erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfährt ein Gläubiger von der drohenden oder bereits eingetretenen Insolvenz seines Vertragspartners, sind folgende Schritte entscheidend:
Nicht nur Unternehmer, sondern auch Privatpersonen sind regelmäßig betroffen – etwa wenn ein beauftragter Handwerksbetrieb insolvent wird, eine bereits geleistete Anzahlung im Raum steht oder ein privater Käufer nach einem Fahrzeug- oder Möbelkauf insolvent geworden ist. Auch hier gilt: Wer schnell die Rechtslage klären lässt, sichert sich die besten Chancen, zumindest einen Teil seines Vermögens zu retten.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bearbeitet neben seinen Schwerpunkten Familienrecht und Verkehrsrecht auch Mandate im allgemeinen Zivilrecht, insbesondere bei Forderungsangelegenheiten und Vertragsstreitigkeiten, und berät Sie mit langjähriger Erfahrung zur bestmöglichen Sicherung Ihrer Ansprüche gegenüber insolventen Vertragspartnern. Zum Umgang mit unbezahlten Forderungen allgemein lesen Sie auch unseren Beitrag „Mein Schuldner zahlt nicht“.
Muss ich meine Forderung überhaupt aktiv anmelden, oder geschieht das automatisch? Nein, jeder Gläubiger muss seine Forderung selbst und fristgerecht beim zuständigen Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden. Unterbleibt dies, droht der vollständige Ausschluss von der Verteilung.
Was passiert mit einer bereits gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware? Besteht ein wirksamer Eigentumsvorbehalt, kann der Lieferant die Ware grundsätzlich aussondern, also aus der Insolvenzmasse herausverlangen, soweit sie sich noch unverarbeitet beim Schuldner befindet.
Kann der Insolvenzverwalter auch Zahlungen zurückfordern, die schon Monate zurückliegen? Ja, je nach Anfechtungstatbestand reichen die Fristen von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag zurück. Die konkreten Voraussetzungen sind jedoch streng und wurden durch die neuere BGH-Rechtsprechung zugunsten der Gläubiger präzisiert.
Lohnt sich anwaltliche Hilfe bei kleineren Forderungen überhaupt? Gerade bei mittleren und höheren Forderungen kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidend sein, ob Sicherungsrechte bestehen oder eine Anfechtung abgewehrt werden kann – oft geht es hier um erhebliche Beträge.
Ist Ihr Vertragspartner insolvent geworden oder droht dies, sollten Sie Ihre Rechte zügig prüfen lassen. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt unterstützt Sie bei der Forderungsanmeldung, der Prüfung von Sicherungsrechten und der Abwehr von Anfechtungsforderungen. Nehmen Sie über unser Kontaktformular Kontakt zur Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen auf.