Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Zivilrecht / Verbraucherrecht
Bestellen dauert dreißig Sekunden. Widerrufen dauerte bislang oft eine halbe Stunde: Formular suchen, PDF ausdrucken, ausfüllen, einscannen, per E-Mail schicken – und hoffen, dass es ankommt. Diese Schieflage hat der Gesetzgeber beseitigt. Seit dem 19. Juni 2026 gilt der neue § 356a BGB: Wer online einen Vertrag schließen kann, muss ihn auch online mit wenigen Klicks widerrufen können.
Die Regelung setzt die europäische Richtlinie (EU) 2023/2673 um. Unternehmer, die Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche – also über eine Website, einen Teil davon oder eine App – den Abschluss von Fernabsatzverträgen ermöglichen, müssen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen, soweit für den Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Die Funktion muss gut sichtbar, leicht zugänglich und während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. Sie muss eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“, und ein zweistufiges Verfahren vorsehen: Der Verbraucher erklärt den Widerruf und bestätigt ihn anschließend über eine gesonderte Schaltfläche. Über den Zugang der Erklärung ist eine Bestätigung in Textform zu erteilen – dieser Nachweis ist im Streitfall Gold wert. Nicht erfasst sind Verträge, die per Telefon, Fax oder Bestellkarte geschlossen wurden, sowie Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 BGB), etwa individuell angefertigte Waren.
Zu unterscheiden ist der Widerrufsbutton vom bereits seit dem 1. Juli 2022 geltenden Kündigungsbutton nach § 312k BGB, der Dauerschuldverhältnisse betrifft. Viele Anbieter müssen künftig beide Funktionen getrennt vorhalten. Eine verbraucherfreundliche Übersicht bietet die Verbraucherzentrale.
Dann verlieren Sie Ihr Widerrufsrecht keinesfalls. Der Widerruf ist weiterhin formfrei möglich – per E-Mail, Brief oder über das Musterformular. Entscheidend ist allein, dass Sie eine eindeutige Erklärung fristgerecht absenden (§ 355 Abs. 1 BGB). Die reguläre Frist beträgt 14 Tage und beginnt beim Warenkauf mit dem Erhalt der Ware. Wichtig für die Praxis: Bewahren Sie einen Sendenachweis auf, denn die Beweislast für die rechtzeitige Absendung trägt der Verbraucher.
Für Unternehmer ist die Neuregelung mit erheblichen Risiken verbunden. Fehlt die Widerrufsfunktion oder ist sie mangelhaft umgesetzt, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände nach dem UWG. Wer einen Onlineshop betreibt, sollte Buttonführung, Beschriftung, Bestätigungsseite und Widerrufsbelehrung jetzt prüfen lassen – die Anpassung ist deutlich günstiger als die erste Abmahnung.
Nach § 357 BGB muss der Unternehmer alle Zahlungen einschließlich der Kosten der Hinsendung unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen zurückerstatten, und zwar über dasselbe Zahlungsmittel, das Sie beim Kauf verwendet haben. Ein Gutschein statt Rückzahlung genügt nicht, wenn Sie dem nicht ausdrücklich zustimmen. Beim Warenkauf darf der Händler die Rückzahlung allerdings zurückhalten, bis er die Ware zurückerhalten hat oder Sie einen Rücksendenachweis vorlegen. Zahlt der Händler trotz Fristablauf nicht, geraten Sie in die typische Situation, in der ein anwaltliches Aufforderungsschreiben erfahrungsgemäß schneller wirkt als die fünfte E-Mail an den Kundenservice: Ab Verzug schuldet der Händler zusätzlich Verzugszinsen und die Kosten der Rechtsverfolgung.
Ein verbreitetes Missverständnis: Das Widerrufsrecht ist ein Lösungsrecht ohne Grund, das nach 14 Tagen endet. Davon zu trennen sind die Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Ware, die zwei Jahre ab Ablieferung bestehen und keinen Button voraussetzen. Ist die gelieferte Ware defekt, sind Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz die richtigen Werkzeuge – nicht der Widerruf. Näheres in unseren Beiträgen Garantie oder Gewährleistung?, Online bestellt und zurückgeben – kann ich einfach widerrufen? sowie Meine Rechte bei Amazon & Co.
Da es sich hier weder um Verkehrs- noch um Familienrecht handelt, sei ausdrücklich hervorgehoben: Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bearbeitet auch das Verbraucher- und Vertragsrecht mit seiner langjährigen Erfahrung kompetent. Er setzt Rückzahlungsansprüche gegenüber Online-Händlern und Plattformen durch, wehrt unberechtigte Wertersatzforderungen ab und berät Unternehmer aus Mayen, Andernach, Mendig, Polch und dem gesamten Bundesgebiet bei der rechtssicheren Umsetzung des Widerrufsbuttons sowie bei der Abwehr von Abmahnungen.
Seit wann gilt der Widerrufsbutton? Seit dem 19. Juni 2026, geregelt in § 356a BGB.
Muss ich einen Grund für den Widerruf angeben? Nein. Das Widerrufsrecht besteht ohne Begründung.
Wer trägt die Rücksendekosten? Der Verbraucher, wenn der Unternehmer darüber ordnungsgemäß belehrt hat. Andernfalls trägt sie der Unternehmer.
Darf der Händler Wertersatz verlangen, weil ich die Ware ausgepackt habe? Nur bei einem Umgang, der über die Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht – und nur bei korrekter Belehrung.
Gilt der Button auch für Versicherungen und Bankverträge? Ja, auch im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge werden von § 356a BGB erfasst, soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Der Händler verweigert die Rückzahlung, oder Sie haben als Unternehmer eine Abmahnung wegen des Widerrufsbuttons erhalten? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft Ihren Fall kurzfristig. Kontakt über das Kontaktformular oder telefonisch unter 02651-98900.