Ich bin gestürzt und verletzt – wer haftet eigentlich für meine Verletzungen?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Zivilrecht / Schadensersatzrecht

Ein Spaziergang auf dem Gehweg vor dem Supermarkt in Mayen, ein Ausflug auf einem der zahlreichen Wanderwege in der Eifel, ein Besuch in einem Geschäft oder Einkaufszentrum – und plötzlich der Sturz: glatte Bodenfliesen, ein ungesichertes Loch, unbereinigte Eisglätte oder ein kaputtes Pflaster. Was viele Betroffene nicht wissen: Sie müssen die Folgen eines solchen Sturzes nicht alleine tragen. Das deutsche Recht schützt Sie durch klare Regeln zur sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Dieser Artikel erklärt, wer für Ihren Schaden einzustehen hat – und was Sie jetzt tun sollten.

Was ist die Verkehrssicherungspflicht?

Die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) ist die gesetzliche Verpflichtung desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um Dritte vor Schäden zu schützen. Kurz gesagt: Wer einen Weg, ein Grundstück oder ein Gebäude für andere öffnet oder zugänglich macht, muss für deren Sicherheit sorgen.

Wer haftet für meinen Sturz – und wann?

Grundstückseigentümer und Hauseigentümer sind verpflichtet, ihre Grundstücke, Einfahrten und Zuwege in einem verkehrssicheren Zustand zu halten – inklusive Räum- und Streupflicht im Winter. Haben sie diese Pflicht verletzt und sind Sie deshalb gestürzt, haften sie für Ihre Verletzungen.

Kommunen und Gemeinden sind für öffentliche Gehwege und Straßen verantwortlich. Allerdings übertragen viele Gemeinden – auch im Landkreis Mayen-Koblenz – die Räum- und Streupflicht vertraglich auf die Anlieger. Wer die Pflicht konkret hat, ist im Einzelfall zu klären.

Unternehmen und Geschäfte – Supermärkte, Gaststätten, Einkaufszentren – haben eine besondere Verkehrssicherungspflicht gegenüber ihren Kunden. Glatte Böden, nasse Fußmatten oder Unebenheiten am Eingang können schnell zur Haftung führen.

Arbeitgeber haften für Gefahren auf dem Betriebsgelände, wobei Wegeunfälle und Betriebsunfälle zusätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind.

BGH stärkt Verbraucher: Erleichterter Nachweis bei Winterglätte

Mit wegweisendem Urteil vom 01.07.2025 hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Sturzopfern erheblich gestärkt: Bei allgemeiner winterlicher Glätte müssen Geschädigte nicht mehr im Detail nachweisen, dass genau der Unfallort nicht gestreut war. Es reicht, wenn sie glaubhaft machen, dass zum fraglichen Zeitpunkt allgemeine Glättebildung herrschte. Die Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten wurden damit praxisnah abgesenkt – besonders relevant in schneereichen Winterregionen wie der Eifel.

Bereits zuvor hatte der BGH klargestellt, dass leere öffentliche Kassen keine Rechtfertigung dafür sind, einen Gehweg über viele Jahre nicht zu reparieren (BGH, 05.07.2012, Az. III ZR 240/11). Auch ein jahrelang kaputtes Pflaster kann zur Haftung der Gemeinde führen.

Was muss ich beweisen?

Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter nachweisen, dass eine Gefahr vorhanden war, der Verantwortliche diese kannte oder kennen musste, er keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen hat und Ihr Sturz auf dieser Pflichtverletzung beruht. Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) kann Ihren Anspruch mindern – etwa wenn Sie ohne geeignetes Schuhwerk auf offensichtlich glattem Boden unterwegs waren.

Welche Ansprüche stehen mir zu?

Schmerzensgeld (§ 253 BGB): Die Höhe richtet sich nach den erlittenen Verletzungen, der Heilungsdauer und Dauerfolgen. Ein Bruch kann je nach Schwere und Heilungsverlauf Schmerzensgelder von 3.000 € bis weit über 20.000 € rechtfertigen; bei bleibenden Schäden entsprechend mehr.

Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB): Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltshilfe, Fahrkosten zu Ärzten, Kosten für Hilfsmittel – all das ist erstattungsfähig.

Haushaltsführungsschaden: Wenn Sie wegen Ihrer Verletzungen den Haushalt nicht mehr führen können, haben Sie Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten – auch wenn Sie keinen bezahlten Ersatz in Anspruch genommen haben.

Was sollte ich unmittelbar nach dem Sturz tun?

1. Unfallstelle sichern und dokumentieren: Fotografieren Sie die Gefahrenstelle sofort und möglichst ausführlich – mit Zeitstempel. Fotos sind später oft das einzige Beweismittel.

2. Zeugen notieren: Sprechen Sie Augenzeugen an und notieren Sie deren Kontaktdaten.

3. Arzt aufsuchen: Lassen Sie sich umgehend ärztlich behandeln und achten Sie auf eine vollständige Dokumentation Ihrer Verletzungen.

4. Anwalt einschalten: Als Rechtsanwalt mit Erfahrung in zivilrechtlichen Schadensfällen prüfe ich Ihre Ansprüche und setze sie – wenn nötig gerichtlich – durch. Viele Schäden können über die Haftpflichtversicherung des Verantwortlichen reguliert werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ich bin vor einem Supermarkt auf Glatteis gestürzt. Wer haftet?
Der Betreiber des Supermarkts ist verpflichtet, seinen Eingangsbereich auch bei winterlicher Witterung sicher zu halten. Wenn er seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist, haftet er für Ihren Schaden.

Was, wenn ich teilweise selbst schuld war?
Ein Mitverschulden reduziert Ihren Anspruch, schließt ihn aber nicht aus. Auch bei 50 Prozent Mitverschulden erhalten Sie noch die Hälfte Ihrer Schadenssumme.

Wie lange habe ich Zeit, meinen Anspruch geltend zu machen?
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren ab dem Ende des Jahres der Kenntniserlangung (§§ 195, 199 BGB).

Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt häufig auch Schadensfälle dieser Art ab. Wir beraten Sie gerne, welche Kosten anfallen und klären eine eventuell bestehende Absicherung ab.

Der Verantwortliche sagt, er habe alles ordnungsgemäß getan. Was nun?
Die tatsächliche Beweislage muss analysiert werden. Fotos, Zeugenaussagen und – bei Winterunfällen – Wetterdaten können entscheidend sein. Ein Anwalt hilft Ihnen, die Beweise zu sichern und zu bewerten.


Ich helfe Ihnen – Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Mayen

Als erfahrener Rechtsanwalt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen bearbeite ich neben meinen Tätigkeitsschwerpunkten im Familien- und Verkehrsrecht auch Mandate im allgemeinen Zivilrecht, Versicherungsrecht und privaten Baurecht. Ich nehme mir die Zeit, Ihren Fall sorgfältig zu prüfen und Ihnen eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten zu geben – ohne unnötige Kosten zu verursachen.

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