Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Verkehrsrecht und Familienrecht.
Ein Auffahrunfall auf der B262, ein Parkschaden in der Mayener Innenstadt, ein Totalschaden auf der A61 zwischen Mendig und Kruft: Wer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, geht davon aus, in solchen Situationen Schutz zu genießen. Doch Kfz-Kaskoversicherer lehnen Schadensersatz oft mit dem Hinweis auf eine „Obliegenheitsverletzung“ ab. Was dahintersteckt und wann solche Ablehnungen vor Gericht standhalten, erkläre ich als Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Obliegenheiten sind Verhaltensanforderungen, die der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat. Sie ergeben sich aus dem VVG (§§ 28 ff. VVG) und den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Man unterscheidet:
Wer einen Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht, riskiert vollständige Leistungsfreiheit der Vollkaskoversicherung wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 VVG. Allerdings gilt auch hier: Der Versicherer muss grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Bei einer BAK zwischen 0,3 und 1,59 Promille ist dies nicht automatisch gegeben; es kommt auf die Einzelfallumstände an.
Einer der häufigsten Streitpunkte in der Teilkaskoversicherung: Der Fahrzeugschlüssel verbleibt im Auto oder steckt im Schloss, das Fahrzeug wird gestohlen. Versicherer berufen sich regelmäßig auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit zur Fahrzeugsicherung. Der BGH hat hierzu entschieden, dass grobe Fahrlässigkeit bei zurückgelassenem Schlüssel im Fahrzeuginneren grundsätzlich bejaht werden kann – aber auch hier ist eine Quotierung möglich und der Versicherer muss seine Behauptung beweisen.
Viele Vollkaskoverträge beschränken den versicherten Fahrerkreis – etwa auf Personen ab 25 Jahren oder ausschließlich auf den Versicherungsnehmer selbst. Wird das Fahrzeug von einer nicht im Vertrag genannten Person gefahren und ereignet sich ein Unfall, können erhebliche Leistungskürzungen drohen. Nach § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer allerdings bei einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers – wenn dieser etwa nicht wusste, dass der Fahrer den Kreis verließ – zur vollen Leistung verpflichtet.
Wer einen Unfall dem Versicherer nicht unverzüglich (d.h. ohne schuldhafte Verzögerung) meldet, verletzt eine Obliegenheit nach den AKB. Allerdings gilt: Der Versicherer wird nur dann leistungsfrei, wenn die Verletzung für den eingetretenen Schaden oder die Feststellung der Leistungspflicht kausal war (§ 28 Abs. 3 VVG). Eine versäumte Frist ohne Kausalitätsnachweis berechtigt den Versicherer also nicht ohne Weiteres zur vollständigen Leistungsverweigerung.
Seit der VVG-Reform 2008 gilt für grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen das Prinzip der Quotelung (§ 28 Abs. 2 VVG): Der Versicherer kann seine Leistung nur anteilig – entsprechend der Schwere des Verschuldens – kürzen, nicht vollständig verweigern. Vollständige Leistungsfreiheit ist nur bei vorsätzlichem Handeln möglich oder wenn der Versicherungsnehmer durch seine Obliegenheitsverletzung arglistig handelte.
In der Praxis bedeutet das: Viele pauschale Ablehnungsschreiben der Kaskoversicherungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht habe ich in zahlreichen Kfz-Versicherungsstreitigkeiten die Interessen meiner Mandanten aus Mayen, Andernach, Koblenz und der gesamten Region erfolgreich vertreten. Die Verbindung von Verkehrsrecht und Versicherungsrecht ist dabei entscheidend: Denn nur wer die Abläufe am Unfallort und die technischen Hintergründe kennt, kann die Argumentation des Versicherers vollständig hinterfragen.
Streitwerte in Kasko-Streitigkeiten liegen je nach Fahrzeugwert häufig zwischen 5.000 und weit über 60.000 Euro – ausreichend Grund, keinen schnellen Vergleich einzugehen, bevor die Rechtslage geprüft ist.
Die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in der Bachstraße 13 in Mayen ist seit Jahrzehnten eine feste Größe in der Region. Rechtsanwalt Haupt betreut von hier aus Mandanten aus Mayen, Andernach, Koblenz, der Eifel und dem gesamten Raum Mittelrhein – selbstverständlich aber auch darüber hinaus. Denn kompetente Rechtsberatung ist nicht an Ortsgrenzen gebunden.
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