Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Ein Blitzerfoto, ein Anhörungsbogen, den Sie nicht beantworten konnten – und Monate später eine Verfügung der Straßenverkehrsbehörde: Sie müssen ein Fahrtenbuch führen. Betroffen sind Privatleute ebenso wie Unternehmen mit Fuhrpark in Mayen, Andernach, Mendig und im Kreis Mayen-Koblenz. Rechtsanwalt Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, erklärt, wann eine Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist, wie lange sie dauern darf und wie Sie sich dagegen wehren können.
Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die Behörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge ein Fahrtenbuch auferlegen, wenn nach einer Verkehrszuwiderhandlung die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Sie kann auch Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr: Wer weiß, dass jede Fahrt dokumentiert wird, fährt in der Regel vorsichtiger.
Dauer und Umfang stehen im Ermessen der Behörde. Sechs Monate liegen nach der Rechtsprechung im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle, bei gewichtigeren Verstößen werden häufig zwölf Monate angeordnet. Die Behörde muss die Maßnahme nicht schon beim Erlass befristen.
Für jede einzelne Fahrt müssen vor Fahrtbeginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen sowie Datum und Uhrzeit des Beginns eingetragen werden, nach Fahrtende unverzüglich Datum und Uhrzeit des Endes samt Unterschrift. Das Fahrtenbuch ist auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen und nach Ablauf der Auflage noch sechs Monate aufzubewahren. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt. Entscheidend ist die Rechtsbehelfsbelehrung: In der Regel ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen oder Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz zu erheben. Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an, kommt zusätzlich ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht.
Erfolgversprechende Ansatzpunkte sind etwa eine zu späte oder unvollständige Anhörung, unzureichende Ermittlungen der Behörde, ein nicht erkennbarer Fahrer auf dem Messfoto, ein geringfügiger Verstoß oder eine unverhältnismäßige Dauer beziehungsweise Erstreckung auf mehrere Fahrzeuge. Rechtsanwalt Haupt prüft die Behördenakte und die Erfolgsaussichten, bevor Fristen ablaufen.
Die beste Fahrtenbuchauflage ist die, die gar nicht erst ergeht. Reagieren Sie auf Anhörungsbogen fristgerecht und lassen Sie vorab klären, ob und was Sie angeben müssen. Näheres lesen Sie im Beitrag Anhörungsbogen erhalten – muss ich sagen, wer gefahren ist?. Unternehmen sollten die Fahrerzuordnung ihres Fuhrparks so dokumentieren, dass der Fahrer jederzeit benannt werden kann.
Das richtet sich nach dem Einzelfall. Üblich sind sechs bis zwölf Monate; bei schwerwiegenden Verstößen kann die Dauer länger sein.
Zeugnisverweigerungsrechte bleiben bestehen. Die Behörde darf aber gegebenenfalls ein Fahrtenbuch anordnen, wenn der Fahrer deshalb nicht festgestellt werden kann.
Ja, wenn die Anordnung künftig zuzulassende Fahrzeuge oder Ersatzfahrzeuge erfasst.
Das kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Rechtsanwalt Haupt prüft Fahrtenbuchauflagen auf ihre Rechtmäßigkeit, legt fristgerecht Widerspruch ein und vertritt Sie vor dem Verwaltungsgericht – für Mandanten aus Mayen und Umgebung ebenso wie bundesweit. Informationen zu seinem Werdegang finden Sie im Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt. Schildern Sie Ihr Anliegen über das Kontaktformular der Kanzlei oder rufen Sie die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen unter 02651-98900 an.