Die Versicherung kürzt meinen Gutachter – muss ich das Honorar dann selbst bezahlen?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Familienrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen

Ein Urteil zugunsten der Unfallgeschädigten – der BGH schafft Klarheit

Nach einem Verkehrsunfall beauftragen die meisten Geschädigten einen Kfz-Sachverständigen, um den Schaden zu dokumentieren. Der Gutachter erstellt sein Honorar – und dann kommt das Antwortschreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung: „Die Sachverständigenkosten werden nur in Höhe von XY € anerkannt. Der Rest ist überhöht.“ Was viele nicht wissen: Für diese überhöhten Kosten müssen Unfallgeschädigte in der Regel nicht selbst aufkommen.

Der Bundesgerichtshof hat dies mit seinem Urteil vom 12. März 2024 (Az. VI ZR 280/22) noch einmal klar bekräftigt und auf Sachverständigenkosten erweitert, was er bereits für Reparaturkosten entwickelt hatte: das Sachverständigenrisiko.

Was war bisher das Werkstattrisiko?

Bereits seit Jahrzehnten gilt im deutschen Schadensersatzrecht der Grundsatz des Werkstattrisikos: Wenn ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug in eine Werkstatt gibt und diese überhöhte Preise berechnet, trägt das Risiko dafür grundsätzlich der Schädiger – nicht der Geschädigte. Der Grundsatz lautet: Was der Geschädigte ohne Schuld nicht überprüfen kann, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Der BGH hatte diesen Grundsatz Anfang 2024 in fünf parallelen Urteilen (Urteile vom 16.01.2024, Az. VI ZR 38/22 u.a.) noch einmal grundlegend ausgearbeitet – auch für Fälle, in denen die Werkstattrechnung noch nicht bezahlt war.

Die Neuerung: Das Sachverständigenrisiko (BGH, 12.03.2024 – VI ZR 280/22)

Mit dem Urteil vom 12. März 2024 hat der BGH diese Grundsätze auf Kfz-Sachverständige übertragen:

Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze unangemessen sind.

Das bedeutet: Wenn der von Ihnen beauftragte Sachverständige ein überhöhtes Honorar in Rechnung stellt – zum Beispiel für einen Corona-Zuschlag, für Schreibgebühren oder für überhöhte Fahrtkosten – und Sie als Unfallgeschädigter das nicht erkennen konnten und mussten, dann ist dieses Honorar gleichwohl vollständig vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) zu erstatten.

Sie müssen dafür nicht nachweisen, dass jede einzelne Position gerechtfertigt war. Die Versicherung kann sich nicht einfach auf „Überhöhung“ berufen, um ihre Zahlung zu kürzen.

Wichtige Einschränkung: Gilt nicht für abgetretene Forderungen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unfallgeschädigte ihre Schadensersatzforderung gegen die Versicherung an den Sachverständigen abtreten – also: Der Gutachter nimmt das Geld direkt von der Versicherung. In diesem Fall gilt das Sachverständigenrisiko nicht für den Sachverständigen selbst.

Wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, muss er selbst darlegen und beweisen, dass seine abgerechneten Leistungen tatsächlich durchgeführt wurden und wirtschaftlich angemessen waren.

Das Sachverständigenrisiko schützt also den Unfallgeschädigten – nicht den Sachverständigen als Unternehmer.

Was bedeutet das für Sie als Unfallgeschädigter in der Praxis?

Wenn die gegnerische Versicherung nach Ihrem Unfall die Kosten des Sachverständigen kürzt:

  1. Zahlen Sie zunächst die Gutachterrechnung, wenn das möglich ist – und fordern Sie dann den vollen Betrag von der Versicherung zurück.
  2. Oder: Beauftragen Sie einen Anwalt, der Ihre vollständigen Sachverständigenkosten gegenüber der Versicherung einfordert und notfalls klagt.
  3. Unterschreiben Sie keine pauschale Abfindungserklärung der Versicherung, bevor Sie sich beraten lassen.

In Verbindung mit dem Urteil des BGH vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) – wonach Unfallgeschädigte weiterhin fiktiv abrechnen dürfen – entsteht für Sie ein starkes Schutzpaket: Sie können den Schaden auf Gutachtenbasis abrechnen und müssen für etwaige Überhöhungen im Gutachterhonorar nicht selbst aufkommen.

Wann ist ein Sachverständigengutachten überhaupt pflichtmäßig?

Bei Schäden über etwa 700 bis 750 € ist die Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens nahezu immer sinnvoll und dem Grunde nach vom Schädiger zu erstatten. Bei geringeren Schäden genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Bei einem Totalschaden ist das Gutachten unerlässlich, da es Wiederbeschaffungswert und Restwert festlegt.

Regionaler Bezug: Sachverständige im Raum Mayen-Koblenz

Im Raum Mayen, Andernach, Koblenz und dem Landkreis Mayen-Koblenz gibt es etablierte und gerichtsfeste Kfz-Sachverständigenbüros. Als lokaler Anwalt kenne ich die Eigenheiten der regionalen Schadensregulierungspraxis und die üblichen Streitpunkte mit den Versicherungen.

Fazit

Das Sachverständigenrisiko ist eine bedeutende Weiterentwicklung des Schadensersatzrechts, die Unfallgeschädigte konsequent schützt. Sie müssen sich nicht von einer pauschalen Kürzung der Versicherung einschüchtern lassen – das Recht steht auf Ihrer Seite. Ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht setzt Ihre vollständigen Ansprüche durch.


FAQ: Sachverständigenkosten und Versicherung

Die Versicherung behauptet, mein Gutachter rechne „überhöht“ ab. Was kann ich tun?
Nach dem BGH-Urteil vom 12.03.2024 trägt das Risiko überhöhter Gutachterkosten grundsätzlich der Schädiger, nicht Sie als Geschädigter – sofern Sie die Überhöhung nicht erkennen konnten. Beauftragen Sie einen Anwalt, der die vollständigen Kosten gegenüber der Versicherung einfordert.

Mein Gutachter will, dass ich meine Forderung an ihn abtrete. Soll ich das tun?
Das ist in der Praxis verbreitet und erleichtert die Abwicklung. Aber: Der Gutachter selbst kann sich dann nicht mehr auf das Sachverständigenrisiko berufen. Er muss seine Kosten selbst rechtfertigen. Für Sie als Geschädigten hat die Abtretung in der Regel keine Nachteile.

Darf die Versicherung einfach einen günstigeren Gutachter benennen?
Als Unfallgeschädigter haben Sie das Recht, einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Versicherung kann Ihnen keinen bestimmten Gutachter vorschreiben. Das hat der BGH ebenfalls in ständiger Rechtsprechung bekräftigt.

Ab welchem Schadensumfang brauche ich ein Gutachten?
Ab einem Schaden von ca. 700–750 € ist ein Gutachten empfehlenswert und in der Regel vollständig erstattungsfähig. Bei geringeren Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag. Bei einem Totalschaden ist ein Gutachten zwingend erforderlich.

Was ist, wenn ich die Gutachterrechnung nicht sofort zahlen kann?
Viele Sachverständige akzeptieren eine Direktabrechnung mit der Versicherung (über Abtretung). Alternativ können Sie die Rechnung zunächst offen lassen und rechtlich vorgehen. Sprechen Sie mit einem Anwalt, bevor Sie gar nichts tun.


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