Meine Photovoltaikanlage ist mangelhaft oder der Installateur ist insolvent – was sind meine Rechte?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Allgemeines Zivilrecht / Privates Baurecht

Neben Verkehrsrecht und Familienrecht bearbeitet Rechtsanwalt Haupt seit vielen Jahren auch Mandate im allgemeinen Zivilrecht und im privaten Baurecht – und damit auch die rechtlichen Folgen mangelhafter oder nicht fertiggestellter Photovoltaikanlagen, einem Thema, das angesichts der Solarinsolvenzwelle der Jahre 2024 und 2025 zehntausende Hauseigentümer in Deutschland betrifft, auch im Raum Mayen, Andernach und Koblenz.

Kaufvertrag oder Werkvertrag – warum das entscheidend ist

Ob eine mangelhafte Photovoltaikanlage nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen ist, hängt vom Vertragsinhalt ab. Wird die Anlage montiert und auf dem Dach installiert, handelt es sich in aller Regel um einen Werkvertrag über ein Bauwerk. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 2. Juni 2016 (Az. VII ZR 348/13) entschieden, dass eine Aufdach-Photovoltaikanlage als teilweise Erneuerung eines Bauwerks gilt, wenn ein erheblicher Eingriff in die Gebäudesubstanz erfolgt. Die Folge: Die verlängerte Gewährleistungsfrist von fünf Jahren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt zur Anwendung – deutlich länger als die zweijährige Frist bei einem reinen Kaufvertrag.

Welche Ansprüche bestehen bei Mängeln?

Bei Mängeln – etwa Leistungsabfall der Module, defekten Wechselrichtern, undichten Dachdurchführungen oder mangelhafter Montage – stehen dem Anlagenbesitzer grundsätzlich folgende Rechte zu:

  • Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 635 BGB) unter Fristsetzung
  • Rücktritt oder Minderung, wenn die Frist erfolglos verstreicht (§§ 636, 637, 638 BGB)
  • Schadensersatz, etwa für entgangene Einspeisevergütung (§§ 280, 281 BGB)
  • Selbstvornahme und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (§ 637 BGB)

Wichtig: Die gesetzliche Gewährleistung des Installateurs ist strikt von der freiwilligen Herstellergarantie für Module und Wechselrichter zu unterscheiden. Beide Ansprüche können parallel bestehen, folgen aber unterschiedlichen Regeln und Fristen.

Was gilt, wenn der Installateur insolvent ist?

Die Insolvenzwelle in der Solarbranche 2024 und 2025 hat zahlreiche Installationsbetriebe getroffen. Ist der Vertragspartner insolvent, ist die gesetzliche Gewährleistung faktisch kaum noch durchsetzbar: Ansprüche müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden, die realistische Befriedigungsquote liegt jedoch häufig nur bei wenigen Prozent. In diesem Fall gilt es zu prüfen:

  • Bestand eine Bürgschaft, Kautionsversicherung oder Fertigstellungsgarantie zugunsten des Auftraggebers?
  • Besteht eine separate Herstellergarantie für Module oder Wechselrichter, die vom Insolvenzverfahren des Installateurs unabhängig ist?
  • Ist die VOB/B wirksam vereinbart worden – dies setzt bei Verbraucherverträgen die vorherige Übergabe des vollständigen Vertragstextes voraus?

Gerade weil die Insolvenzquote gering ausfällt, ist schnelles Handeln entscheidend: Mängel sollten umgehend dokumentiert, Fristen zur Nachbesserung noch vor Insolvenzantragstellung gesetzt und Forderungen fristgerecht zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Regionaler Praxistipp für Hauseigentümer im Raum Mayen

Angesichts der Vielzahl betroffener Solaranlagen empfiehlt es sich, Verträge, Rechnungen, Abnahmeprotokolle und den Schriftverkehr mit dem Installateur vollständig zu sichern, bevor eine mögliche Insolvenz die Beweislage erschwert. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung der Vertragsgrundlage – Kauf- oder Werkvertrag, VOB/B oder BGB – entscheidet häufig darüber, welche Ansprüche noch erfolgreich durchgesetzt werden können.

Passend dazu: Mängel an der Wärmepumpe – Ihre Rechte als Eigentümer und Baumängel: Was tun, wenn der Handwerker schlechte Arbeit geleistet hat?

Gesetzliche Grundlage: § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche (gesetze-im-internet.de)

Häufig gestellte Fragen zu Mängeln an Photovoltaikanlagen

Wie lange habe ich Gewährleistungsansprüche bei einer Aufdachanlage?
In der Regel fünf Jahre ab Abnahme, da die Installation als teilweise Erneuerung eines Bauwerks gilt, sofern ein erheblicher Eingriff in die Gebäudesubstanz vorliegt.

Was passiert mit meiner Herstellergarantie, wenn der Hersteller insolvent wird?
Die Herstellergarantie erlischt in diesem Fall regelmäßig, unabhängig davon, ob der Garantiegeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Installateur bleibt davon grundsätzlich unberührt.

Muss ich die Fristsetzung zur Nachbesserung schriftlich vornehmen?
Zwingend vorgeschrieben ist dies nicht, aus Beweisgründen aber dringend zu empfehlen, idealerweise per Einschreiben.

Kann ich die Anlage auf eigene Kosten reparieren lassen?
Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachbesserung können Sie die Mängelbeseitigung selbst vornehmen lassen und die erforderlichen Kosten vom Vertragspartner ersetzt verlangen (Selbstvornahme, § 637 BGB).


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