Ich hatte einen Arbeitsunfall oder leide an einer Berufskrankheit – welche Leistungen stehen mir zu und was muss ich wissen?

Von Rechtsanwalt Jürgen Kanthak, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Familienrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen.

Nach dem Unfall kommen die Fragen – und die Berufsgenossenschaft zögert

Es passiert schnell: Ein falscher Schritt auf der Leiter, eine plötzliche Bewegung beim Heben, ein Zusammenstoß auf dem Betriebsgelände – und plötzlich ist alles anders. Wer am Arbeitsplatz, auf dem Weg zur Arbeit oder bei einer versicherten Tätigkeit verletzt wird, hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 7 ff. SGB VII). Doch der Weg zu diesen Leistungen ist oft steiniger als gedacht. Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallkassen lehnen Ansprüche ab, stufen die Unfallfolgen zu niedrig ein oder zweifeln den Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung an. Das gilt für Beschäftigte aus Mayen und dem Rhein-Eifel-Mosel-Raum genauso wie bundesweit.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Nach § 8 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, der in Ausübung einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Das umfasst:

  • Unfälle während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz
  • Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 SGB VII): Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit
  • Unfälle bei Betriebsveranstaltungen oder Dienstreisen
  • Unfälle beim ehrenamtlichen Engagement unter bestimmten Voraussetzungen

Was ist eine Berufskrankheit?

Eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) liegt vor, wenn eine Krankheit durch besondere berufliche Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Berufsgruppen in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Anerkannte Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgelistet – von Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) über Asbesterkrankungen (BK 4104) bis zu Bandscheibenschäden (BK 2108/2110). Bei Nichterfüllung der BKV-Voraussetzungen kann eine Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII in Betracht kommen.

Welche Leistungen stehen mir zu?

  • Heilbehandlung und Rehabilitation (§§ 27 ff. SGB VII)
  • Verletztengeld: 80 % des Regelentgelts bei Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Entgeltfortzahlung (§§ 45 ff. SGB VII)
  • Verletztenrente: Bei dauerhafter MdE ab 20 %  (vereinzelt auch erst ab einer Dauerhaften MdE von 25 %) eine monatliche Rente, die je nach MdE-Grad und Jahresarbeitsverdienst erheblich sein kann (§ 56 SGB VII)
  • Pflegeleistungen bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit (§ 44 SGB VII)
  • Hinterbliebenenrenten bei tödlichem Ausgang (§§ 63 ff. SGB VII)
  • Übergangsleistungen bei Berufskrankheiten, wenn die schädigende Tätigkeit aufgegeben werden muss (§ 3 BKV)

Typische Streitpunkte mit der Berufsgenossenschaft

  • Ablehnung des Unfallzusammenhangs: Die BG bestreitet, dass die Verletzung durch den Arbeitsunfall verursacht wurde. Für die Anerkennung genügt, dass der Unfall eine wesentliche Mitursache ist (Kausalitätslehre des BSG).
  • Zu niedrige MdE-Schätzung: Die MdE bestimmt maßgeblich die Höhe der Verletztenrente – selbst 10 MdE-Punkte Differenz können über die Jahre einen sechsstelligen Betrag ausmachen.
  • Ablehnung der Berufskrankheit wegen verneintem Kausalzusammenhang.
  • Nichtanerkennung des Wegeunfalls wegen angeblichem Umweg.

Gegen alle diese Entscheidungen steht Ihnen Widerspruch und sodann Klage beim Sozialgericht zu – Widerspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

Warum ein Fachanwalt für Sozialrecht entscheidend ist

Die Berufsgenossenschaften arbeiten mit erfahrenen Juristen und beauftragen renommierte Gutachter. Wer ohne eigene anwaltliche Unterstützung agiert, ist strukturell im Nachteil. Rechtsanwalt Jürgen Kanthak von der Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen ist Fachanwalt für Sozialrecht und nennt die Unfallversicherung und Berufskrankheiten ausdrücklich als Tätigkeitsschwerpunkt. Seit 1998 spezialisiert, kennt er die Gutachtenpraxis der Berufsgenossenschaften und weiß, wie MdE-Einschätzungen  angegriffen werden. Er begleitet Mandanten bei  Widerspruch und  Klage vor dem Sozialgericht. Mehr zu Rechtsanwalt Kanthak erfahren Sie hier.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich den Unfall sofort melden?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Unfall mit mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit der Berufsgenossenschaft zu melden (§ 193 SGB VII). Als Versicherter können Sie die Meldung auch selbst erstatten oder ergänzen.

Was ist der Unterschied zwischen Verletztengeld und normaler Lohnfortzahlung?

Lohnfortzahlung zahlt der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen. Danach tritt das Verletztengeld der BG ein (80 % des Regelentgelts) – häufig deutlich mehr als das normale Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ab wann bekomme ich eine Verletztenrente?

Wenn die Unfallfolgen zu einer MdE von mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus führen (§ 56 SGB VII). Die Verletztenrente läuft in der Regel dauerhaft weiter.

Gilt das auch für Ehrenamt und Schule?

Ja. Neben Beschäftigten versichert die gesetzliche Unfallversicherung auch Schüler, Studierende, Pflegepersonen, Blutspender und viele ehrenamtlich Tätige (§ 2 SGB VII).

Was passiert, wenn mir die BG ein Gutachten mit einer zu geringen MdE vorlegt?

Sie haben das Recht, das Gutachten anzuzweifeln. Das Sozialgericht holt in strittigen Fällen regelmäßig ein unabhängiges Gutachten ein.

Können Fahrtkosten zur Reha geltend gemacht werden?

Ja, Reisekosten im Zusammenhang mit Heilbehandlung und Rehabilitation sind nach § 43 SGB VII zu erstatten.


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