Die Versicherung kürzt meine Reparaturrechnung – muss ich die Differenz selbst zahlen?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Verkehrsrecht / Schadensrecht

Der Unfall war unverschuldet, die Werkstatt hat repariert, das Auto steht wieder vor der Tür. Dann kommt die Abrechnung der gegnerischen Haftpflichtversicherung – und plötzlich fehlen mehrere hundert Euro. Gekürzt wurden die Stundenverrechnungssätze, die Verbringungskosten zur Lackiererei, die Kosten für Probefahrt und Reinigung, manchmal auch einzelne Arbeitspositionen, die angeblich „nicht erforderlich“ gewesen seien. Die Werkstatt hält an ihrer Rechnung fest. Und der Geschädigte steht mit der Differenz allein da.

Die Rechtslage ist hier deutlich günstiger, als es die Abrechnungsschreiben der Versicherer vermuten lassen.

Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger, nicht der Geschädigte

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was „erforderlich“ ist, wird jedoch nicht rein objektiv bestimmt. Der Geschädigte darf eine Fachwerkstatt beauftragen, und er kann von außen nicht kontrollieren, ob dort wirtschaftlich und sachgerecht gearbeitet wird. Diese Kontrolllücke geht nach ständiger Rechtsprechung nicht zu seinen Lasten. Man spricht vom sogenannten Werkstattrisiko.

Der Bundesgerichtshof hat diese Linie mit einer Serie von fünf Entscheidungen vom 16. Januar 2024 grundlegend geordnet (unter anderem BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208; ferner VI ZR 239/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23 und VI ZR 38/22). Danach sind die Reparaturkosten im Verhältnis zum Schädiger auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn die Werkstatt unwirtschaftlich gearbeitet hat, zu viel Material oder Arbeitszeit angesetzt hat – und sogar dann, wenn einzelne abgerechnete Maßnahmen für den Geschädigten nicht erkennbar gar nicht durchgeführt wurden. Der Grund ist einleuchtend: Die Schadensbeseitigung findet in einer Sphäre statt, die der Geschädigte nicht überblicken kann.

Die entscheidende Weichenstellung: bezahlt oder unbezahlt?

Der Bundesgerichtshof hat allerdings eine praktisch sehr wichtige Unterscheidung getroffen. Hat der Geschädigte die Werkstattrechnung bereits vollständig beglichen, kann er Zahlung an sich selbst verlangen. Hat er sie noch nicht bezahlt, kann er sich zwar weiterhin auf das Werkstattrisiko berufen – dann aber nur Zahlung an die Werkstatt verlangen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung seiner etwaigen Ansprüche gegen den Werkstattbetreiber an den Schädiger. Wer in dieser Lage schlicht Zahlung an sich selbst beantragt, verliert den Prozess in diesem Punkt, obwohl er materiell im Recht ist.

Ebenso wichtig: Tritt der Geschädigte seine Ansprüche bei unbezahlter Rechnung an die Werkstatt oder an einen Dienstleister ab, trägt der Erwerber der Forderung das Werkstattrisiko selbst. Der Schutz ist also personengebunden. Wer eine Abtretungserklärung unterschreibt, sollte wissen, was er damit aus der Hand gibt.

Wo das Werkstattrisiko endet

Der Schutz gilt nicht unbegrenzt. Er greift nicht, wenn den Geschädigten ein eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, etwa weil er eine erkennbar unseriöse Werkstatt beauftragt oder trotz konkreter Anhaltspunkte für eine Überteuerung untätig bleibt. Der Bundesgerichtshof hat aber klargestellt, dass allein eine Überschreitung der Gutachterkalkulation um wenige Prozent kein Verschulden begründet. Auch wer die Schadensabwicklung vollständig aus der Hand gibt, muss sich unter Umständen Einschränkungen entgegenhalten lassen.

Der merkantile Minderwert wird häufig vergessen

Neben den Reparaturkosten steht dem Geschädigten bei einem erheblichen Schaden an einem noch nicht zu alten Fahrzeug regelmäßig ein Ersatz des merkantilen Minderwerts zu. Das Fahrzeug ist auch nach fachgerechter Reparatur als Unfallwagen am Markt weniger wert. Dieser Posten wird von Versicherern gern übergangen oder auf einen symbolischen Betrag reduziert. Er ist gutachterlich zu ermitteln und selbstständig durchsetzbar. Wie hoch der Anspruch ausfällt, hängt von Fahrzeugalter, Laufleistung, Schadensumfang und Marktgängigkeit ab.

Was Sie konkret tun sollten

Holen Sie vor der Reparatur ein eigenes Schadensgutachten ein – Sie sind nicht auf den Prüfdienst der gegnerischen Versicherung angewiesen. Bewahren Sie Gutachten, Reparaturauftrag und Rechnung vollständig auf. Unterschreiben Sie keine Abtretungserklärungen, ohne deren Reichweite zu kennen. Und akzeptieren Sie ein Kürzungsschreiben nicht deshalb, weil es amtlich formuliert ist: Die Prüfberichte der Versicherer sind Parteivortrag, kein Sachverständigengutachten.

Anwaltliche Unterstützung in Mayen und darüber hinaus

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, vertritt regelmäßig Unfallgeschädigte gegenüber Haftpflichtversicherern – aus Mayen, dem Kreis Mayen-Koblenz, der Eifel, ebenso wie bundesweit, denn die Schadensregulierung läuft ohnehin schriftlich. Er prüft die Kürzungspositionen einzeln, sichert das richtige Vorgehen bei noch offener Werkstattrechnung und setzt Minderwert, Nutzungsausfall und Nebenkosten mit durch. Ergänzend zu diesem Beitrag finden Sie auf unserer Homepage Ausführungen dazu, was bei einer Kürzung des Sachverständigenhonorars gilt, sowie zu Mietwagenkosten und Nutzungsausfall nach einem Unfall.

Häufige Fragen

Muss ich die von der Versicherung gekürzte Differenz an die Werkstatt zahlen?
Im Verhältnis zur Werkstatt schulden Sie den vereinbarten Werklohn. Im Verhältnis zum Schädiger sind diese Kosten aber nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos regelmäßig ersatzfähig. Die Differenz bleibt daher in aller Regel nicht an Ihnen hängen.

Was ist, wenn die Rechnung noch offen ist?
Dann können Sie Zahlung nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung Ihrer Ansprüche gegen die Werkstatt. Dieser Punkt entscheidet in der Praxis über Erfolg oder Misserfolg einer Klage.

Gilt das Werkstattrisiko auch bei fiktiver Abrechnung?
Nein. Wer ohne Reparaturnachweis auf Gutachtenbasis abrechnet, kann sich auf das Werkstattrisiko nicht berufen. Hier gelten eigene Regeln, insbesondere zur Verweisung auf günstigere Fachwerkstätten.

Wie lange habe ich Zeit?
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren regelmäßig in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben. Warten Sie damit nicht bis zum Jahresende.

Was kostet die anwaltliche Vertretung?
Bei klarer Haftung des Unfallgegners trägt dessen Versicherer die erforderlichen Rechtsanwaltskosten als Teil des Schadens.

Ihr Ansprechpartner

Wenn Ihre Reparaturrechnung gekürzt wurde, lassen Sie die Abrechnung prüfen, bevor Sie sie hinnehmen. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt berät Sie zu Ihren Ansprüchen und übernimmt die Auseinandersetzung mit dem Versicherer. Nehmen Sie gern über das Kontaktformular der Kanzlei oder telefonisch unter 02651-98900 Verbindung auf.