Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht.
Die Hausbank verlangt für einen Kredit eine Grundschuld auf dem Firmengrundstück. Nach dem Gesellschaftsvertrag müssen die Gesellschafter der Belastung zustimmen. Man kennt sich, alle sind einverstanden, ein kurzes Telefonat genügt. Ein Protokoll gibt es nicht, eine E-Mail auch nicht. Jahre später wird über die Wirksamkeit gestritten. Ist ein Gesellschafterbeschluss ohne Versammlung wirksam, wenn er nur mündlich gefasst wurde? Kann sogar schlüssiges Verhalten genügen? Und was passiert, wenn sich niemand mehr genau erinnern will?
Mit diesen Fragen hat sich der Bundesgerichtshof im Versäumnisurteil vom 16. Juni 2026 (Az. II ZR 13/25) befasst. Es ging um eine Grundschuld über 2,5 Mio. € und um die Auslegung einer typischen GmbH-Satzung. Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 48 GmbHG. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen berate ich Geschäftsführer und Gesellschafter aus Mayen, Andernach, Mendig, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz. Ich zeige ihnen, wie sie Beschlüsse rechtssicher fassen und dokumentieren.
Das GmbH-Gesetz geht vom Leitbild der Versammlung aus. § 48 GmbHG regelt in der aktuellen Fassung, die seit dem 1. Januar 2025 gilt:
§ 48 Abs. 1 Satz 1 GmbHG: „Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.“ § 48 Abs. 2 GmbHG: „Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abgabe der Stimmen in Textform einverstanden erklären.“
§ 48 Abs. 1 Satz 1 GmbHG: „Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.“
§ 48 Abs. 2 GmbHG: „Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abgabe der Stimmen in Textform einverstanden erklären.“
Das Gesetz eröffnet damit zwei Wege:
Textform nach § 126b BGB bedeutet: Eine E-Mail oder Messenger-Nachricht genügt. Eine Unterschrift ist nicht nötig. Diese Erleichterung gilt seit dem 1. Januar 2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz auch für die Stimmabgabe.
Entscheidend ist das Wort „sämtliche“. Jeder Gesellschafter muss dem Verfahren zustimmen, auch ein Gesellschafter ohne Stimmrecht. Fehlt nur einer, fehlt die Grundlage für den Beschluss.
⚠ Achtung: Beschlüsse, die notariell beurkundet werden müssen, lassen sich nicht einfach per E-Mail fassen. Das betrifft vor allem Änderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53, 54 GmbHG), etwa eine Umfirmierung. Sie werden erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Näheres lesen Sie in unserem Beitrag Was ist bei einer Umfirmierung zu beachten?
Eine GmbH bestellte ihrer früheren Alleingesellschafterin in notarieller Urkunde eine Grundschuld über 2,5 Mio. €. Inzwischen war eine weitere GmbH als Minderheitsgesellschafterin beteiligt. Die Satzung verlangte für die Belastung von Grundbesitz die Zustimmung der Gesellschafter. Sie erlaubte Beschlüsse auf schriftlichem, fernmündlichem oder telegrafischem Weg. Eine Versammlung war entbehrlich, wenn sich alle Gesellschafter in dieser Form damit einverstanden erklärten.
Streitig war, ob ein wirksamer Beschluss vorlag. Das Kammergericht verneinte das. Nach seiner Auslegung erlaubte die Satzung keine rein mündliche Stimmabgabe außerhalb einer Versammlung. Erforderlich sei Textform gewesen.
Der BGH sah das anders und hielt die Auslegung des Kammergerichts für rechtsfehlerhaft. Seine Kernaussagen lassen sich so zusammenfassen:
Die Entscheidung ist als Versäumnisurteil ergangen (veröffentlicht in GmbHR 2026, 975). Sie betrifft die Auslegung einer konkreten Satzungsklausel. Ein Freibrief für formlose Beschlüsse ist sie nicht.
Für familiengeführte Unternehmen in der Region ist die Entscheidung eine gute Nachricht. Sie bestätigt, dass Gesellschafter ihre Beschlussfassung flexibel regeln dürfen. Ein Gesellschafterbeschluss ohne Versammlung bleibt aber an Bedingungen geknüpft. Die Grenzen sollten Sie kennen:
Dann greift die gesetzliche Regel des § 48 Abs. 2 GmbHG. Alle Gesellschafter müssen in Textform einverstanden sein. Ein bloßes Telefonat ist ohne Satzungsgrundlage riskant.
Praxishinweis: Auch wenn Ihre Satzung mündliche Beschlüsse erlaubt, sollten Sie jeden Beschluss zeitnah in Textform bestätigen. Eine kurze E-Mail an alle Gesellschafter genügt. Sie enthält Datum, Beschlussinhalt und Abstimmungsergebnis. So haben Sie im Streitfall einen Nachweis, etwa gegenüber der Bank oder einem Erwerber.
