Von Rechtsanwalt Jürgen Kanthak, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Familienrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen.
Es passiert schnell: Ein falscher Schritt auf der Leiter, eine plötzliche Bewegung beim Heben, ein Zusammenstoß auf dem Betriebsgelände – und plötzlich ist alles anders. Wer am Arbeitsplatz, auf dem Weg zur Arbeit oder bei einer versicherten Tätigkeit verletzt wird, hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 7 ff. SGB VII). Doch der Weg zu diesen Leistungen ist oft steiniger als gedacht. Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallkassen lehnen Ansprüche ab, stufen die Unfallfolgen zu niedrig ein oder zweifeln den Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung an. Das gilt für Beschäftigte aus Mayen und dem Rhein-Eifel-Mosel-Raum genauso wie bundesweit.
Nach § 8 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, der in Ausübung einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Das umfasst:
Eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) liegt vor, wenn eine Krankheit durch besondere berufliche Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Berufsgruppen in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Anerkannte Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgelistet – von Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) über Asbesterkrankungen (BK 4104) bis zu Bandscheibenschäden (BK 2108/2110). Bei Nichterfüllung der BKV-Voraussetzungen kann eine Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII in Betracht kommen.
Gegen alle diese Entscheidungen steht Ihnen Widerspruch und sodann Klage beim Sozialgericht zu – Widerspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
Die Berufsgenossenschaften arbeiten mit erfahrenen Juristen und beauftragen renommierte Gutachter. Wer ohne eigene anwaltliche Unterstützung agiert, ist strukturell im Nachteil. Rechtsanwalt Jürgen Kanthak von der Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen ist Fachanwalt für Sozialrecht und nennt die Unfallversicherung und Berufskrankheiten ausdrücklich als Tätigkeitsschwerpunkt. Seit 1998 spezialisiert, kennt er die Gutachtenpraxis der Berufsgenossenschaften und weiß, wie MdE-Einschätzungen angegriffen werden. Er begleitet Mandanten bei Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht. Mehr zu Rechtsanwalt Kanthak erfahren Sie hier.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Unfall mit mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit der Berufsgenossenschaft zu melden (§ 193 SGB VII). Als Versicherter können Sie die Meldung auch selbst erstatten oder ergänzen.
Lohnfortzahlung zahlt der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen. Danach tritt das Verletztengeld der BG ein (80 % des Regelentgelts) – häufig deutlich mehr als das normale Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wenn die Unfallfolgen zu einer MdE von mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus führen (§ 56 SGB VII). Die Verletztenrente läuft in der Regel dauerhaft weiter.
Ja. Neben Beschäftigten versichert die gesetzliche Unfallversicherung auch Schüler, Studierende, Pflegepersonen, Blutspender und viele ehrenamtlich Tätige (§ 2 SGB VII).
Sie haben das Recht, das Gutachten anzuzweifeln. Das Sozialgericht holt in strittigen Fällen regelmäßig ein unabhängiges Gutachten ein.
Ja, Reisekosten im Zusammenhang mit Heilbehandlung und Rehabilitation sind nach § 43 SGB VII zu erstatten.
Haben Sie einen Arbeitsunfall erlitten oder leiden Sie an einer Berufskrankheit und die Berufsgenossenschaft zahlt nicht oder zu wenig? Handeln Sie jetzt. Rechtsanwalt Jürgen Kanthak, Fachanwalt für Sozialrecht, steht Ihnen bei der Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen als ausgewiesener Spezialist zur Seite.
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