Ich bin auf einen Krypto-Anlagebetrug hereingefallen – bekomme ich mein Geld zurück?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Allgemeines Zivilrecht / Bank- und Kapitalanlagerecht

Betrug mit Kryptowährungen nimmt seit Jahren stark zu: gefälschte Trading-Plattformen, sogenannte „Pig-Butchering“-Maschen mit vorgetäuschten Beziehungen und unseriöse Krypto-Berater locken Anleger mit hohen Renditeversprechen. Die BaFin warnt regelmäßig vor entsprechenden Angeboten – oft zu spät, weil Zahlungen bereits erfolgt sind. Über sein Kerngebiet Verkehrsrecht und Familienrecht hinaus berät Rechtsanwalt Haupt aufgrund seiner Erfahrung im allgemeinen Zivilrecht auch Betroffene solcher Anlagebetrugsfälle im Raum Mayen und darüber hinaus bei der Rückforderung ihres investierten Geldes.

Ansprüche gegen die Betrüger selbst

Wurden Gelder unter dem Vorwand angeblicher „Freischaltgebühren“, „Steuerzahlungen“ oder „Liquiditätsnachweise“ überwiesen, ohne dass dem ein wirksamer Rechtsgrund zugrunde lag, kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB in Betracht. Daneben stehen deliktische Ansprüche zur Verfügung:

  • § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug als Schutzgesetz)
  • § 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
  • Anfechtung des zugrunde liegenden Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)

Wer ohne BaFin-Erlaubnis Finanz- oder Kryptodienstleistungen anbietet, verstößt zudem gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften, was einen zusätzlichen Anspruch auf Schadensersatz begründen kann. Die praktische Herausforderung besteht jedoch häufig darin, die Täter zu identifizieren und im Ausland zu belangen.

Ansprüche gegen die eigene Bank oder die Empfängerbank

Ein oft übersehener, aber wichtiger Ansatzpunkt ist die Haftung von Banken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. Az. XI ZR 56/07) müssen Kreditinstitute bei auffälligen Zahlungsvorgängen ihre Kunden warnen. Der BGH hat mit Urteil vom 14. Mai 2024 (Az. XI ZR 327/22) zudem entschieden, dass auch die Empfängerbank haften kann, wenn sie trotz objektiv evidenter Verdachtsmomente – etwa zahlreicher Barabhebungen in kurzer Zeit auf einem erkennbar für Anlagebetrug genutzten Konto – den Zahlungsverkehr nicht unterbindet.

Auch das Landgericht Frankenthal – und damit ein Gericht hier in Rheinland-Pfalz – hat mit Urteil vom 24. Oktober 2024 eine richtungsweisende Entscheidung zur Bankenhaftung bei betrügerisch veranlassten Überweisungen getroffen. Bei technisch autorisierten Überweisungen, die der Kunde selbst – aber getäuscht über den wahren Verwendungszweck – veranlasst hat, kommt eine Haftung der eigenen Bank aus der Verletzung von Warn- und Hinweispflichten nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn objektiv erkennbare Betrugsmuster hätten auffallen müssen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

  • Sofortige schriftliche Kontaktaufnahme mit der eigenen Bank und – soweit bekannt – der Empfängerbank
  • Strafanzeige bei der Polizei, um Ermittlungen und eine mögliche Kontosperrung einzuleiten
  • Vollständige Sicherung sämtlicher Kommunikation, Verträge, Überweisungsbelege und Chatverläufe mit den vermeintlichen Beratern
  • Prüfung, ob die genutzte Plattform bereits Gegenstand einer BaFin-Warnung war

Je nach Fallgestaltung sind Ansprüche gegen mehrere Parteien parallel zu prüfen – gegen die Täter selbst, gegen beteiligte Zahlungsdienstleister und gegen die eigene Bank.

Regionaler Praxistipp

Auch Mandanten aus Mayen, Koblenz und der gesamten Region sind zunehmend von Krypto-Anlagebetrug betroffen. Wichtig ist, nach Entdeckung des Betrugs keine Zeit zu verlieren: Je früher Banken informiert und rechtliche Schritte eingeleitet werden, desto größer sind die Chancen, wenigstens einen Teil des investierten Geldes zurückzuerlangen.

Weiterführend: Ich wurde beim Vertragsschluss getäuscht oder unter Druck gesetzt – kann ich den Vertrag rückgängig machen? und Mein Vertragspartner ist insolvent – bekomme ich mein Geld oder meine Ware noch?

Verbraucherwarnungen der Aufsichtsbehörde: BaFin-Verbraucherwarnungen

Häufig gestellte Fragen zum Krypto-Anlagebetrug

Habe ich überhaupt eine Chance, mein Geld zurückzubekommen?
Das hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie das Geld transferiert wurde und ob Banken erkennbare Warnpflichten verletzt haben. Pauschale Erfolgsversprechen sind seriös nicht möglich, eine rechtliche Prüfung lohnt sich aber in aller Regel.

Muss ich zuerst Strafanzeige erstatten oder zuerst die Bank kontaktieren?
Beides sollte möglichst gleichzeitig erfolgen. Die Strafanzeige kann Ermittlungsansätze liefern, während die Bank kontaktiert werden muss, um mögliche Rücküberweisungen oder Kontosperrungen zu veranlassen.

Haftet meine Bank automatisch, wenn ich getäuscht wurde?
Nein. Eine Haftung der eigenen Bank kommt nur in Betracht, wenn sie erkennbare Warnpflichten verletzt hat. Eine technisch autorisierte Überweisung allein begründet keine automatische Bankhaftung.

Was, wenn die Betrüger im Ausland sitzen?
Eine direkte Inanspruchnahme der Täter ist dann oft erschwert. Umso wichtiger wird die Prüfung von Ansprüchen gegen inländische Zahlungsdienstleister und Banken.


Sie haben Geld an eine vermeintliche Krypto-Plattform oder einen Anlageberater verloren? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt und das Team von Walek Rechtsanwälte in Mayen prüfen Ihre Ansprüche gegen Täter, Zahlungsdienstleister und Banken und setzen diese konsequent durch. Mehr zu Rechtsanwalt Haupt finden Sie hier. Nehmen Sie über das Kontaktformular der Kanzlei unverbindlich Kontakt auf.