Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Ein Blechschaden auf der A61, ein Auffahrunfall in der Mayener Innenstadt oder ein missglücktes Wendemanöver auf einer der Landstraßen rund um die Eifel – die erste Reaktion vieler Betroffener ist dieselbe: Die eigene Kfz-Versicherung wird informiert, die Schadensmeldung ausgefüllt, und dann wird abgewartet, was die gegnerische Versicherung schreibt. Genau dieses Abwarten kann teuer werden. Rechtsanwalt Haupt rät Unfallgeschädigten, sich möglichst noch am Tag des Unfalls anwaltlich beraten zu lassen – nicht erst dann, wenn das Schreiben der Versicherung im Briefkasten liegt.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist wirtschaftlich daran interessiert, möglichst wenig zu zahlen. Das ist kein Vorwurf, sondern ihr Geschäftsmodell. Versicherer verfügen über eigene Schadensregulierer, die täglich mit Unfallschäden befasst sind – Geschädigte dagegen erleben einen Unfall meist zum ersten oder zweiten Mal im Leben. Diese Erfahrungsasymmetrie versucht die Rechtsprechung seit Langem auszugleichen: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls mit mehreren Beteiligten in aller Regel erforderlich und zweckmäßig, weil die Haftung dem Grunde und der Höhe nach regelmäßig besondere Schwierigkeiten birgt. Nur wenn die Schuldfrage von vornherein völlig klar ist und aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel an der vollständigen Regulierung besteht, kann eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten ausnahmsweise entfallen. Im Hinblick auf die immer grundsätzlicheren und ausgefeilteren Einwendungen der Versicherer gegen die Schadenshöhe ist dies praktisch nie der Fall.
Ein weit verbreitetes Missverständnis ist die Sorge, ein Anwalt koste bei einem Verkehrsunfall zusätzliches Geld. Das Gegenteil ist regelmäßig der Fall: Die Kosten der anwaltlichen Erstberatung und außergerichtlichen Vertretung gehören nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zum erstattungsfähigen Schaden, wenn der Unfallgegner überwiegend oder vollständig haftet. Erstattungspflichtig ist gemäß §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die gegnerische Haftpflichtversicherung – Rechtsanwalt Haupt rechnet daher in eindeutigen Fällen unmittelbar mit dieser ab, sodass für den Geschädigten in der Regel keine Vorleistung entsteht.
Direkt nach dem Unfall zählt jede Minute für die Beweissicherung: Fotos von der Endstellung der Fahrzeuge, der Beschädigungen und etwaiger Bremsspuren, die Notiz der Kontaktdaten von Zeugen sowie – bei Personenschaden, unklarer Schuldfrage oder Streit über den Unfallhergang – das Hinzuziehen der Polizei sind unverzichtbar. Wer stattdessen an der Unfallstelle vorschnell ein Schuldanerkenntnis unterschreibt oder sich auf eine mündliche Regulierungszusage einlässt, verschenkt oft berechtigte Ansprüche. Auch von einer eigenständigen Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung rät Rechtsanwalt Haupt ab: Regulierer formulieren Anschreiben regelmäßig so, dass Geschädigte unbewusst auf Ansprüche verzichten oder ein Mitverschulden einräumen.
Neben den reinen Reparaturkosten kommen bei einem unverschuldeten Unfall regelmäßig weitere Positionen in Betracht: Sachverständigenkosten für ein unabhängiges Schadensgutachten, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall während der Reparaturdauer, eine Wertminderung des Fahrzeugs, eine Kostenpauschale sowie – bei Verletzungen – Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Auch beim sogenannten Werkstattrisiko, wenn die Versicherung die Reparaturrechnung kürzt, lohnt sich eine anwaltliche Prüfung. Welche dieser Ansprüche im Einzelfall durchsetzbar sind, lässt sich seriös nur nach Prüfung der konkreten Unterlagen beurteilen.
Bei allen Schäden oberhalb eines Bagatellbetrags empfiehlt es sich, ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen, statt sich auf die Einschätzung des von der gegnerischen Versicherung beauftragten Prüfers zu verlassen. Auch die Kosten hierfür gehören bei berechtigten Ansprüchen zum erstattungsfähigen Schaden. Gerade bei sogenannten Restwertangeboten, mit denen Versicherer den wirtschaftlichen Totalschaden eines Fahrzeugs günstiger darstellen wollen, als er tatsächlich ist, zeigt sich immer wieder, wie wichtig eine unabhängige Bewertung ist. Rechtsanwalt Haupt arbeitet hierfür mit erfahrenen Kfz-Sachverständigen aus der Region zusammen.
Rechtsanwalt Haupt begleitet als Fachanwalt für Verkehrsrecht seit vielen Jahren Mandanten aus Mayen und der gesamten Region – von der ersten Beweissicherung über die Korrespondenz mit der Versicherung bis zur gerichtlichen Durchsetzung, sollte eine außergerichtliche Einigung scheitern. Selbstverständlich berät er auch Mandanten außerhalb der Region.
Muss ich den Rechtsanwalt selbst bezahlen? Bei überwiegender oder alleiniger Haftung des Unfallgegners trägt in aller Regel dessen Haftpflichtversicherung auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Wie schnell sollte ich einen Anwalt einschalten? Je früher, desto besser – idealerweise noch bevor Sie mit der gegnerischen Versicherung in Kontakt treten oder Unterlagen unterschreiben.
Was, wenn die Schuldfrage streitig ist? Gerade dann ist anwaltliche Unterstützung besonders wichtig, um Polizeibericht, Zeugenaussagen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten sachgerecht auszuwerten.
Wie lange kann ich meine Ansprüche geltend machen? Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Unfalljahres (§ 195, § 199 BGB) – für die Beweissicherung zählt aber jeder Tag.
Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und möchten wissen, welche Rechte Ihnen zustehen? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt berät Sie persönlich. Mehr über Rechtsanwalt Haupt erfahren Sie hier, einen Termin vereinbaren Sie über das Kontaktformular der Kanzlei.
RA Klaus Dietrich Haupt Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 88 E-Mail: haupt@walek-rechtsanwaelte.de