Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Verkehrsrecht / Schadensrecht
Radfahren boomt – auf dem Weg zur Arbeit, mit dem Pedelec über das Maifeld oder am Wochenende entlang der Nette. Mit dem Radverkehr steigt aber auch die Zahl der Unfälle. Und anders als bei einem Blechschaden zwischen zwei Pkw geht es beim Fahrradunfall mit Personenschaden schnell um erhebliche Beträge: Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und künftige Behandlungskosten summieren sich rasch auf fünfstellige Summen.
Wird ein Radfahrer von einem Auto erfasst, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bereits aufgrund der Betriebsgefahr – also unabhängig davon, ob den Autofahrer ein Verschulden trifft. Nur bei höherer Gewalt oder einem für den Fahrer unabwendbaren Ereignis entfällt diese Haftung; die Anforderungen daran sind hoch. Hinzu kommt die Fahrerhaftung nach § 18 StVG und die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB. Gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs besteht nach § 115 VVG ein Direktanspruch – Sie müssen sich also nicht mit dem Unfallgegner persönlich auseinandersetzen.
Umgekehrt gilt das nicht: Ein Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug, eine Gefährdungshaftung des Radfahrers gibt es nicht. Er haftet nur bei Verschulden. Wichtig ist die Abgrenzung beim E-Bike: Ein Pedelec bis 25 km/h mit Tretunterstützung wird rechtlich wie ein Fahrrad behandelt. Ein S-Pedelec mit Unterstützung bis 45 km/h ist dagegen ein Kraftfahrzeug – mit Versicherungskennzeichen, Helmpflicht und Betriebsgefahr.
Versicherer kürzen Ansprüche gern unter Hinweis auf ein Mitverschulden nach § 254 BGB. Der Klassiker ist der fehlende Fahrradhelm. Hier hat der Bundesgerichtshof Klarheit geschaffen: Nach dem Urteil des BGH vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13 (MDR 2014, 689) trifft einen Radfahrer allein deshalb kein Mitverschulden, weil er keinen Helm getragen hat; eine gesetzliche Helmpflicht besteht nicht, und ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein war jedenfalls für den entschiedenen Unfallzeitpunkt nicht feststellbar. Bei sportlich ambitionierter Fahrweise beurteilen einzelne Instanzgerichte dies allerdings abweichend – eine pauschale Entwarnung gibt es nicht.
Praktisch relevanter sind andere Vorwürfe: Fahren ohne Licht, Benutzung eines Radwegs in der falschen Richtung, Fahren in der Fußgängerzone oder Alkohol. Solche Punkte kann und muss man im Einzelnen widerlegen. Sehr häufig sind übrigens sogenannte Dooring-Unfälle: Ein Fahrzeugführer öffnet die Tür, ohne auf den Radverkehr zu achten. § 14 StVO verlangt hier äußerste Sorgfalt – die Haftung liegt in aller Regel weit überwiegend beim Türöffner.
Ersatzfähig sind unter anderem Reparatur oder Wiederbeschaffung des Rades, Sachverständigenkosten, beschädigte Kleidung und Ausrüstung, Zuzahlungen und Behandlungskosten, Verdienstausfall sowie ein Haushaltsführungsschaden, wenn Sie den Haushalt vorübergehend nicht mehr wie zuvor führen können. Hinzu kommt das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB, dessen Höhe sich an Art, Dauer und Folgen der Verletzung orientiert.
Bei schweren Verletzungen ist entscheidend, Spätfolgen nicht zu verschenken. Wer vorschnell eine Abfindungserklärung unterschreibt, kann später auftretende Beschwerden nicht mehr geltend machen. Deshalb wird in geeigneten Fällen ein Feststellungsantrag für künftige materielle und immaterielle Schäden gestellt. Verjährung tritt regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende ein (§§ 195, 199 BGB).
Rufen Sie die Polizei, auch wenn der Unfallgegner „das unter sich regeln“ möchte. Notieren Sie Kennzeichen und Zeugen, fotografieren Sie Endstellung, Rad und Verletzungen. Lassen Sie sich ärztlich untersuchen – auch bei zunächst harmlos wirkenden Beschwerden, denn eine lückenlose ärztliche Dokumentation ist das wichtigste Beweismittel. Und: Sie dürfen als Geschädigter einen eigenen Sachverständigen und einen eigenen Anwalt beauftragen; die Kosten trägt bei voller Haftung die gegnerische Versicherung.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, reguliert Verkehrsunfälle für Mandanten aus Mayen, Andernach, Mendig, Polch und der Vulkaneifel ebenso wie bundesweit. Weiterführend lesen Sie: Wie viel Schmerzensgeld steht mir zu?, Nach dem Unfall: Was jetzt wirklich zählt und Die Versicherung kürzt meinen Gutachter.
Muss ich als Radfahrer einen Helm tragen? Eine gesetzliche Helmpflicht besteht für Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h nicht. Für S-Pedelecs gilt eine Helmpflicht.
Die Versicherung bietet mir eine Pauschale an – soll ich annehmen? Erst nach Prüfung. Frühe Abfindungsangebote liegen erfahrungsgemäß deutlich unter dem, was tatsächlich geschuldet ist, und schneiden Spätfolgen ab.
Wer zahlt, wenn der Unfallgegner geflüchtet ist? In vielen Fällen die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsfonds. Die Voraussetzungen sind eng, eine anwaltliche Prüfung ist ratsam.
Mein Kind ist mit dem Rad verunglückt – haftet es mit? Kinder unter zehn Jahren sind im motorisierten Straßenverkehr nach § 828 Abs. 2 BGB regelmäßig nicht verantwortlich; ein Mitverschulden scheidet dann meist aus.
Nach einem Fahrrad- oder Pedelec-Unfall zählt jede Woche. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, übernimmt die vollständige Schadensregulierung für Sie. Schreiben Sie über das Kontaktformular oder rufen Sie an unter 02651-98900.