Ein weiteres Urteil des II. Zivilsenats zeigt, wie ernst der BGH Verfahrensfehler nimmt. Nach dem Urteil vom 5. Mai 2026 – II ZR 2/25 ist die Nichtladung eines Gesellschafters ein Einberufungsmangel. Er führt nach gefestigter Rechtsprechung entsprechend § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Für einen Gesellschafterbeschluss ohne Versammlung wird in der Kommentarliteratur Entsprechendes vertreten, wenn nicht alle Gesellschafter beteiligt waren.
Nach § 37 Abs. 2 GmbHG haben Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers gegenüber Dritten grundsätzlich keine rechtliche Wirkung. Das gilt auch, wenn für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafter vorgesehen ist. Das schützt den Rechtsverkehr. Es gibt aber Grenzen.
Im entschiedenen Fall hatte das Kammergericht einen Missbrauch der Vertretungsmacht angenommen. Die Gläubigerin sei als Gesellschafterin darüber informiert gewesen, dass ein nach der Satzung erforderlicher Beschluss fehle. Der BGH hielt die strenge Formauslegung des Kammergerichts für unzutreffend. Ob ein Beschluss tatsächlich schlüssig gefasst wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für Gesellschafter, die zugleich Gläubiger ihrer GmbH sind, ist das ein Warnsignal.
Wann der Geschäftsführer im Innenverhältnis die Zustimmung der Gesellschafter braucht, zeigt auch unser Beitrag Was ist bei einer Prokura zu beachten?
Fehler bei einem Gesellschafterbeschluss ohne Versammlung bleiben oft jahrelang unbemerkt, bis eine Bank, ein Kaufinteressent oder ein Mitgesellschafter nachfragt. Dann steht schnell viel Geld auf dem Spiel. Der entschiedene Fall zeigt das: Es ging um eine Grundschuld über 2,5 Mio. €.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht begleite ich GmbHs und ihre Gesellschafter in Mayen, Andernach, Mendig, Polch und im gesamten Landkreis Mayen-Koblenz bei:
Eine Übersicht über alle Beratungsleistungen finden Sie unter Fachgebiete, weitere Beiträge im Archiv Handels- und Gesellschaftsrecht. Grundlagen zu Rechtsform und Gesellschaftsvertrag finden Sie außerdem in unserem Beitrag Ich will mich selbstständig machen – ist eine GmbH sinnvoll?
Ja, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Textform genügt seit dem 1. Januar 2025 auch für die Stimmabgabe. Eine E-Mail oder Messenger-Nachricht reicht. Beschlüsse, die notariell beurkundet werden müssen, sind ausgenommen.
Nur, wenn die Satzung eine Beschlussfassung außerhalb der Versammlung auch fernmündlich zulässt. Nach dem BGH (II ZR 13/25) kann das im Zweifel auch für mündliche oder schlüssige Erklärungen gelten. Es kommt auf den Wortlaut Ihrer Satzung an. Ohne Satzungsgrundlage gilt die Textform.
Ja. Alle Gesellschafter, auch solche ohne Stimmrecht, müssen mit dem Verfahren außerhalb der Versammlung einverstanden sein. Der Beschluss selbst muss dagegen nicht einstimmig gefasst werden. Es gelten die üblichen Mehrheiten.
Dann droht die Nichtigkeit des Beschlusses. Der BGH hat im Urteil vom 5. Mai 2026 (II ZR 2/25) bestätigt, dass die Nichtladung eines Gesellschafters entsprechend § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit führt. Lassen Sie zweifelhafte Beschlüsse frühzeitig prüfen.
Gesetzlich ist das nur für den Alleingesellschafter vorgeschrieben (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Für mehrere Gesellschafter kann die Satzung eine Niederschrift verlangen. Unabhängig davon empfiehlt sich stets eine schriftliche Dokumentation zu Beweiszwecken.
Vor allem Änderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53, 54 GmbHG). Sie werden erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Für Gesellschaften im Bezirk Mayen-Koblenz ist dafür in der Regel das Amtsgericht Koblenz zuständig.
Haben Sie Zweifel, ob ein Gesellschafterbeschluss ohne Versammlung in Ihrer GmbH wirksam gefasst wurde? Oder möchten Sie Ihre Satzung prüfen lassen? Ich berate Sie sachlich und rechtssicher, von der Satzungsprüfung bis zur Dokumentation Ihrer Beschlüsse.
RA Dr. Jens Sebastian GrohFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtFachanwalt für ErbrechtWalek Rechtsanwälte Partnerschaft, MayenTelefon: 02651 98 90 77E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de
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