Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Der Unfall ist längst abgewickelt, der Geschädigte entschädigt – und dann kommt Post von der eigenen Versicherung: Sie verlangt von Ihnen einen vierstelligen Betrag zurück. Solche Schreiben erhalten Autofahrer in Mayen, Andernach, Polch und im gesamten Landkreis Mayen-Koblenz häufiger, als man denkt. Rechtsanwalt Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Mayen, erläutert, wann der Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt ist, welche gesetzlichen Höchstgrenzen gelten und wie Sie sich wirksam verteidigen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung dient vor allem dem Schutz des Unfallopfers. Nach § 117 VVG bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn er im Verhältnis zu seinem Versicherungsnehmer eigentlich leistungsfrei wäre, weil dieser gegen vertragliche Pflichten – sogenannte Obliegenheiten – verstoßen hat. Hat der Versicherer deshalb gezahlt, versucht er, sich das Geld beim Versicherungsnehmer oder beim Fahrer zurückzuholen. Das ist der Regress.
In der Praxis sind zwei Gruppen von Pflichtverletzungen bedeutsam:
Wer zugleich einen Strafvorwurf zu verteidigen hat, sollte bedenken, dass Angaben im Strafverfahren auf den Regress durchschlagen können. Weitere Informationen finden Sie in den Beiträgen von Rechtsanwalt Haupt zur Trunkenheitsfahrt und zur Unfallflucht.
Der Verordnungsgeber hat die Rückforderung begrenzt. Die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) sieht vor:
Wer Pflichten vor und nach dem Unfall verletzt, etwa durch eine Alkoholfahrt mit anschließender Unfallflucht, riskiert, dass der Versicherer beide Höchstbeträge geltend macht. Handelt der Betroffene in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gilt die Begrenzung für diesen Vorteil nicht.
Nicht jede Forderung hält einer Prüfung stand. Rechtsanwalt Haupt untersucht insbesondere:
Unterschreiben Sie weder ein Schuldanerkenntnis noch eine Ratenzahlungsvereinbarung, bevor die Forderung geprüft wurde; ein Anerkenntnis kann spätere Einwände abschneiden. Sichern Sie das Regressschreiben, die Schadenakte und Ihre Versicherungsbedingungen. Läuft parallel ein Strafverfahren, sollte Akteneinsicht über einen Verteidiger beantragt werden. Auf einen Mahnbescheid ist binnen zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Hinweise zum Zusammenspiel mit der Vollkasko finden Sie im Beitrag zur Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung.
Ja. Der Geschädigte ist nach § 117 VVG geschützt. Die Versicherung wendet sich anschließend an Sie.
In der Regel höchstens 5.000 € bei Verstößen vor dem Unfall und 2.500 € bei Verstößen danach, bei besonders schweren Aufklärungsverstößen 5.000 €. Treffen mehrere Verstöße zusammen, kommt es auf den Einzelfall an.
Nein. Prüfen Sie zunächst Grund und Höhe der Forderung und beachten Sie Fristen, insbesondere bei gerichtlichen Mahnbescheiden.
Ja, als mitversicherte Person grundsätzlich ebenfalls. Auch für ihn gelten die gesetzlichen Höchstgrenzen.
Rechtsanwalt Haupt prüft Regressforderungen der Kfz-Haftpflichtversicherung, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und verhandelt über die Höhe – für Mandanten aus Mayen und Umgebung ebenso wie bundesweit. Informationen zu seinem Werdegang finden Sie im Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt. Schildern Sie Ihr Anliegen über das Kontaktformular der Kanzlei oder rufen Sie die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen unter 02651-98900 an.