Meine Kfz-Haftpflichtversicherung fordert Geld von mir zurück – ist der Regress berechtigt?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen

Der Unfall ist längst abgewickelt, der Geschädigte entschädigt – und dann kommt Post von der eigenen Versicherung: Sie verlangt von Ihnen einen vierstelligen Betrag zurück. Solche Schreiben erhalten Autofahrer in Mayen, Andernach, Polch und im gesamten Landkreis Mayen-Koblenz häufiger, als man denkt. Rechtsanwalt Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Mayen, erläutert, wann der Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt ist, welche gesetzlichen Höchstgrenzen gelten und wie Sie sich wirksam verteidigen.

Warum die Versicherung erst zahlt und dann zurückfordert

Die Kfz-Haftpflichtversicherung dient vor allem dem Schutz des Unfallopfers. Nach § 117 VVG bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn er im Verhältnis zu seinem Versicherungsnehmer eigentlich leistungsfrei wäre, weil dieser gegen vertragliche Pflichten – sogenannte Obliegenheiten – verstoßen hat. Hat der Versicherer deshalb gezahlt, versucht er, sich das Geld beim Versicherungsnehmer oder beim Fahrer zurückzuholen. Das ist der Regress.

Typische Auslöser für einen Regress

In der Praxis sind zwei Gruppen von Pflichtverletzungen bedeutsam:

  • Verstöße vor dem Unfall (§ 5 KfzPflVV): Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder die Nutzung des Fahrzeugs zu einem anderen als dem im Vertrag angegebenen Zweck.
  • Verstöße nach dem Unfall (§ 6 KfzPflVV): unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, unwahre oder unvollständige Angaben gegenüber dem Versicherer oder eine verspätete Schadenanzeige.

Wer zugleich einen Strafvorwurf zu verteidigen hat, sollte bedenken, dass Angaben im Strafverfahren auf den Regress durchschlagen können. Weitere Informationen finden Sie in den Beiträgen von Rechtsanwalt Haupt zur Trunkenheitsfahrt und zur Unfallflucht.

Wie hoch darf der Regress ausfallen?

Der Verordnungsgeber hat die Rückforderung begrenzt. Die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) sieht vor:

  • Bei Pflichtverletzungen vor dem Unfall ist die Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf höchstens 5.000 € je Person beschränkt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV).
  • Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nach dem Unfall liegt die Grenze bei höchstens 2.500 € (§ 6 Abs. 1 KfzPflVV), bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten bei höchstens 5.000 € (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV).

Wer Pflichten vor und nach dem Unfall verletzt, etwa durch eine Alkoholfahrt mit anschließender Unfallflucht, riskiert, dass der Versicherer beide Höchstbeträge geltend macht. Handelt der Betroffene in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gilt die Begrenzung für diesen Vorteil nicht.

Wann der Regress unberechtigt oder zu hoch ist

Nicht jede Forderung hält einer Prüfung stand. Rechtsanwalt Haupt untersucht insbesondere:

  • Verschulden: Pflichtverletzungen nach dem Unfall führen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit. Die Beweislast für fehlende grobe Fahrlässigkeit trägt allerdings der Versicherungsnehmer (§ 6 Abs. 1 KfzPflVV).
  • Folgenlosigkeit: Hatte eine grob fahrlässige Pflichtverletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf Feststellung oder Umfang der Leistung, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet (§ 6 Abs. 2 KfzPflVV).
  • Belehrung: Bei Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten ist der Versicherer nach § 28 Abs. 4 VVG nur dann leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
  • Zurechnung: Gegenüber Versicherungsnehmer, Halter und Eigentümer wirken bestimmte Verstöße nur, wenn diese sie selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht haben (§ 5 Abs. 2 KfzPflVV). Wer sein Fahrzeug verleiht, ohne einen Verstoß des Fahrers zu kennen oder verschuldet zu ermöglichen, ist daher nicht ohne Weiteres betroffen.

Was Sie jetzt tun sollten

Unterschreiben Sie weder ein Schuldanerkenntnis noch eine Ratenzahlungsvereinbarung, bevor die Forderung geprüft wurde; ein Anerkenntnis kann spätere Einwände abschneiden. Sichern Sie das Regressschreiben, die Schadenakte und Ihre Versicherungsbedingungen. Läuft parallel ein Strafverfahren, sollte Akteneinsicht über einen Verteidiger beantragt werden. Auf einen Mahnbescheid ist binnen zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Hinweise zum Zusammenspiel mit der Vollkasko finden Sie im Beitrag zur Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung.

Häufige Fragen zum Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung

Muss die Versicherung den Geschädigten trotz meiner Pflichtverletzung bezahlen?

Ja. Der Geschädigte ist nach § 117 VVG geschützt. Die Versicherung wendet sich anschließend an Sie.

Wie viel darf die Versicherung höchstens zurückfordern?

In der Regel höchstens 5.000 € bei Verstößen vor dem Unfall und 2.500 € bei Verstößen danach, bei besonders schweren Aufklärungsverstößen 5.000 €. Treffen mehrere Verstöße zusammen, kommt es auf den Einzelfall an.

Muss ich ein Regressschreiben sofort bezahlen?

Nein. Prüfen Sie zunächst Grund und Höhe der Forderung und beachten Sie Fristen, insbesondere bei gerichtlichen Mahnbescheiden.

Kann auch der Fahrer in Regress genommen werden?

Ja, als mitversicherte Person grundsätzlich ebenfalls. Auch für ihn gelten die gesetzlichen Höchstgrenzen.

Ihr Ansprechpartner in Mayen – und darüber hinaus

Rechtsanwalt Haupt prüft Regressforderungen der Kfz-Haftpflichtversicherung, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und verhandelt über die Höhe – für Mandanten aus Mayen und Umgebung ebenso wie bundesweit. Informationen zu seinem Werdegang finden Sie im Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt. Schildern Sie Ihr Anliegen über das Kontaktformular der Kanzlei oder rufen Sie die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen unter 02651-98900 an.