Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen
Die neue Waschmaschine gibt nach 14 Monaten ihren Geist auf, das teure Smartphone hat einen Displayfehler, das Sofa zeigt bereits nach einem Jahr Risse im Bezug. In solchen Situationen hören Verbraucher vom Händler oft: „Die gesetzliche Gewährleistung ist abgelaufen“ oder „Die Garantie gilt dafür nicht.“ Doch was steckt hinter diesen Begriffen – und wann wird welcher angewendet? Die Verwechslung von Garantie und Gewährleistung ist einer der häufigsten Irrtümer im deutschen Verbraucherrecht.
Die Gewährleistung (auch Sachmängelhaftung genannt) ist gesetzlich in den §§ 434 ff. BGB verankert. Sie ist kein freiwilliges Angebot des Händlers, sondern eine gesetzliche Pflicht. Der Verkäufer haftet dafür, dass die Ware bei Übergabe frei von Sachmängeln ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Ware (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Zeigt sich bei einem Kauf von einem gewerblichen Händler innerhalb des ersten Jahres ein Mangel, gilt nach § 477 BGB die gesetzliche Vermutung, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorlag – der Händler muss dann das Gegenteil beweisen. In der Zeit zwischen dem 13. und 24. Monat kehrt sich die Beweislast um: Der Käufer muss dann darlegen, dass der Mangel nicht durch seine eigene Nutzung entstanden ist.
Wichtig: Die Gewährleistungsfrist kann beim Kauf gebrauchter Sachen auf ein Jahr verkürzt werden – allerdings nicht mehr per AGB, sondern nur durch eine ausdrückliche, individuelle Vereinbarung (§ 476 Abs. 2 BGB).
Die Garantie hingegen ist nach § 443 BGB eine freiwillige, zusätzliche Zusicherung – meist des Herstellers, seltener des Händlers. Sie ist über die gesetzliche Gewährleistung hinaus und greift unter den im Garantieschein genannten Bedingungen. Wichtige Merkmale:
Viele Verbraucher glauben, nach Ablauf der Garantiefrist keine Ansprüche mehr zu haben. Das ist falsch – solange die gesetzliche Gewährleistungsfrist noch läuft, können Sie den Händler in Anspruch nehmen, unabhängig davon, was in der Garantie steht. Umgekehrt kann ein Händler nicht mit dem Verweis auf eine laufende Herstellergarantie seine eigene Gewährleistungspflicht abwenden.
Daneben behaupten Händler gelegentlich, dass die Garantie erloschen sei, weil der Kunde Reparaturen in einer nicht autorisierten Werkstatt habe durchführen lassen. Dies ist in vielen Fällen nicht korrekt: Der Garantieverlust setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Werkstattarbeit tatsächlich den aufgetretenen Schaden verursacht hat.
Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung stehen Ihnen nach § 437 BGB folgende Ansprüche zu:
Sie kaufen im Januar 2025 ein Wohnmobil für 90.000 Euro bei einem Händler. Im Oktober 2025 – also nach neun Monaten – tritt eine Undichtigkeit auf. Der Händler behauptet, die einjährige Garantie des Herstellers sei noch nicht abgelaufen, aber für Schäden nach sechs Monaten müssten Sie den Defekt selbst nachweisen. Was gilt?
Richtig ist: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Da der Schaden nach neun Monaten – also im ersten Jahr – aufgetreten ist, greift § 477 BGB: Es wird gesetzlich vermutet, dass die Maschine bereits bei Übergabe mangelhaft war. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Sie haben Anspruch auf Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatzgerät – unabhängig von der Herstellergarantie.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt berät und vertritt Mandanten aus Mayen, Andernach, Koblenz und der gesamten Region nicht nur in seinen Kerngebieten Familienrecht und Verkehrsrecht, sondern auch bei kaufrechtlichen Auseinandersetzungen mit Händlern und Herstellern. Gerade wenn es um höherwertige Güter – Fahrzeuge, Geräte, Einbauküchen, Photovoltaikanlagen – geht, lohnt sich anwaltliche Unterstützung.
Händler verweigert Gewährleistung oder beruft sich zu Unrecht auf Garantiebedingungen?
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